Ein Blick in diese Bilanz reicht dann wohl aus, um unsere Aussage in der Überschrift bestätigt zu bekommen. Schaut man sich die Kosten an, dann kann man eigentlich nur mit dem Kopf schütteln aus Sicht der Anleger.
Juhl Invest GmbH & Co. geschlossene Investment-KG
Hamburg
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 15.11.2019 bis zum 31.12.2019
Bilanz zum 31. Dezember 2019 nach § 21 KARBV
A. Aktiva
31.12.2019 | 15.11.2019 | |||
I. Investmentanlagevermögen | EUR | EUR | EUR | EUR |
1. Beteiligungen | 16.095.520,66 | 0,00 | ||
2. Barmittel und Barmitteläquivalente | ||||
a) Täglich verfügbare Bankguthaben | 5.052.585,66 | 0,00 | ||
3. Forderungen | ||||
a) Eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen | 125,00 | 1.000,00 | ||
Summe Aktiva | 21.148.231,32 | 1.000,00 |
B. Passiva
1. Rückstellungen | 29.200,00 | 0,00 | ||
2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | ||||
a) aus dem Erwerb von Investitionsgütern | 146.665,74 | 0,00 | ||
0,00 | ||||
b) aus anderen Lieferungen und Leistungen | 36.465,15 | 0,00 | ||
3. Eigenkapital | ||||
a) Kapitalanteile beziehungsweise gezeichnetes Kapital | 21.012.250,00 | 1.000,00 | ||
Gezeichnetes Kommanditkapital | 21.551.000,00 | 1.000,00 | ||
Nicht eingefordertes ausstehendes Kommanditkapital | -538.750,00 | 0,00 | ||
b) Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres | -76.349,57 | 0,00 | ||
Summe Passiva | 21.148.231,32 | 1.000,00 |
Anhang für das Rumpfgeschäftsjahr vom 15. November 2019 bis 31. Dezember 2019
A. ALLGEMEINE ANGABEN ZUM UNTERNEHMEN
Die Gesellschaft mit Sitz in Hamburg firmiert unter dem Namen Juhl Invest GmbH & Co. geschlossene Investment-KG und ist beim Amtsgericht Hamburg unter HRA 125173 eingetragen.
Die Juhl Invest GmbH & Co. geschlossene Investment-KGist ein inländischer geschlossener Spezial-AIF gemäß Kapitalanlagegesetzbuch („KAGB“).
B. ALLGEMEINE ANGABEN ZUM JAHRESABSCHLUSS
Der Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2019 wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, den Vorschriften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, der Kapitalanlagerechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (KARBV), den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften, den Vorschriften für Personenhandelsgesellschaften sowie den Regelungen des Gesellschaftsvertrags aufgestellt.
Auf die Rechnungslegung der Gesellschaft finden die Vorschriften für kleine Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB i.V.m. § 264a Abs. 1 HGB Anwendung.
Trotz des Ausbruchs der Covid-19-Krise im Frühjahr 2020 erfolgte die Aufstellung des Jahresabschlusses unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB), da durch die vorhandenen Liquiditätsreserven und die Möglichkeit zur Einforderung von ausstehenden Pflichteinlagen die Finanzierung der Gesellschaft gesichert ist.
Im Interesse einer besseren Klarheit und Übersichtlichkeit werden die nach den gesetzlichen Vorschriften bei den Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung anzubringenden Vermerke ebenso wie die Vermerke, die wahlweise in der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung anzubringen sind, weitestgehend im Anhang aufgeführt.
C. ANGABEN ZU BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSGRUNDSÄTZEN
Die Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte wurden nach den Grundsätzen des KAGB und den handelsrechtlichen Vorschriften ausgeübt.
Die Gliederung der Bilanz erfolgte im Rahmen der Vorschriften des § 158 KAGB i.V.m. § 135 Abs. 3 KAGB und § 21 KARBV.
Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgte nach § 158 KAGB i.V.m. § 135 Abs. 4 KAGB und§ 22 KARBV in Staffelform.
Der Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr wurde unter vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses gemäß § 268 Abs. 1 HGB aufgestellt.
Im Einzelnen erfolgte die Bewertung wie folgt:
Die Beteiligungen werden im Erwerbsjahr mit dem Verkehrswert gemäß § 32 Abs. 2 KARBV angesetzt.
Die Barmittel und Barmitteläquivalente sind zum Nennwert angesetzt.
Die Forderungen sind zum Nominalwert angesetzt.
