Startseite Allgemeines Ist das das Ende für so manchen Anlegerschutzanwalt? Mag sein, dass das Urteil in der „Szene“ kaum bekannt ist, oder sein soll!
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Ist das das Ende für so manchen Anlegerschutzanwalt? Mag sein, dass das Urteil in der „Szene“ kaum bekannt ist, oder sein soll!

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Wenn wir das übersendete Urteile richtig verstehen, dann könnte das eine Einschätzung sein, die man so treffen kann. Lesen Sie selber:

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Gesellschaftern, verurteilt, es zu

unterlassen

in Bezug auf den Prospekt der Antragstellerin zu dem von ihr initiierten Fonds „L T 11“ wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

a) „Der Brancheninformationsdienst Direkter Anlagerschutz hat ausgeführt, dass der Prospekt mehrere Vorschriften verletzt. Den Prospektverantwortlichen wird vorgeworfen, die Anleger u.a. durch die Verwendung einer für Anleger intransparenten Berechnungsmethode für die Darstellung der Renditen getäuscht zu haben. Zudem soll die Leistungsbilanz fehlerhaft sein.“

und/oder

b) „Wir recherchieren seit einiger Zeit in der Sache. Nach den uns vorliegenden Unterlagen sind die Vorwürfe begründet. Die Anleger könnten u.E. daraus Ansprüche herleiten. Deshalb sollten sich alle Betroffenen möglichst kurzfristig von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten und alle in Betracht kommenden Ansprüche prüfen lassen.“

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Äußerungen der Gesellschafter der Antragsgegnerin über ein Produkt der Antragstellerin.

Die Antragstellerin entwickelt und vermarktet Finanzprodukte, darunter auch Lebensversicherungsfonds. Einer dieser Fonds trägt die Bezeichnung „L T 11“.

Der „B… e.V. (B..) ist ein eingetragener Verein, der für sich in Anspruch nimmt, Anlegern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Bei ihm können sich Rechtsanwälte für eine Jahresgebühr von EUR 80,00 zzgl. USt. in eine Anwaltsdatenbank eintragen lassen. Der B… bietet an, die Kanzleien den Anrufern seines telefonischen Anwalts- und Sachverständigensuchdienstes zu benennen und die Homepage der Rechtsanwälte bei 35.000 internationalen Linklisten anzumelden.

Die Antragsgegnerin betreibt eine Anwaltskanzlei, die sich auf Kapitalanlegerschutz spezialisiert hat.

Der von der Antragstellerin aufgelegte Fonds „L T 11“ besitzt die Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Der Fonds sammelt Kapital bei Investoren ein, die es dem Fonds entweder direkt als Kommanditist oder über einen Treuhandkommanditisten als Einlage zur Verfügung stellen. Sobald das geplante Kapital eingesammelt ist, wird der Fonds geschlossen und das eingelegte Kapital wird investiert. Dieser Fonds ist ein Lebensversicherungsfonds, der verkaufswilligen Versicherungsnehmern ihre Policen abkauft, sie bis zum Ablauf der Restversicherungszeit hält oder an Dritte mit Aufpreis verkauft.

Der Prospekt zu dem Fonds (Auszug als Anlage AST 4) wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Vollständigkeit überprüft und von Wirtschaftsprüfern nach dem so genannten „IDW S. S…“ („Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen“, Anlage AST 6) überprüft. Dabei handelt es sich um einen Standard, den das Institut der Wirtschaftsprüfer („IDW“) für die freiwillige Prüfung solcher Prospekte entwickelt hat.

Auf Seite 7 dieses Prospektes heißt es neben der Überschrift „Ergebnisverteilung“:

„Ausschüttungen in Form von Kapitalentnahmen und Gewinnanteilen erfolgen zunächst bis zum Erreichen einer Ausschüttungsschwelle (Hurdle Rate), deren Höhe der Einlage zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 8,0% p.a. (IRR²) entspricht, ausschließlich an die Anleger. Ab Erreichen der Hurdle Rate ist die Komplementärin an darüber hinausgehenden Erträgen zu 30% beteiligt.“

Die Fußnote ist in kleinerer Schrift wie folgt aufgelöst:

