Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Antragsteller Urteile und Beschlüsse von Gerichten formlos erhalten müssen (Urteil: BGH, Beschluss vom 5. April 2017 – IV AR(VZ) 2/16 – OLG Frankfurt am Main). Einzige Voraussetzung: die Daten der Beteiligten müssen geschwärzt werden.
Das Gericht für dazu aus: „Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht,
dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung
folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation
veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen (BVerfG NJW
2015, 3708 Rn. 16, 20; BVerwGE 104, 105, 108 f.; ausführlich Walker,
Die Publikation von Gerichtsentscheidungen, 1998 S. 132 ff.). Der Bürger
muss zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig
in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche
Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes
müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne
ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich
(BVerwGE 104, 105, 109).“
Das ist ein sehr wichtiges Rechtsprinzip: Gerichtsverhandlungen sind öffentlich und die Urteile und Beschlüsse müssen einfach zu erreichen sein.
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