Jung, DMS & Cie. Pool GmbH – UMTAUSCHANGEBOT

Published On: Montag, 09.10.2023By Tags:

Jung, DMS & Cie. Pool GmbH

Wiesbaden

UMTAUSCHANGEBOT

Freiwilliges Angebot

an die Inhaber der 5,5 % Schuldverschreibungen 2019/​2024
ISIN DE000A2YN1M1

zum Umtausch ihrer Schuldverschreibungen

in neue festverzinsliche Schuldverschreibungen 2023/​2028
der Jung, DMS & Cie. Pool GmbH
ISIN DE000A3514Q0

Die Jung, DMS & Cie. Pool GmbH (nachfolgend auch die „Emittentin„) hat EUR 25.000.000 nominal der 5,5% Schuldverschreibungen 2019/​2024, eingeteilt in bis zu 25.000 auf den Inhaber lautende, erstrangige und untereinander gleichberechtigte Schuldverschreibungen 2019/​2024 mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 1.000 und der ISIN DE000A2YN1M1 begeben (im Folgenden die „Schuldverschreibungen 2019/​2024″ und jeweils eine „Schuldverschreibung 2019/​2024„). Derzeit steht noch ein Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen 2019/​2024 in Höhe von EUR 25.000.000 zur Rückzahlung aus.

Die Geschäftsführung der Emittentin hat beschlossen, den Anleihegläubigern der Schuldverschreibungen 2019/​2024 (die „Anleihegläubiger“) die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Schuldverschreibungen 2019/​2024 in neue festverzinsliche Schuldverschreibungen 2023/​2028 der Emittentin mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 1.000 (ISIN DE000A3514Q0) (die „Schuldverschreibungen“ und jeweils eine „Schuldverschreibung“), die von der Emittentin ab dem 12. Oktober 2023 in der Bundesrepublik Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg und in der Republik Österreich öffentlich zum Erwerb angeboten werden, umzutauschen.

Der Umtausch erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen (die „Umtauschbedingungen„).

§ 1
ANGEBOT ZUM UMTAUSCH

Die Emittentin bietet nach Maßgabe dieser Umtauschbedingungen den Anleihegläubigern an (das „Umtauschangebot„), verbindliche Angebote zum Umtausch ihrer Schuldverschreibungen 2019/​2024 in Schuldverschreibungen abzugeben (der „Umtausch“ und das Angebot zum Umtausch der „Umtauschauftrag“).

§ 2
UMTAUSCHVERHÄLTNIS

(1)

Der Umtausch erfolgt zum Nennbetrag der Schuldverschreibungen 2019/​2024 zuzüglich der Stückzinsen (wie in Absatz (3) definiert), die auf die umgetauschten Schuldverschreibungen 2019/​2024 entfallen.

(2)

Das Umtauschverhältnis beträgt 1:1 (eins zu eins). Dies bedeutet, dass jeder Anleihegläubiger, der einen Umtauschauftrag erteilt hat, im Fall der Annahme seines Umtauschauftrags durch die Emittentin je eingetauschter Schuldverschreibung 2019/​2024

(a)

eine Schuldverschreibung sowie

(b)

die Stückzinsen (wie in Absatz (3) definiert), die auf die umgetauschten Schuldverschreibungen 2019/​2024 entfallen, und

(c)

einen Zusatzbetrag von EUR 10,00 pro umgetauschter Schuldverschreibung 2019/​2024 (der „Zusatzbetrag“) erhält.

(3)

„Stückzinsen“ bedeutet die anteilsmäßig angefallenen Zinsen vom letzten Zinszahlungstag (einschließlich) der Schuldverschreibungen 2019/​2024, wie in § 3 (a) der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen 2019/​2024 festgelegt, bis zum Begebungstag der Schuldverschreibungen, voraussichtlich dem 1. November 2023 (der „Begebungstag„) (ausschließlich). Gemäß § 3 (c) der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen 2019/​2024 erfolgt die Berechnung der Zinsen im Hinblick auf einen Zeitraum, der kürzer als eine Zinsperiode ist, auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlichen verstrichenen Tage im relevanten Zeitraum (gerechnet vom letzten Zinszahlungstag (einschließlich)) dividiert durch die tatsächliche Anzahl der Tage der Zinsperiode (365 Tage bzw. 366 Tage im Falle eines Schaltjahres).

