Startseite Allgemeines Ist die Anerkennung der separaten Kostenausgleichvereinbarung der Prismalife durch den BGH auch Weg weisend für das Model der Honorarberatung?
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Ist die Anerkennung der separaten Kostenausgleichvereinbarung der Prismalife durch den BGH auch Weg weisend für das Model der Honorarberatung?

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Durchaus, der Meinung sind wir. Wir wissen auch, das das Unternehmen Prismalife über Jahre versucht hatte kein BGH Urteil zu bekommen, zu unsicher war man sich wohl im Hause des Unternehmens Prismalife selber „wie denn so ein Prozess ausgehen könnte“. Mit dem Ausgang des Prozesses hätte auch ein ganzes Unternehmensmodel scheitern können. Nun hat man also genau das Gegenteil erreicht, wird sicherlich im Hause der Prismalife sehr froh sein über den Ausgang des Verfahrens. Ganz im Gegensatz zu einigen Anwälten die die Klage gegen die Kostenausgleichsvereinbarung der Prismalife als eigenes Geschäftsmodel im Internet aufgebaut hatten. Nun gut, abgehakt. Nicht nur Prismalife wird sich freuen, möglicherweise auch das Unternehmen AtlanticLux und so manch andere Versicherungsgesellschaft die mit Nettopolicen in den Startlöchern steht. Unseren Informationen nach sollen das einige Gesellschaften sein. Gesellschaften, vor allem aus dem Lebensversicherungsbereich, wollen (müssen) Sparen. Da ist der Kostenblock der Provision für die Vermittler, natürlich ein gutes Stück vom Sparkuchen. Zusätzlich gibt das Urteil möglicherweise der Branche auch damit Argumente  zur angedachten Provisionskürzung für Vertriebe in die Hand. Die Kostenausgleichsvereinbarung ist aber auch ein Model der Honorarberatung. Wenn es zukünftig Nettoprodukte gibt wird es sicherlich mehr solcher Vereinbarungen geben, egal wie die dann auch heißen mögen. Tatsache ist, die Bundesregierung will die Honorarberatung. Das hat Bundesjustizminister Maas anlässlich eines Besuches der VZ Hamburg nochmals betont. Was der Gesetzgeber allerdings dann liefern muss ist eine Honorarvergütungsordnung für die Vermittlung von Versicherungen und Kapitalanlageprodukten. Da muss der Vermittler dann Rechtssicherheit haben, das wenn er eine ordentliche Beratungsleistung erbracht hat, er auch bezahlt wird. Diese Beratung muss keinen Abschluss zur Folge haben.

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