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Anlegerschutz

Kalo Austria II GmbH – Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG zur Emission „Kitzbühel – Aschbachbichl“ zum Berichtsstichtag

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Kalo Austria II GmbH

Wopfnerstraße 5
6130 Schwaz, Österreich

Bericht

über die

Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG

zur Emission

„Kitzbühel – Aschbachbichl“

zum Berichtsstichtag

01.12.2023

INHALTSVERZEICHNIS

1. Auftrag und Auftragsdurchführung

1.1. Prüfungsauftrag

2. Prüfungsergebnisse zum Berichtsstichtag

2.1. Höhe der eingesammelten Anlegergelder

2.2 Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder

2.3 Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben

2.4 Aufzählung der sonstigen Ausgaben

2.5 Aufzählung und Beschreibung der Anlageobjekte

2.6 Summe der nicht investierten Anlegergelder

3. Gesamtbewertung

1.

Auftrag und Auftragsdurchführung

1.1.

Prüfungsauftrag

(1)

Mit Vertrag vom 02. Mai 2022 wurde die

CROWDRIGHT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Am Denkmal 4, 15528 Spreenhagen
(im Folgenden auch „Mittelverwendungskontrolleur“ oder „wir“)
(2)

von der

Kalo Austria II GmbH
Wopfnerstraße 5
6130 Schwaz, Österreich
Register: Landgericht Innsbruck Firmenbuch-Nr. 502118i
(im Folgenden „Emittentin“ oder „Darlehensschuldnerin“)
(3)

beauftragt, die Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) für eine Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG durchzuführen, deren Mittel die Emittentin verwendet.

(4)

Im wirtschaftlichen Interesse der Emittentin hat die FH 1 Berlin GmbH & Co. KG (nachfolgend „Anbieterin“) unter dem Aktenzeichen: WA 34-Wp 7113/​02085#00001 ein Vermögensanlageninformationsblatt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Emission „Kitzbühel – Aschbachbichl“ mit Wirkung zum 27.05.2022 gestatten lassen.

(5)

Bei Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 die den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder die Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, hat die Emittentin einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Als Mittelverwendungskontrolleure können ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften bestellt werden.

(6)

Der Vertrag wurde rechtzeitig im Sinne von § 5c Abs 1 Satz 3 VermAnlG geschlossen.

(7)

Seit der erstmaligen Bestellung durch die Emittentin sind keine zehn Jahre vergangen (§ 5c Abs 1 Satz 3 VermAnlG).

(8)

Die Emittentin hat ein Mittelverwendungskonto einzurichten, über das sie nur zusammen mit dem bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder durch die Emittentin erst zustimmen, wenn die im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

(9)

Diese Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Darlehensvertrag der Emittentin festzulegen.

(10)

Nach der Freigabe hat der Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden.

(11)

In diesem Bericht kommen wir den gesetzlichen Berichtspflichten über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle nach. Über die bisherige Mittelverwendungskontrolle wurde bereits im Teilbericht 1 vom 01.12.2022 und Teilbericht 2 vom 01.06.2023 ausführlich berichtet. Die dort mitgeteilten Regelungen zu Haftungsbeschränkung, Rechtswahl und Gerichtsstand sowie die Rahmendaten zur Emission und Vermögensanlage gelten fort. Soweit nachfolgend nicht mitgeteilt, haben sich zum Sachstand wie in Teilbericht 1 und 2 mitgeteilt keine wesentlichen Änderungen ergeben. Im nachfolgenden Teilbericht 3 wird über den aktuellen Sachstand der Mittelverwendungskontrolle berichtet.

2.

Prüfungsergebnisse zum Berichtsstichtag

2.1.

