Erstaunlich, solch ein Schreiben an Mandanten haben wir von einer Rechtsanwaltskanzlei auch während unserer 10-jährigen Tätigkeit noch nicht vorgelegt bekommen. Bei diesem Schreiben sollte man dann wirklich überlegen, „ob man da nicht mal ein Spendenkonto für die Kanzlei eröffnet“, um das mal mit ein wenig Sarkasmus zu sagen. Man spürt förmlich noch die Tränen mit denen dieser Text geschrieben wurde. Unglaublich!
Da stellen sich für uns folgende Fragen, die wir dann auch nun Herrn Mattil gestellt haben:
„Sehr geehrter Herr Mattil, uns liegen Schreiben vor, die Sie in dem Komplex Piccor an Mandanten senden. Es geht um eine nachträgliche Gebührenvereinbarung mit Anschreiben.
- Müssen die Mandanten unterschreiben und die Vergütung heraufsetzen?
- Was passiert, falls sich Mandanten weigern?
- Kündigen Sie dann oder kann der Mandant kündigen.
- Was sagen Sie in dem Zusammenhang zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.09. 2011 – IX ZR 170 /10?
- Darf bei Nichtunterschrift oder Ihrer Kündigung der Mandant dann unter Bezugnahme auf Nr. 4 die Gebühren zurückverlangen, weil er sich anderweitig anwaltlich beraten lassen muss?
- Das Anschreiben enthält Klauseln und Bedingungen (50% Klausel und Fälligkeiten, Erfolgshonorar?), die sich nicht in der Vereinbarung finden. Was gilt jetzt inhaltlich und formal? Die Vergügungsvereinbarung oder beides?“
MFG
Die Redaktion von Diebewertung.de
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