Die Rückstellungen wurden in Höhe der voraussichtlich notwendigen Erfüllungsbeträge nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dotiert und berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen.
Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind zu ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt.
D. ERLÄUTERUNGEN ZUR BILANZ
1. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Die Forderungen gegen Gesellschafter betragen insgesamt EUR 125,00 (15.11.2019: EUR 1.000,00).
2. Verbindlichkeiten
2.1 Restlaufzeiten
Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 183.130,89 (15.11.2019: EUR 0,00) haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.
E. ERGÄNZENDE ANGABEN NACH KAGB UND KARBV
1. Angabe zu den Kapitalkonten
Kommanditisten: | EUR | EUR |
Festes Kapitalkonto (Kapitalkonto I) | 21.551.000,00 | |
nicht eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen | (538.750,00) | 21.012.250,00 |
Variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II) | 0,00 | |
Ergebnissonderkonto (Kapitalkonto III) | 0,00 | |
Verlustvortragskonto (Kapitalkonto IV) | (76.349,57) | |
Neubewertungskonto (Kapitalkonto V) | 0,00 |
Die Komplementärin ist weder am Vermögen, noch am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt.
2. Verwendungsrechnung gemäß § 24 Absatz 1 KARBV
2019 | |
EUR | |
1. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres | (76.349,57) |
2. Belastung auf Kapitalkonten | 76.349,57 |
3. Bilanzgewinn / Bilanzverlust | 0,00 |
3. Entwicklungsrechnung gemäß § 24 Absatz 2 KARBV
Die Verwendung der Erträge nach § 101 Nr. 5 KAGB ist in nachfolgender Entwicklungsrechnung dargestellt:
2019 | |
EUR | |
I. Wert des Eigenkapitals am Beginn des Geschäftsjahres | 1.000,00 |
1. Entnahmen für das Vorjahr | 0,00 |
2. Zwischenentnahmen | 0,00 |
3. Mittelzufluss (netto) | |
a) Mittelzuflüsse aus Gesellschaftereintritten | 21.011.250,00 |
b) Mittelabflüsse wegen Gesellschafteraustritten | 0,00 |
4. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres nach | (76.349,57) |
5. | 0,00 |
II. Wert des Eigenkapitals am Ende des Geschäftsjahres | 20.935.900,43 |
4. Nettoinventarwert
Zum Bilanzstichtag gibt es 21.012,25 umlaufende Anteile, wobei ein Anteil EUR 1.000,00 entspricht. Der Nettovermögenswert (Net Asset Value oder NAV) nach § 101 Abs. 1 S.1 Nr. 3 KAGB entspricht 996,37 EUR je Anteil.
5. Informationen nach § 308 Abs. 4 S.2 i.V.m. § 300 KAGB
5.1 Prozentualer Anteil schwer liquidierbarer Vermögensgegenstände
Der prozentuale Anteil der schwer liquidierbaren Vermögensgegenstände, für die besondere Regelungen gelten, beträgt 0,00%.
Für in Deutschland nach dem KAGB aufgelegte AIF ist hier aktuell „0,00%“ auszuweisen. Gemäß Art. 1 Abs. 5 AIFM-VO müssen sich derartige besondere Regelungen auf bestimmte illiquide Vermögensgegenstände des Fonds beziehen und sich auf die Anleger des AIF auswirken (z. B. „side pockets“-Regelungen, die in Deutschland gesetzlich nicht zulässig sind). Gesetzliche Rücknahmeaussetzungen (unter normalen und außergewöhnlichen Umständen), die mit dem Anleger in den Anlagebedingungen vereinbart sind, sind hiervon nicht erfasst. Dies gilt ebenso für die Rücknahmeaussetzung eines Zielfonds. Auch allein die Qualifizierung als schwer liquidierbarer Vermögensgegenstand (z. B. Immobilie) genügt für einen Ausweis nicht.
5.2 Regelungen zum Liquiditätsmanagement
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft verfügt über ein Liquiditätsmanagementsystem im Sinne des § 30 KAGB. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die von ihr verwalteten Fonds schriftliche Grundsätze und Verfahren festgelegt, die es ihr ermöglichen, die Liquiditätsrisiken des Fonds zu überwachen und zu gewährleisten, dass die Anlagestrategie und das Liquiditätsprofil der Vermögensgegenstände in Übereinstimmung stehen und dass sich das Liquiditätsprofil der Vermögensanlagen mit den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten deckt.