§ 3
UMFANG DES UMTAUSCHES

(1)

Es gibt keine Mindest- oder Höchstbeträge für den Umtausch im Rahmen des Umtauschangebots. Anleger können Umtauschaufträge bezogen auf ihre Schuldverschreibungen 2019/​2024 in jeglicher Höhe beginnend ab dem Nennbetrag einer Schuldverschreibung von EUR 1.000 abgeben, wobei das Volumen des Umtauschauftrags stets durch den Nennbetrag teilbar sein muss und auf das Volumen der Gesamtemission begrenzt ist. Es gibt keine festgelegten Tranchen für die Schuldverschreibungen.

(2)

Im Falle der Überzeichnung (wie nachstehend definiert) stehen der Betrag der Schuldverschreibungen, die für den Umtausch eingesetzt werden, und die Annahme von Umtauschaufträgen durch die Emittentin im alleinigen und freien Ermessen der Emittentin.

§ 4
UMTAUSCHFRIST

(1)

Die Umtauschfrist für die Schuldverschreibungen 2019/​2024 beginnt am 12. Oktober 2023 und endet am 23. Oktober 2023 um 18:00 Uhr MEZ (die „Umtauschfrist„).

(2)

Die Emittentin ist jederzeit und nach ihrem alleinigen und freien Ermessen berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Umtauschfrist zu verlängern oder zu verkürzen, den Umtausch vorzeitig zu beenden oder das Umtauschangebot zurückzunehmen. Die Emittentin wird dies auf ihrer Webseite sowie im Bundesanzeiger veröffentlichen. Im Fall einer Überzeichnung behält sich die Emittentin vor, die Umtauschfrist vor Ablauf des in Absatz (1) bestimmten Termins zu beenden. Eine „Überzeichnung“ liegt vor, wenn die im Rahmen des Umtauschangebots und des öffentlichen Angebots sowie im Rahmen der Privatplatzierung eingegangenen Umtausch- und Zeichnungsaufträge zusammengerechnet den Gesamtnennbetrag der angebotenen Schuldverschreibungen übersteigen.

§ 5
UMTAUSCHSTELLE, ABWICKLUNGSSTELLE

(1)

Umtauschstelle für den Umtausch ist

BankM AG,
Baseler Straße 10
60329 Frankfurt am Main

(die “ Umtauschstelle „).

(2)

Für die Umtauschstelle ist die flatexDEGIRO Bank AG, Große Gallusstraße 16-18, 60312 Frankfurt am Main, als Abwicklungsstelle tätig (die „Abwicklungsstelle„).

(3)

Die Umtauschstelle handelt ausschließlich als Erfüllungsgehilfe der Emittentin und übernimmt keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern und es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihr und den Anleihegläubigern begründet.

§ 6
UMTAUSCHAUFTRÄGE

(1)

Anleihegläubiger, die Schuldverschreibungen 2019/​2024 umtauschen wollen, müssen über ihre depotführende Stelle während der Umtauschfrist einen Umtauschauftrag einreichen. Die Umtauschaufträge werden in gesammelter Form an die Umtauschstelle weitergeleitet und müssen bis zum Ende der Umtauschfrist dort zugegangen sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur Erteilung eines Umtauschauftrags durch die Anleihegläubiger über ihre jeweilige depotführende Stelle aufgrund einer Vorgabe der jeweiligen depotführenden Stelle bereits vor dem Ende der Umtauschfrist enden kann. Weder die Emittentin noch die Umtauschstelle übernehmen eine Gewährleistung oder Haftung dafür, dass innerhalb der Umtauschfrist erteilte Umtauschaufträge auch tatsächlich vor dem Ende der Umtauschfrist bei der Umtauschstelle eingehen.

(2)

Umtauschaufträge haben folgendes unter Verwendung des über die depotführende Stelle zur Verfügung gestellten Formulars zu beinhalten:

(a)

ein Angebot des Anleihegläubigers zum Umtausch einer bestimmten Anzahl von Schuldverschreibungen 2019/​2024 in schriftlicher Form,

(b)

die unwiderrufliche Anweisung des Anleihegläubigers an die depotführende Stelle,

i.

die Schuldverschreibungen 2019/​2024, für die ein Umtauschauftrag erteilt wurde, zu sperren und jegliche Übertragung bis zum Begebungstag zu unterlassen (die „Depotsperre„); und

ii.

die Anzahl von in seinem Wertpapierdepot befindlichen Schuldverschreibungen 2019/​2024, für die ein Umtauschauftrag erteilt wurde, in die ausschließlich für das Umtauschangebot eingerichtete ISIN DE000A351ZG1 (die „Zum Umtausch angemeldete Schuldverschreibungen“) bei der Clearstream Banking Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn („Clearstream„) umzubuchen;

dies vorbehaltlich des automatischen Widerrufs dieser unwiderruflichen Anweisung im Fall, dass das Umtauschangebot vor dem Ende der Umtauschfrist durch die Emittentin zurückgenommen wird.

