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IVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co. KG -Musterverfahrensantrag

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Musterverfahrensantrag IVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co. KG

Kategorie: Angaben in:

Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz

Eingang bei Gericht: 06.05.2015
Aktenzeichen: 37 OH 35/15 (Streitverfahren) 7 OH 1/15 (KapMuG)
Firma: IVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co. KG (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen)

Feststellungsziele / Lebenssachverhalte:

1. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung an der IVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co. KG in der Fassung vom 20.7.2007 (nachfolgend “Verkaufsprospekt”) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,
2. a) dass der Verkaufsprospekt die Einlage und das Eigenkapital des Joint-Venture-Partners, dessen finanzielle Verhältnisse, Kredite des Joint-Venture-Partners, dessen genaue Identität und die Verflechtungen mit der IVG Gruppe unrichtig, irreführend und unvollständig darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,
3. b) dass der Verkaufsprospekt den dargestellten angeblichen Kaufpreis von 600 Mio. GBP für den mittelbaren Erwerb der Immobilie “The Gherkin” unrichtig, irreführend und unvollständig darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,
4. c) dass der Verkaufsprospekt die Reihenfolge der Verteilung des Kaufpreises im Falle einer Immobilienveräußerung und die bevorrechtigte Besicherung des Darlehens der IVG AG an den Joint-Venture-Partner in Höhe von 52 Mio. GBP unrichtig, irreführend und unvollständig darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,
5. d) dass der Verkaufsprospekt die Risiken und Besonderheiten der Swapgeschäfte des Fonds unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,
6. e) dass der Verkaufsprospekt verschleiert, dass es sich um ein leasingähnliches Fondsmodell handelt und der Verkäufer und Hauptmieter konzernidentisch ist und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,
7. f) dass der Verkaufsprospekt die Volatilität des Immobilienwertes der Immobilie “The Gherkin”, den niedrigen Gestehungspreis der Immobilie und den tatsächlichen Verkehrswert in 2007 unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,
8. g) dass der Verkaufsprospekt unvertretbare Renditen prognostiziert und die wirtschaftlichen Grunddaten der Immobilie – Miethöhen, Mietsteigerungen, Mietsteigerungen aufgrund von Sonderkündigungsrechten, Auswirkungen der Upwards-Only-Klauseln und die Entwicklung der Kreditkosten – insbesondere auch im Hinblick auf den Joint-Venture-Partner – unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,
9. h) dass der Verkaufsprospekt die durch geplante Neubauvorhaben von Bürohochhäusern in demselben Marktsegment entstehende zusätzliche Konkurrenzsituation unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,
10. i) dass der Verkaufsprospekt die negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Vermietung und den Wert von Londoner Büroimmobilien unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,
11. j) dass der Verkaufsprospekt eine angebliche Währungsabsicherung der CFH-Darlehen suggeriert und damit die Risiken derartiger Darlehen unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,
12. k) dass der Verkaufsprospekt nicht darüber informiert, dass im englischen Recht grundbuchrechtlich besicherte Immobilien von der Kreditbank freihändig ohne Zwangsversteigerungsverfahren nach Fälligstellung des Kredits verkauft werden können und damit die Risiken eines Zwangsverkaufs unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,
13. l) dass der Verkaufsprospekt die sog DSCR (Debit Service Cover Ratio – Verhältnis zwischen Kreditkosten und Miete) fehlerhaft und widersprüchlich darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,
14. m) dass der Verkaufsprospekt die gesellschaftlichen Verflechtungen zwischen der Treuhänderin Wert-Konzept und dem Emissionshaus, der IVG Immobilien AG, nicht darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.
15. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1a bis 1m aufgeführten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagte bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

III. Es wird festgestellt, dass sich aus dem

1. a) Geschäftsbericht 2007 – eingereicht als Anlage K 22
2. b) Geschäftsbericht 2008 – eingereicht als Anlage K 21
3. c) Geschäftsbericht 2009 – eingereicht als Anlage K 24
4. d) Geschäftsbericht 2010 – eingereicht als Anlage K 25
5. e) Geschäftsbericht 2011 – eingereicht als Anlage K 7
6. f) Geschäftsbericht 2012 – eingereicht als Anlage K 8

sowie aus dem durch die Beklagte eingereichten Schreiben der IVG

1. g) vom 24.04.2009 – eingereicht als Anlage B 10

keine hinreichenden Informationen über die unter Ziffer 1.a. bis 1.m. beschriebene Prospektmängel ergeben, so dass das Rundschreiben vom 24.04.2009 sowie die oben genannten Geschäftsberichte einzeln oder kumuliert keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers herbeiführen können.

1. knappe Darstellung des Lebenssachverhalts:

Die Musterklägerin macht mit ihrer auf eine Haftung der beklagten Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung gestützten Schadensersatzklage geltend, bei ihrer Anlageentscheidung im Rahmen eines auf der Grundlage des Verkaufsprospekts “The Gherkin”, den die IVG ImmobilienFonds GmbH unter dem 20.7.2007 herausgegeben hat, und der dortigen Angaben geführten Beratungsgesprächs durch fehlerhafte und unvollständige Angaben zum Kauf einer Beteiligung veranlasst worden zu sein. Der ihr nicht vor, sondern nach dem Beratungsgespräch übergebene Verkaufsprospekt habe die Darstellung der Anlage durch den Berater der beklagten Bank als vorteilhaft und sicher mit guten Renditen wesentlich beeinflusst, die von ihr als fehlerhaft gerügten Prospektinhalte seien nicht beziehungsweise nicht korrigiert dargestellt worden. Bei richtiger Darstellung der im Musterantrag im Einzelnen aufgeführten Punkte hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet. Die Beklagte hätte die Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts hinsichtlich sämtlicher gerügter Mängel erkennen und ihren Berater anweisen müssen, diese Inhalte im Beratungsgespräch korrigiert darzustellen. Die beklagte Bank tritt der Darstellung entgegen und behauptet, der Prospekt habe sich bei ihrer Prüfung als plausibles Konzept erwiesen, ihre Beratung sei durch rechtzeitige Übergabe dieses Prospekts und das auf diesem fußende Beratungsgespräch erfolgt, die Musterklägerin habe sich in Kenntnis aller wesentlichen Umstände als Anlegerin beteiligt, es lägen keine Prospektfehler vor.

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer Beklagte /
Beklagter
gesetzliche
Vertretung
Funktion Straße PLZ / Ort
1 Commerzbank AG Vorstand: Martin Blessing, Frank Annuschkeit, Markus Beumer, Stephan Engels, Michael Reuther, Dr. Stefan Schmittmann, Martin Zielke Kaiserplatz 60311 Frankfurt
Unterzeichner: Landgericht Berlin

 

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