Aufgrund aktuell zahlreicher Anfragen von Verbraucherinnen und Verbrauchern stellt die BaFin klar, dass sie für die Juicy Holdings B.V. weder einen Prospekt noch ein Informationsblatt nach dem Vermögensanlagengesetz oder dem Wertpapierprospektgesetz bzw. der EU-Prospektverordnung gebilligt oder gestattet hat.
Dies ist auch der Datenbank Hinterlegte Prospekte zu entnehmen.
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Die BaFin verweist diesbezüglich auch auf ihre Warnmeldungen zur Juicy Holdings B.V. vom Februar und März 2022, die nach wie vor gültig sind.
Die BaFin hat die Tätigkeit der Juicy Holdings B.V. oder anderer Gesellschaften der Juicy-Gruppe, auch nicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz freigegeben.
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