5.3 Aktuelles Risikoprofil und das zur Steuerung dieser Risiken eingesetzte Risikomanagementsystem
5.3.1 Risikomanagementsystem
Gemäß der gesetzlich geforderten Organisationsstruktur separiert die für den Fonds tätige KVG die zwei Kernfunktionen der kollektiven Vermögensverwaltung, die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement, und überwacht diese durch jeweils getrennt verantwortliche Geschäftsleiter. Die Geschäftsleitung der KVG entwickelt eine Risikostrategie und sorgt für deren Umsetzung.
Die Risikostrategie und das Risikomanagement-System berücksichtigen die wesentlichen Risikoarten, die auf Ebene des AIF vorkommen können (Markt-, Kredit-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie operationelle Risiken). Im Rahmen des Risikomanagementprozesses erfolgt eine Erhebung, Bewertung, Messung, Steuerung und Kontrolle der als wesentlich eingestuften Risiken.
Der Bereich Risikomanagement überwacht dabei insbesondere die Einhaltung der Anlagegrenzen und Limite. Dies erfolgt sowohl laufend als auch anlassbezogen, insbesondere auch vor dem Erwerb von Vermögensgegenständen für den AIF. Bei Überschreitungen werden angemessene Maßnahmen vorgenommen. Im Rahmen des Risikomanagement-Prozesses werden in periodischen Abständen Stresstests eingesetzt. Der erste Stresstest auf Ebene des AIF wird im Jahr 2021 durchgeführt.
Erkenntnisse im Risikomanagementprozess werden in Risikoberichten zusammengefasst und regelmäßig, sowie bei Bedarf zusätzlich anlassbezogen an die Geschäftsleitung und den Aufsichtsrat berichtet. Die Geschäftsleitung entscheidet bezüglich gegebenenfalls erforderlicher Aktualisierungen der Risikostrategie und bezüglich gegebenenfalls erforderlicher Anpassungen der Risikomanagementmethoden. Kundeninteressen werden im Risikomanagement-Prozess besonders berücksichtigt. Die Anlagegrenzen des Risikomanagements ergeben sich aus den Anlagebedingungen des Fonds.
5.3.2 Risikoprofil
Die wesentlichen Risiken – entsprechend der Darstellung im Informationsdokument vom 4. Dezember 2019 – und damit verbundene Auswirkungen auf das Risikoprofil des AIF haben sich gegenüber den wesentlichen Risiken und Risikoprofil zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht geändert.
5.4 Gesamthöhe des Leverage
Die Bestimmungen zum Umfang des einzusetzenden Leverage auf Rechnung des AIF sind gegenüber den in den Anlagebedingungen getroffenen Regelungen unverändert. Danach ist eine Leveragegrenze von 50% auf Ebene des AIF einzuhalten.
Zum Bilanzstichtag hat die Gesellschaft keine Kredite aufgenommen.
Die gemäß Art. 6 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 berechnete Hebelkraft des Spezial-AIF betrug zum Stichtag 31. Dezember 2019 0,7790 nach der Brutto-Methode und 1,0203 nach der Commitment-Methode.
F. SONSTIGE ANGABEN
1. Arbeitnehmer
Die Gesellschaft beschäftigte im Jahr 2019 keine Arbeitnehmer.
2. Sonstige finanzielle Verpflichtungen
Mit Abschluss der Platzierungsphase im Jahr 2020 erhält die Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Konzeption und Eigenkapitalvermittlung eine Vergütung in Höhe von jeweils 1% der Pflichteinlagen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Dezember 2019 und wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1. Januar 2020 wurden weitere GmbH-Anteile an der Indivumed GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 5.300.940,34 erworben.
3. Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres
Durch Gesellschafterbeschluss vom 06. Mai 2020 wurde eine Kapitalerhöhung des Portfoliounternehmens in Höhe von insgesamt EUR 7.560,00 zuzüglich eines Agios in Höhe von EUR 15.791.629,60 bei einem geplanten Volumen von bis zu EUR 25,0 Mio. beschlossen. Die Kapitalerhöhung wurde auf Basis einer Bewertung des Gesamtunternehmens von EUR 180.000.000,00 vorgenommen Hieran nimmt die Juhl Invest GmbH & Co. geschlossene Investment-KG in Höhe von EUR 1.529,00 zuzüglich eines Agios in Höhe von EUR 3.193.836,20 teil. Den verbleibenden Betrag an der Kapitalerhöhung übernehmen die bisherigen Gesellschafter. Über den verbliebenen Teil des im Mai 2020 angestrebten Kapitalerhöhungsbetrages ist eine weitere Kapitalerhöhung des Portfoliounternehmens geplant, an der die Investmentgesellschaft mit einem Betrag in Höhe von rund EUR 0,5 Mio. teilnehmen wird. Zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung auf Ebene des Portfoliounternehmens wurde im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 13. Mai 2020 eine Kapitalerhöhung auf Ebene der Juhl Invest GmbH & Co. geschlossene Investment-KG beschlossen. Das Kommanditkapital der Juhl Invest GmbH & Co. geschlossene Investment-KG wurde um EUR 3.472.019,13 auf EUR 26.423.019,13 erhöht.