(3)

Umtauschaufträge können nur unwiderruflich abgegeben werden. Die Umtauschaufträge sind nur wirksam, wenn die Schuldverschreibungen 2019/​2024, für die ein Umtauschauftrag abgeben wird, in die ISIN DE000A351ZG1 der Zum Umtausch angemeldeten Schuldverschreibungen umgebucht worden sind. Der Umtausch ist für die Inhaber der Schuldverschreibungen 2019/​2024 – mit Ausnahme etwaiger Spesen und Kosten depotführender Stellen – provisions- und spesenfrei.

§ 7
DEPOTSPERRE

Die Depotsperre hat bis zum Eintritt des frühesten der nachfolgenden Ereignisse wirksam zu sein, sofern die Emittentin keine abweichende Bekanntmachung veröffentlicht:

(a)

die Abwicklung am Begebungstag oder

(b)

die Veröffentlichung der Emittentin, dass das Umtauschangebot zurückgenommen wird.

§ 8
ANWEISUNG UND BEVOLLMÄCHTIGUNG

(1)

Mit der Abgabe des Umtauschauftrages geben die Anleihegläubiger folgende Erklärungen ab:

(a)

sie weisen ihre depotführende Stelle an, die Schuldverschreibungen 2019/​2024, für die sie den Umtauschauftrag abgeben, zunächst in ihrem Wertpapierdepot zu belassen, aber in die ISIN DE000A351ZG1 der Zum Umtausch angemeldeten Schuldverschreibungen bei der Clearstream umzubuchen;

(b)

sie beauftragen und bevollmächtigen die Umtauschstelle sowie ihre depotführende Stelle (jeweils unter der Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB), alle zur Abwicklung dieses Umtauschauftrages erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen vorzunehmen sowie entsprechende Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere den Übergang des Eigentums an den Schuldverschreibungen 2019/​2024, für die sie den Umtauschauftrag abgeben, herbeizuführen und die Zahlung der Stückzinsen sowie des Zusatzbetrags an die Anleihegläubiger abzuwickeln; die Anleihegläubiger haben Kenntnis davon, dass die Umtauschstelle auch für die Emittentin tätig wird;

(c)

sie beauftragen und bevollmächtigen die Umtauschstelle, alle Leistungen zu erhalten und Rechte auszuüben, die mit dem Besitz der Zum Umtausch angemeldeten Schuldverschreibungen verbunden sind;

(d)

sie weisen ihre depotführende Stelle an, ihrerseits etwaige Zwischenverwahrer der Schuldverschreibungen 2019/​2024, für die ein Umtauschauftrag erteilt wurde, sowie Clearstream anzuweisen und zu ermächtigen, der Umtauschstelle die Anzahl der im Konto der depotführenden Stelle bei der Clearstream unter der ISIN DE000A351ZG1 der Zum Umtausch angemeldete Schuldverschreibungen eingebuchten Schuldverschreibungen 2019/​2024 börsentäglich mitzuteilen;

(e)

sie übertragen – vorbehaltlich des Ablaufs der Umtauschfrist und unter der auflösenden Bedingung der Nichtannahme des Umtauschangebots durch die Emittentin (ggf. auch teilweise) – die Schuldverschreibungen 2019/​2024, für die ein Umtauschauftrag erteilt wurde, auf die Emittentin mit der Maßgabe, dass Zug um Zug gegen die Übertragung eine entsprechende Anzahl an Schuldverschreibungen sowie die Stückzinsen und der Zusatzbetrag an sie übertragen werden

(f)

sie ermächtigen die depotführende Stelle, der Umtauschstelle Informationen über die Anweisungen des Depotinhabers bekanntzugeben;

(g)

sie ermächtigen die depotführende Stelle und die Umtauschstelle im Falle einer nur teilweisen Annahme des Umtauschangebotes durch die Emittentin – vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Anweisung der Emittentin im Einzelfall – erforderlichenfalls bei der individuellen Zuteilung von Schuldverschreibungen auf einzelne Depots auf- oder abzurunden.