„² IRR (Internal Rate of Return oder interner Zinsfuß) gibt die Rendite unter Berücksichtigung der Höhe und Zeitpunkte von Ein- und Auszahlungen an. Damit wird eine Verzinsung auf das jeweils noch gebundene Kapital angegeben. Ein Vergleich mit festverzinslichen Wertpapieren oder Anlagen, die einen wesentlich anderen Kapitalfluss aufweisen, ist damit nur bedingt möglich. An dieser Stelle dient die IRR-Angabe nicht zur Darstellung einer erwarteten Anlegerrendite, sondern ausschließlich der Berechnung der Erfolgsbeteiligung der Komplementärin.“

Am 20.06.2008 veröffentlichte der B.. auf seinen Websites www…1.de, www…2.de, www…3.de und www…4.de eine Pressemitteilung mit dem Titel „BAC L T 11 – Schwerwiegende Prospektfehler gefährden die Investments der Anleger“.

In der Pressemitteilung wird „Rechtsanwalt und B…® e.V. Vertrauensanwalt M. G. von der auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger Kanzlei BGKS“ wird mit der im Tenor unter I. a) genannten Äußerung zitiert, „Rechtsanwalt und B…® e.V. Vertrauensanwalt A. K.“ mit der im Tenor unter I. b) genannten Äußerung.

Die Pressemitteilung fußt auf einem Bericht in Ausgabe 25B/08 der Broschüre „Direkter Anlegerschutz“ (Anlage AST 7) vom 19.06.2008, die von der H. G. Medien AG, Oberursel, herausgegeben wird und deren Autor Herr H. G. ist. Über die Tätigkeit von Herrn H. G. wurde in der Vergangenheit in verschiedenen Medien, u.a. im „F…“ und im „S…“, kritisch berichtet. Die Antragstellerin hat mehrere einstweilige Verfügungen wegen Falschbehauptungen gegen Herrn H. G. erwirkt, weitere Verfahren sind anhängig.

In dieser Broschüre wird behauptet, der Prospekt der Antragstellerin zu dem Fonds „L T 11“ verstoße gegen den IDW S. S…, insbesondere weil die Antragstellerin im Prospekt eine Rendite-Berechnungsmethode verwandt habe, die nach dem IDW-Standard wegen Intransparenz verboten sei, und weil die im Prospekt angegebene Leistungsbilanz der Antragstellerin fehlerhaft sei.

Die Antragstellerin legt hierzu als Anlage AST 11 ein Schreiben der Hanseatischen Prüfungs- und Beratungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 23.06.2008 vor, in dem es u.a. heißt, dass festzustellen sei, dass im Prospekt von L T 11 nicht gegen die Vorgaben des IDW S… verstoßen worden sei.

Mit Schreiben vom 23.06.2008 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin durch ihre Prozessbevollmächtigten abmahnen und forderte sie mit Fristsetzung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.06.2008 verweigerte.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die im Prospekt vorgenommene Bezugnahme auf den sog. internen Zinsfuß (Internal Rate of Return, IRR) keinen Verstoß gegen den IDW S. S… darstelle, sondern im Bereich geschlossener Fonds absolut marktüblich sei, da nur sie eine realistische Renditebewertung durch das Abstellen auf das zum jeweiligen Zeitpunkt gebundene Kapital ermögliche.

Die Antragstellerin beantragt:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Gesellschaftern

verboten

in Bezug auf den Prospekt der Antragstellerin zu dem von ihr initiierten Fonds „L T 11“ wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

a) „Der Brancheninformationsdienst Direkter Anlagerschutz hat ausgeführt, dass der Prospekt mehrere Vorschriften verletzt. Den Prospektverantwortlichen wird vorgeworfen, die Anleger u.a. durch die Verwendung einer für Anleger intransparenten Berechnungsmethode für die Darstellung der Renditen getäuscht zu haben. Zudem soll die Leistungsbilanz fehlerhaft sein.“

und/oder

b) „Wir recherchieren seit einiger Zeit in der Sache. Nach den uns vorliegenden Unterlagen sind die Vorwürfe begründet. Die Anleger könnten u.E. daraus Ansprüche herleiten. Deshalb sollten sich alle Betroffenen möglichst kurzfristig von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten und alle in Betracht kommenden Ansprüche prüfen lassen.“

Die Antragsgegnerin beantragt

Zurückweisung des Antrags.