Höhe der eingesammelten Anlegergelder

(12)

Gemäß § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 1 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder:

3.635.000,00 EUR
2.2

Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder

(13)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 2 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder, die in Anlageobjekte investiert werden sollen

3.250.000,00 EUR
(14)

Diese Summe verteilt sich wie folgt:

Pos. Empfänger und/​oder Verwendungszweck Betrag in EUR
1 Mitverwendung zur Rückzahlung der Emission „Kitzbühel II“, dies durch Teilrückzahlung des über BERGFÜRST vermittelten Darlehens der Raisin Bank AG (vormals MHB Bank AG) vom 17.07./​20.07./​05.09.2019 über nominal EUR 2.300.000,- nebst anfallender Zinsen und Gebühren der BERGFÜRST AG. 1.500.000,00 €
2 Planungs-, Projekt-, Bau- und sonstige Kosten der Emittentin, insbesondere auch Vertriebs-, Vermittlungs- und Finanzierungskosten (hierunter auch zu verstehen der Strukturierungsvertrag mit der FH 1 Berlin GmbH & Co. KG), im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt auf dem Grundstück des Darlehensnehmers wie in Ziffer 9.3.1 beschrieben. Die Mittel dürfen direkt an den Gläubiger der die Leistung erbracht hat ausgezahlt werden oder an den Darlehensnehmer soweit dieser die Beträge aus eigenen Mitteln bereits verauslagt hatte (Erstattung) oder jeden Dritten, der die Schuld des Darlehensnehmers aus der Leistung für das Immobilienprojekt auf dem Grundstück des Darlehensnehmers wie in Ziffer 9.3.1, zugunsten des Darlehensnehmers endgültig und vorbehaltlos getilgt hatte, sofern der Darlehensnehmer den Mittelverwendungskontrolleur anweist, diese Erstattung an den Dritten vorzunehmen und das Vorliegen der Voraussetzungen dem Mittelverwendungskontrolleur zu dessen Zufriedenheit nachgewiesen wurde. Die Emittentin bringt zu jedem Abruf von Baukosten in den Leistungsphasen 8/​9 HOAI eine Bestätigung des beauftragten Planers oder Baubetreuers als Ergebnis der Rechnungsprüfung bei, aus der sich ergibt, in welchem Umfang die in den Rechnungen angegebenen Leistungen erbracht wurden und fällig sind und auf das Sachgut, das Gegenstand der Vermögensanlage ist, verwendet wurden. 1.590.000,00 €
3 Liquiditätsreserve zahlbar an die Emittentin, aus dieser sind vorrangig ggf. Ausgleichszinsen an die Anleger sowie außerordentliche Zinsen gemäß diesem Darlehensvertrag an die FH 1 Berlin GmbH & KG nach Emissionsende zu zahlen 160.000,00 €
Summe in Anlageobjekt § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 2 VermAnlG

3.250.000,00 €

(15)

Zum Berichtsstichtag besteht folgender Saldo für diese Positionen:

Pos. Empfänger und/​oder Verwendungszweck Restsumme
in EUR
1 Mitverwendung zur Rückzahlung der Emission „Kitzbühel II“, dies durch Teilrückzahlung des über BERGFÜRST vermittelten Darlehens der Raisin Bank AG (vormals MHB Bank AG) vom I7.07./​20.07./​05.09.20I9 über nominal EUR 2.300.000,- nebst anfallender Zinsen und Gebühren der BERGFÜRST AG. 0,00
2 Planungs-, Projekt-, Bau- und sonstige Kosten der Emittentin, insbesondere auch Vertriebs-, Vermittlungs- und Finanzierungskosten (hierunter auch zu verstehen der Strukturierungsvertrag mit der FH 1 Berlin GmbH & Co. KG), im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt auf dem Grundstück des Darlehensnehmers wie in Ziffer 9.3.1 beschrieben. Die Mittel dürfen direkt an den Gläubiger der die Leistung erbracht hat ausgezahlt werden oder an den Darlehensnehmer soweit dieser die Beträge aus eigenen Mitteln bereits verauslagt hatte (Erstattung) oder jeden Dritten, der die Schuld des Darlehensnehmers aus der Leistung für das Immobilienprojekt auf dem Grundstück des Darlehensnehmers wie in Ziffer 9.3.1, zugunsten des Darlehensnehmers endgültig und vorbehaltlos getilgt hatte, sofern der Darlehensnehmer den Mittelverwendungskontrolleur anweist, diese Erstattung an den Dritten vorzunehmen und das Vorliegen der Voraussetzungen dem Mittelverwendungskontrolleur zu dessen Zufriedenheit nachgewiesen wurde. Die Emittentin bringt zu jedem Abruf von Baukosten in den Leistungsphasen 8/​9 HOAI eine Bestätigung des beauftragten Planers oder Baubetreuers als Ergebnis der Rechnungsprüfung bei, aus der sich ergibt, in welchem Umfang die in den Rechnungen angegebenen Leistungen erbracht wurden und fällig sind und auf das Sachgut, das Gegenstand der Vermögensanlage ist, verwendet wurden. 1.590.000,00 €
3 Liquiditätsreserve zahlbar an die Emittentin, aus dieser sind vorrangig ggf. Ausgleichszinsen an die Anleger sowie außerordentliche Zinsen gemäß diesem Darlehensvertrag an die FHI Berlin GmbH & KG nach Emissionsende zu zahlen 76.232,47 €
Rest-Summe in Anlageobjekt § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 2 VermAnlG 1.666.232,47 €
2.3

Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben

(16)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 3 beträgt die Summe der sonstigen Ausgaben gemäß Darlehensvertrag:

385.000,00 EUR
2.4

Aufzählung der sonstigen Ausgaben

(17)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 4 berichten wir über Zusammensetzung der sonstigen Ausgaben gemäß Darlehensvertrag wie folgt:

Pos. Mittelverwendungsplan Darlehensvertrag Gesamt-Summe in EUR
4 Kosten gemäß Verträgen mit der BERGFÜRST AG und BERGFÜRST Service GmbH 366.825,00 €
5 Vergütung Mittelverwendungskontrolleur CROWDRIGHT GmbH 18.175,00 €
Summe sonstige Ausgaben gemäß Mittelverwendungsplan § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 3 VermAnlG 385.000,00 €
(18)

Zum Berichtsstichtag besteht folgender Rest-Saldo für diese Positionen:

Pos. Mittelverwendungsplan Darlehensvertrag Gesamt-Summe in EUR
4 Kosten gemäß Verträgen mit der BERGFÜRST AG und BERGFÜRST Service 0,00 €
5 Vergütung Mittelverwendungskontrolleur CROWDRIGHT GmbH 0,00 €
Summe sonstige Ausgaben gemäß Mittelverwendungsplan § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 3 VermAnlG 0,00 €
2.5

Aufzählung und Beschreibung der Anlageobjekte

(19)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr.5 hat die Emittentin bereits nachfolgende Anlageobjekte oder der Rechte daran erworbenen:

Nr. Anlageobjekt Nachweis
1 Die Emittentin ist Eigentümerin des Grundbesitzes Grundbuch der Kastralgemeinde 82107 Kitzbühel Land, Einlagezahl 1584, Grundstück Nummer 1777/​9. Grundbuchauszug vom 20.08.2019
2.6

Summe der nicht investierten Anlegergelder

(20)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr.6 beträgt die Summe der nicht investierten Anlegergelder zum Berichtsstichtag:

1.666.232,47 EUR
3.

Gesamtbewertung

(21)

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Verwendung der eingesammelten Anlegergelder liegt allein bei den gesetzlichen Vertretern der Emittentin.

(22)

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung eine Beurteilung darüber abzugeben, ob die Verwendung der Anlegergelder planmäßig erfolgte.

(23)

Auf Grund der von uns durchgeführten Prüfung, kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Anlegergelder durch die Emittentin bisher planmäßig erfolgte.

 

Berlin, den 01.12.2023

CROWDRIGHT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

gez.
Prof. Dr. Kirmes
Rechtsanwalt

 

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