Bei der Kapitalanlage mit der Emissionsbezeichnung „JB Emission 5“ handelt es sich um ein Nachrangdarlehen mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre, bei dem sich der/die Anleger/-in verpflichtet, seine/ihre Ansprüche auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Erfüllung dieser Ansprüche zu einer Überschuldung der Emittentin im Sinne des § 19 InsO oder einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO in ihrer jeweils geltenden Fassung führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre).
Der/die Anleger/-in tritt in einem etwaigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin sowie im Falle der Liquidation der Emittentin hiermit gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 2 InsO mit seinen/ihren Ansprüchen auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung im Rang hinter die Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO zurück. In einer Insolvenz ist der/die Anleger/-in nachrangiger Insolvenzgläubiger. Der/die Anleger/-in übernimmt mit dem Nachrangdarlehen ein Risiko, welches über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgeht.
Für ihn/sie bedeutet dies, dass das von ihm/ihr übernommene Risiko in gewisser Hinsicht sogar über das unternehmerische Risiko eines Gesellschafters hinausgehen kann. Die Zahlungs-ansprüche aus den Nachrangdarlehen können aufgrund der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dauerhaft nicht durchsetzbar sein und der Ausschluss dieser Ansprüche kann dauerhaft und für unbegrenzte Zeit wirken. Der/Die Anleger/-in sollte stets einen Teil- oder gar Totalverlust seines/ihres Anlagebetrags einschließlich etwaiger Zinsverpflichtungen, die aufgrund einer Fremdfinanzierung des Anlagebetrags zu leisten sind, wirtschaftlich verkraften können.
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