Sie behauptet, die von ihren Gesellschaftern aufgestellten Äußerungen träfen zu, und ist der Auffassung, dass sie deswegen diese Äußerungen im Rahmen ihrer Meinungsfreiheit habe machen dürfen.

Sie behauptet unter teilweiser Bezugnahme und Wiedergabe des Inhalts der Ausgabe 25B/08 der Broschüre „Direkter Anlegerschutz“, dass die Prospektangaben insbesondere im Hinblick auf den zur Berechnung einer möglichen Rendite verwendeten internen Zinsfuß unverständlich seien und deswegen gegen den IDW S. S# verstießen. Darüber hinaus sei eine Angabe zur Ergebnisverteilung unrichtig.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2008 verwiesen.

Gründe

I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Verfügungsanspruch auf Unterlassung steht ihr zu.

1. Der Anspruch ergibt sich nach dem Tatsachenvortrag der Parteien aus §§ 3, 4 Nr. 8, 8 Abs. 1, 2 UWG. Nach § 4 Nr. 8 UWG handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

a. Es liegt ein konkretes, wenn auch mittelbares Wettbewerbsverhältnis im Sinne der §§ 4 Nr. 8, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zwischen den Parteien des Rechtsstreits vor. Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen; es wird daher insbesondere keine Branchengleichheit vorausgesetzt (BGH GRUR 2004, 877, 878).

Die potentiellen Abnehmer ihrer Produkte – Fondsanteile einerseits, Rechtsberatung und -vertretung hinsichtlich des Erwerbs von Fondsanteilen andererseits – sind gleich.

Im vorliegenden Fall sind Absatz der Waren und Dienstleistungen der Parteien unmittelbar miteinander verknüpft. Wenn (potentielle) Abnehmer der Produkte der Antragstellerin aufgrund der streitgegenständlichen Äußerungen die Produkte der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen, beeinträchtigt dies ohne weiteres den Absatz der Produkte der Antragstellerin.

b. Die angegriffenen Äußerungen enthalten als Tatsachenbehauptung, dass der Prospekt mehrere Vorschriften des IDW S… verletze und überdies die Leistungsbilanz fehlerhaft sei.

Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie lediglich Äußerungen Dritter wiedergegeben habe. Bereits das Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist rechtlich als eigene Äußerung des Erklärenden zu werten, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung des Erklärenden fehlt (BGH NJW 1997, 1148, 1149). So verhält es sich hier. Bei beiden angegriffenen Äußerungen fehlt eine ernsthafte Distanzierung der Antragsgegnerin. In der Äußerung gemäß dem Tenor unter I. b) heißt es sogar:

„Wir recherchieren seit einiger Zeit in der Sache. Nach den uns vorliegenden Unterlagen sind die Vorwürfe begründet. Die Anleger könnten u.E. daraus Ansprüche herleiten.“

Damit bestätigt die Antragsgegnerin die Richtigkeit der Vorwürfe und macht sich diese zu Eigen. Diese sind – dies bedarf keiner weiteren Begründung – auch geeignet, den Betrieb und den Kredit der Antragstellerin zu schädigen.

Soweit sich die Antragsgegnerin auf das Recht zur freien Meinungsäußerung beruft, kann dem schon deswegen nicht gefolgt werden, weil es sich im oben beschriebenen Kern der Äußerungen eben nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um Tatsachenbehauptungen handelt, die dem Beweise zugänglich sind. Dem wird von der Antragsgegnerin auch nicht entgegengetreten.

c. Diese Tatsachenbehauptungen haben prozessual als unwahr zu gelten. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit der streitgegenständlichen Äußerung trägt im Hinblick auf die Formulierung des § 4 Nr. 8 UWG die Antragsgegnerin. Nach deren Vortrag ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von ihr behauptete Tatsache wahr ist.