(2)

Die vorstehenden unter den Buchstaben (a) bis (g) aufgeführten Erklärungen, Weisungen, Aufträge und Vollmachten werden im Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung unwiderruflich erteilt.

(3)

Zugleich erklärt der jeweilige Inhaber der Schuldverschreibungen 2019/​2024 im Hinblick auf das Verfügungsgeschäft über die Zum Umtausch angemeldeten Schuldverschreibungen das Angebot auf Abschluss eines dinglichen Vertrags nach § 929 Bürgerliches Gesetzbuch. Mit der Abgabe des Umtauschauftrags verzichtet der jeweilige Inhaber der Schuldverschreibung 2019/​2024 gemäß § 151 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch auf einen Zugang der Annahmeerklärungen. Die Erklärung des Umtauschauftrags und die Angebotserklärung im Hinblick auf den dinglichen Vertrag kann auch durch einen ordnungsgemäß Bevollmächtigten eines Inhabers von Schuldverschreibungen 2019/​2024 abgegeben werden.

§ 9
ANNAHME DER ANGEBOTE

(1)

Mit der Annahme eines Umtauschauftrags durch die Emittentin kommt zwischen dem betreffenden Anleihegläubiger und der Emittentin ein Vertrag über den Umtausch der Zum Umtausch angemeldeten Schuldverschreibungen gegen die Schuldverschreibungen sowie Zahlung der Stückzinsen sowie des Zusatzbetrags gemäß den Umtauschbedingungen zustande. Die neuen Schuldverschreibungen werden mit einem Zinssatz von 6,75 % bis 7,25 % verzinst. Der finale Zinssatz wird auf Grundlage der erhaltenen Zeichnungsanträge festgelegt werden. Die Anleihegläubiger erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Verzinsung am unteren Ende der Spanne liegen kann.

(2)

Es liegt im alleinigen und freien Ermessen der Emittentin und der Umtauschstelle, Umtauschaufträge ohne Angabe von Gründen vollständig oder teilweise nicht anzunehmen. Umtauschaufträge, die nicht in Übereinstimmung mit den Umtauschbedingungen erfolgen oder hinsichtlich derer die Abgabe eines solchen Angebots nicht in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften erfolgten, werden nicht angenommen.

(3)

Die Emittentin und die Umtauschstelle behalten sich jedoch das Recht vor, Umtauschaufträge trotz Verstößen gegen die Umtauschbedingungen oder Versäumung der Umtauschfrist dennoch anzunehmen, unabhängig davon, ob die Emittentin und die Umtauschstelle bei anderen Anleihegläubigern mit ähnlichen Verstößen oder Fristversäumungen in gleicher Weise vorgehen.

(4)

Mit der Übertragung der zum Umtausch angemeldeten Schuldverschreibungen gehen sämtliche mit diesen verbundene Ansprüche und sonstige Rechte auf die Emittentin über.

§ 10
LIEFERUNG DER SCHULDVERSCHREIBUNGEN

(1)

Die Lieferung der Schuldverschreibungen sowie die Zahlung der Stückzinsen und des Zusatzbetrags für die Schuldverschreibungen 2019/​2024, für die Umtauschaufträge erteilt und von der Emittentin angenommen wurden, erfolgt an Clearstream oder dessen Order zur Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Kontoinhaber Zug um Zug gegen Übertragung der Schuldverschreibungen 2019/​2024, für die Umtauschaufträge erteilt und von der Emittentin angenommen wurden, an die Emittentin. Die Lieferung findet voraussichtlich am 1. November 2023 statt.

(2)

Die Gutschrift der Schuldverschreibungen, der Stückzinsen und des Zusatzbetrags erfolgt über die jeweilige depotführende Stelle der Anleihegläubiger.

§ 11
GEWÄHRLEISTUNG DER ANLEIHEGLÄUBIGER

Jeder Anleihegläubiger, der einen Umtauschauftrag erteilt, sichert mit der Abgabe des Umtauschauftrages sowohl zum Ende der Umtauschfrist als auch zum Begebungstag zu, gewährleistet und verpflichtet sich gegenüber der Emittentin und der Umtauschstelle, dass:

(a)

er die Umtauschbedingungen durchgelesen, verstanden und akzeptiert hat;

(b)

er auf Anfrage jedes weitere Dokument ausfertigen und aushändigen wird, das von der Umtauschstelle oder von der Emittentin für notwendig oder zweckmäßig erachtet wird, um den Umtausch oder die Abwicklung abzuschließen;

(c)

die Schuldverschreibungen 2019/​2024, für die ein Umtauschauftrag erteilt wurde, in seinem Eigentum stehen und frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind; und

(d)

ihm bekannt ist, dass sich – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – das Umtauschangebot nicht an Anleihegläubiger in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Japan richtet und das Umtauschangebot nicht in diesen Staaten abgegeben werden darf, und er sich außerhalb dieser Staaten befindet.

