Sowohl der Eilantrag einer in unmittelbarer Nähe wohnenden Antragstellerin gegen die Baugenehmigung zu Umbau und Erweiterung der Jugendherberge Saarblick als auch ihr Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Saarblick-Jugendherberge“ der Stadt Saarburg haben keinen Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Bebauungsplan der Stadt Saarburg setzt ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Jugendherbergen“ fest. Das Plangebiet umfasst ein ca. 7.000 m² großes Flurstück oberhalb von Saarburg, auf dem sich das 1958 errichtete Gebäude einer Jugendherberge befindet, das 2015 aus brandschutztechnischen Gründen geschlossen wurde. Die Antragstellerin stellte gegen den Bebauungsplan einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht mit dem Ziel, diesen für unwirksam zu erklären. Außerdem beantragte sie beim Verwaltungsgericht Trier die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen am 24. August 2020 erteilte Baugenehmigung des Landkreises Trier-Saarburg zu Umbau und Erweiterung der Jugendherberge Saarblick, den das Verwaltungsgericht ablehnte (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 7/2021). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Den Normenkontrollantrag lehnte es ganz überwiegend – mit Ausnahme einer wenig bedeutsamen Festsetzung – ab.
Zur Begründung seiner Entscheidung im Normenkontrollverfahren hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass in dem Bebauungsplan die Zweckbestimmung des Sondergebiets „Jugendherberge“ und die Art der baulichen Nutzung hinreichend bestimmt festgesetzt worden seien. Zugelassen sei nicht irgendein Beherbergungsbetrieb für junge Gäste, sondern eine typische Jugendherbergseinrichtung in der Trägerschaft des gemeinnützigen Vereins „Die Jugendherbergen in Rheinland-Pfalz und im Saarland“ als Mitglied des Deutschen Jugendherbergswerks. Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern. Die mit der Realisierung des Bebauungsplans zu erwartenden Verkehrsbelastungen auf der Erschließungsstraße seien zutreffend ermittelt und ihrer Bedeutung entsprechend abgewogen worden. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung teile das Gericht die Auffassung der Stadt und der von ihr herangezogenen Verkehrsplaner, dass die Straße „Bottelter“ trotz der vorhandenen Engstelle den prognostizierten Verkehr aufnehmen könne. Die Zahl von problematischen Begegnungen sei sehr gering und im Rahmen straßenverkehrlicher Rücksichtnahme zu bewältigen. Diese Verkehrssituation habe seit langem bestanden. Denn die Straße „Bottelter“ habe nicht nur seit 1958 das Gelände der Jugendherberge, sondern auch die danach seit den 1960er Jahren entstandene Siedlung am Kruterberg erschlossen. Die bisherige Jugendherberge habe über 123 Betten verfügt; nach den Bauantragsunterlagen stünden nach der Erweiterung 173 Betten zur Verfügung. Die Stadt habe sich aufgrund der eingeholten Lärmimmissionsprognose auch zutreffend davon überzeugt, dass die Bauleitplanung realisierbar sei. Die Stadt habe sich ferner klargemacht, dass die Erweiterung der Jugendherberge durch zusätzliche Hochbauten Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild haben werde. Sie habe aber aufgrund der durchgeführten Landschaftsbildanalyse zutreffend eine erhebliche Beeinträchtigung verneint. So sei die Lage der Jugendherberge dadurch gekennzeichnet, dass sie aus allen Blickrichtungen in den vorhandenen Siedlungsbereich – unter anderem auch die Siedlung am Kruterberg – in das Stadtbild eingebettet sei und auch keine überörtliche Bedeutung für den Erholungs- und Erlebnisraum sowie die Kulturlandschaft „Saartal“ entfalte.
Zur Begründung seiner Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach bisherigem Sach- und Streitstand keine Gründe für eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung vorlägen. Die Baugenehmigung sei hinsichtlich der von dem Betreiber der Jugendherberge zu beachtenden Lärmschutzauflagen hinreichend bestimmt. Insbesondere sei der von der Nachbarschaft zu beanspruchende Zielwert für die ihnen zumutbaren Lärmbeeinträchtigungen festgelegt. Darüber hinaus werde die Beeinträchtigung der Nachbarschaft vor allem dadurch beschränkt, dass der Betrieb der Jugendherberge einschließlich des An- und Abfahrverkehrs nur während des Tageszeitraums von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestattet sei.
Urteil vom 28. April 2021, Aktenzeichen: 8 C 10535/19.OVG und Beschluss vom 5. Mai 2021, Aktenzeichen: 8 B 10469/21.OVG
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