Startseite Vorsicht Anlegerschutz Ist ein Finanzvermittler verpflichtet, seinen Kunden auch über Insolvenzen in der Unternehmensgruppe der Gesellschaft zu unterrichten, für die er Kapital einwerben will?
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Ist ein Finanzvermittler verpflichtet, seinen Kunden auch über Insolvenzen in der Unternehmensgruppe der Gesellschaft zu unterrichten, für die er Kapital einwerben will?

bertholdbrodersen (CC0), Pixabay
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Im deutschen Recht gibt es eine Reihe von Informations- und Aufklärungspflichten, die Finanzvermittler beachten müssen, insbesondere wenn sie Kapitalanlageprodukte anbieten und vermitteln. Diese Pflichten ergeben sich vor allem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) und weiteren rechtlichen Regelungen.

Im Kontext der Fragestellung, ob ein Finanzvermittler seine Kunden auch über Insolvenzen in der Unternehmensgruppe der Gesellschaft informieren muss, für die er Kapital einwerben will, ist folgendes zu beachten:

  1. Allgemeine Aufklärungspflichten: Vermittler sind verpflichtet, Kunden über alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung des Kunden von wesentlicher Bedeutung sind. Eine Insolvenz in der Unternehmensgruppe kann zweifelsohne als solch ein wesentlicher Umstand betrachtet werden, da sie Auswirkungen auf die Bonität und die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft haben kann.
  2. Beratungsprotokoll: Bei einer Anlageberatung müssen Finanzvermittler ein Beratungsprotokoll erstellen. Darin werden unter anderem die Anlageziele des Kunden, die gegebene Empfehlung und die Gründe für diese Empfehlung festgehalten. Wenn eine Insolvenz innerhalb der Unternehmensgruppe bekannt ist, könnte das Fehlen dieser Information im Protokoll als ein Mangel in der Beratungsdokumentation betrachtet werden.
  3. Haftung: Sollte der Vermittler seinen Kunden nicht über eine bekannte Insolvenz in der Unternehmensgruppe informieren und es entsteht dem Kunden dadurch ein Schaden, kann der Vermittler unter Umständen haftbar gemacht werden.
  4. Standesregeln und Verhaltenskodizes: Viele Finanzvermittler sind Mitglieder von Berufsverbänden, die eigene Verhaltensregeln und Standesregeln aufstellen. Diese können weitere Informations- und Aufklärungspflichten beinhalten.

Es ist wichtig zu betonen, dass die konkrete Verpflichtung zur Information und die daraus resultierenden Rechtsfolgen stark vom Einzelfall und von der konkreten Konstellation (z.B. Art der Kapitalanlage, Beziehung zwischen den Unternehmen der Unternehmensgruppe, bestehende Verträge) abhängen können. Daher sollte im Zweifel immer rechtlicher Rat eingeholt werden. Es ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass Informationen über Insolvenzen zu den wesentlichen Umständen gehören, über die ein Kunde im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beratung informiert werden sollte.

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