§ 12
STEUERLICHE HINWEISE

Die Veräußerung der Schuldverschreibungen 2019/​2024 auf Basis der Teilnahme an dem Umtauschangebot kann u. U. zu einer Besteuerung eines etwaigen Veräußerungsgewinns führen. Es gelten die jeweils anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften. Je nach den persönlichen Verhältnissen eines Inhabers der Schuldverschreibungen 2019/​2024 können ausländische steuerrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen. Die Emittentin empfiehlt, sofern Unsicherheit über die Einschlägigkeit eines etwaigen steuerbaren Vorgangs vorliegt, vor Abgabe des Umtauschauftrags einen Steuerberater zu konsultieren.

§ 13
VERÖFFENTLICHUNGEN, VERBREITUNG DIESES DOKUMENTS, SONSTIGE HINWEISE

(1)

Dieses Umtauschangebot wird auf der Webseite der Emittentin (www.anleihe2023.jungdms.de) sowie voraussichtlich am oder um den 9. Oktober 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(2)

Da die Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieses Umtauschangebots an Dritte sowie die Annahme dieses Umtauschangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg und der Republik Österreich gesetzlichen Beschränkungen unterliegen kann, darf dieses Umtauschangebot weder unmittelbar noch mittelbar in anderen Ländern veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiterer Voraussetzungen abhängig ist. Gelangen Personen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg und der Republik Österreich in den Besitz dieses Umtauschangebots oder wollen sie von dort aus das Umtauschangebot annehmen, werden sie gebeten, sich über etwaige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg und der Republik Österreich geltende Beschränkungen zu informieren und solche Beschränkungen einzuhalten. Die Emittentin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Weitergabe oder Versendung dieses Umtauschangebots oder die Annahme des Umtauschangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg und der Republik Österreich mit den jeweiligen ausländischen Vorschriften vereinbar ist. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bezüglich der Versendung, Verteilung und Verbreitung dieses Umtauschangebots wird darauf hingewiesen, dass sich dieses Umtauschangebot an alle Inhaber der Schuldverschreibungen 2019/​2024 richtet.

(3)

Die Emittentin wird das Ergebnis dieses Umtauschangebots auf ihrer Webseite (www.anleihe2023.jungdms.de) voraussichtlich am 30. Oktober 2023 veröffentlichen.

(4)

Sämtliche Veröffentlichungen und sonstigen Mitteilungen der Emittentin im Zusammenhang mit dem Umtauschangebot erfolgen darüber hinaus, soweit nicht eine weitergehende Veröffentlichungspflicht besteht, ausschließlich auf der Webseite der Emittentin.

§ 14
ANWENDBARES RECHT

Diese Umtauschbedingungen, die jeweiligen Umtauschaufträge der Anleihegläubiger sowie alle vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus oder im Zusammenhang damit ergeben, unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts.

§ 15
GERICHTSSTAND

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Umtauschbedingungen, den jeweiligen Umtauschaufträgen der Anleihegläubiger sowie allen vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnissen, die sich aus oder im Zusammenhang damit ergeben, ist, soweit rechtlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main.

§ 16
WERTPAPIERPROSPEKT, RISIKOHINWEISE

Das Umtauschangebot und das öffentliche Angebot der Schuldverschreibungen erfolgen auf Grundlage des Wertpapierprospekts der Emittentin vom 5. Oktober 2023, ergänzt durch etwaige künftig veröffentlichte Nachträge (der „Prospekt“).

Der Prospekt ist auf der Webseite der Emittentin unter (www.anleihe2023.jungdms.de) und auf der Webseite der Luxemburger Börse (www.luxse.com) veröffentlicht.

Den Inhabern der Schuldverschreibungen 2019/​2024 wird empfohlen, vor der Entscheidung über die Abgabe eines Angebots bezogen auf den Umtausch ihrer Schuldverschreibungen 2019/​2024 den Prospekt aufmerksam zu lesen und insbesondere die im Abschnitt „Risikofaktoren“ beschriebenen Risiken bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

 

 

 

Die Geschäftsführung

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