Die Antragsgegnerin beschränkt sich zunächst auf die pauschale Behauptung, die von ihren Gesellschaftern getätigten Äußerungen seien richtig und von der Meinungsfreiheit gedeckt, weil die Pressemitteilung, in der ihre Äußerungen enthalten seien, die in der Publikation „Direkter Anlegerschutz“, Ausgabe 25B/08, gemachten Warnungen lediglich wiedergebe. Sie berücksichtigt dabei – wie bereits ausgeführt – nicht, dass die Äußerungen gerade auch inhaltlich in Anspruch nehmen, dass die in „Direkter Anlegerschutz“ erhobenen Vorwürfe richtig seien.

Die weiteren Erläuterungen in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schutzschrift, die den Inhalt der betreffenden Broschüre „Direkter Anlegerschutz“ teilweise wiedergibt, führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Hier wird ausgeführt, dass die Verwendung des internen Zinsfußes unverständlich und intransparent sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Auf die Verwendung des internen Zinsfußes wird in dem Prospekt (Anlage AST 4) auf Seite 7, Fußnote 2 bei der Erläuterung der Ergebnisverteilung hingewiesen; hier wird auch darauf hingewiesen, dass damit eine Verzinsung auf das noch gebundene Kapital angegeben wird; ebenso, dass ein Vergleich mit anderen Wertpapieren damit nur bedingt möglich ist und dass an dieser Stelle die IRR-Angabe nicht zur Darstellung einer erwarteten Anlegerrendite, sondern zur Berechnung der Erfolgsbeteiligung der Komplementärin dient. Dies reicht zur Erläuterung der Verwendung des internen Zinsfußes aus.

Weswegen die Angabe zur Ergebnisverteilung – abgesehen von der erneuten Verwendung des internen Zinsfußes, die wie ausgeführt nicht zu beanstanden ist – unrichtig sei, wird von der Antragsgegnerin nicht näher dargelegt.

Auf der anderen Seite hat die Antragstellerin ein Schreiben der Hanseatischen Prüfungs- und Beratungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 23.06.2008 vorgelegt, in dem es u.a. heißt, dass festzustellen sei, dass im Prospekt von L T 11 nicht gegen die Vorgaben des IDW S… verstoßen worden sei.

2. Ebenso steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus § 824 BGB zu. Die Gefährdung der geschützten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin folgt aus der unvermeidlichen Erschütterung des Vertrauens potentieller Anleger und Vermittler des Fonds in die wirtschaftliche Seriosität und Bonität der Fondsgesellschaft und der diesen Fonds auflegenden Antragstellerin.

Zwar trägt hier die Antragstellerin grundsätzlich die Beweislast für die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen. Der Beweis der Unwahrheit erübrigt sich aber, wenn der Verletzer eine nähere Substantiierung verweigert, obwohl sie ihm ohne weiteres möglich sein müsste (BGH, NJW 1974, 1710; Sprau in: Palandt, BGB, § 824 Rn. 13). Die Antragstellerin hat unter Vorlage des entsprechenden Schreibens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgetragen, dass die erhobenen Vorwürfe nicht richtig sind. Die Antragsgegnerin ist dem außer mit der Behauptung, die Vorwürfe ergäben sich aus der Broschüre „Direkter Anlegerschutz“, und der – unzureichenden – Bezugnahme auf diese Vorwürfe nicht entgegengetreten. Dies ist vor dem Hintergrund der behaupteten längeren Recherchen und vorliegenden Unterlagen, die die Vorwürfe bestätigen sollen, nicht ausreichend.

Die Antragsgegnerin hat auch schuldhaft gehandelt. Hinsichtlich der Unwahrheit der behaupteten Tatsache ist der Antragsgegnerin als einer auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sie unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keine Überprüfung der behaupteten Verstöße vorgenommen hat bzw. dies nicht dargelegt hat.

Bei einer Gesamtabwägung der Interessen der beteiligten Parteien kann auf Seiten der Antragstellerin ein gewichtiges wirtschaftliches Interesse ins Feld geführt werden, während die Antragsgegner bis auf die mögliche Mandantenakquise – letztlich aufgrund nicht glaubhaft gemachter geschäftsschädigender Behauptungen – keine Argumente für sich in Anspruch nehmen kann.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Quelle: Openjur

 

 

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