G. UNTERSCHRIFT GEMÄSS § 245 HGB
Juhl Invest GmbH & Co. geschlossene Investment-KG, Hamburg
Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 15. November 2019 bis 31. Dezember 2019
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 wurde am 30. September 2020 festgestellt.
Hamburg, 19. Juni 2020
gez.: Ramona Golz, Geschäftsführerin
gez.: Henning Landsiedel, Geschäftsführer
jeweils handelnd für die persönlich haftende Gesellschafterin Kontora Verwaltungs GmbH, HamburG
Der nachfolgende Bestätigungsvermerk bezieht sich auf den vollständigen Jahresabschluss. Aufgrund der Inanspruchnahme von Erleichterungen wird der Jahresabschluss nur teilweise offengelegt.
Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die Juhl Invest GmbH & Co. geschlossene Investment-KG, Hamburg
Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Juhl Invest GmbH & Co. geschlossene Investment-KG, bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2019, der Gewinn- und Verlustrechnung für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 15. November 2019 bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Juhl Invest GmbH & Co. geschlossene Investment-KG für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 15. November 2019 bis zum 31. Dezember 2019 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
― |
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Vorschriften des deutschen Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und den einschlägigen europäischen Verordnungen und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 sowie ihrer Ertragslage für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 15. November 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und |
― |
vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und den einschlägigen europäischen Verordnungen. |
Gemäß § 159 Satz 1 KAGB i. V. m. § 136 KAGB i.V.m. § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 159 Satz 1 KAGB i. V. m. § 136 KAGB i. V. m. § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von der Gesellschaft unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für bestimmte Personengesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Vorschriften des deutschen KAGB und der einschlägigen europäischen Verordnungen in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben.
Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften und den einschlägigen europäischen Vorordnungen entspricht. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und den einschlägigen europäischen Verordnungen zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften und den einschlägigen europäischen Verordnungen entspricht, sowie einen Vermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 159 Satz 1 KAGB i. V. m. § 136 KAGB i. V. m. § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus
― |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. |
― |
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieses Systems der Gesellschaft abzugeben. |
― |
beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. |
― |
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. |
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beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen gesetzlichen Vorschriften und der einschlägigen europäischen Verordnungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. |
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beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft. |
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen u. a. den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Vermerk über die Prüfung der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten
Prüfungsurteil
Wir haben auch die ordnungsgemäße Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten der Juhl Invest GmbH & Co. geschlossene Investment-KG zum 31. Dezember 2019 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse erfolgte die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten in allen wesentlichen Belangen ordnungsgemäß.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten in Übereinstimmung mit § 159 Satz 1 KAGB i. V. m. § 136 Abs. 2 KAGB unter Beachtung des International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised) „Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information“ (Stand Dezember 2013) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von der Gesellschaft unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für die ordnungsgemäße Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die in allen wesentlichen Belangen ordnungsgemäße Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften als notwendig bestimmt haben, um die ordnungsgemäße Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu ermöglichen.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ordnungsmäßig ist, sowie einen Vermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zu der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 159 Satz 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 KAGB unter Beachtung des International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised) „Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information“ (Stand Dezember 2013) durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Zuweisung stets aufdeckt. Falsche Zuweisungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus
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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Zuweisungen von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Zuweisungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Zuweisungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. |
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beurteilen wir die Ordnungsmäßigkeit der Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Prüfung des relevanten internen Kontrollsystems und von aussagebezogenen Prüfungshandlungen überwiegend auf Basis von Auswahlverfahren. |
Hamburg, den 19. Juni 2020
DIERKES Hamburg AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
gez. Deecke, Wirtschaftsprüfer
gez. Twesten, Wirtschaftsprüfer
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