Startseite Allgemeines Kammergericht Berlin:Sonstige Entscheidungen 8 Kap 1/21 LIGNUM Sachwert Edelholz AG
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Kammergericht Berlin:Sonstige Entscheidungen 8 Kap 1/21 LIGNUM Sachwert Edelholz AG

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Az.: 8 Kap 1/​21

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Kammergerichts, 8. Zivilsenat,
am Montag, 04.03.2024 in Berlin

Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Kammergericht Bulling

Richterin am Amtsgericht Yun

Richterin am Kammergericht Witt-Klein

Justizbeschäftigte Walter
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In Sachen

Hungerland, S. ./​. Nobis, A. u.a.

erscheinen bei Aufruf der Sache:

1. für die Musterklägerin und die Beigeladenen Herr Rechtsanwalt Heinrich,

2. für die Musterbeklagten zu 1) und 2) Herr Rechtsanwalt Dr. Krüger,

3. für den Musterbeklagten zu 3) Herr Rechtsanwalt Renner.

Rechtsanwalt Heinrich beantragt die in dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 14.08.2020, 2 O 25/​20 KapMuG, aufgeführten Feststellungsziele festzustellen.

Vorgelesen und genehmigt

Rechtsanwalt Dr. Krüger stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 15.07.2022 (Bd. V, Bl. 3 d. A.).

Rechtsanwalt Renner beantragt die Musterfeststellungsanträge zurückzuweisen.

Vorgelesen und genehmigt

Die Sach- und Rechtslage wird in Abwesenheit der Protokollführerin erörtert.

Beschlossen und verkündet:

Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung

Rechtsanwalt Heinrich teilt auf Nachfrage des Senats den Wert des ausgesetzten Verfahrens LG Berlin 2 O 395/​18 (Berrenberg) mit 30.000 € mit.

Am Schluss der Sitzung erkannt und verkündet:

1.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Lignum-Gruppe zu Rundholzkaufverträgen „nobilisRent“ in der Fassung vom 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 20. Januar 2015 und 15. Oktober 2015 in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und unvollständig ist, da er auf ein bestehendes Totalverlustrisiko nicht hinweist.

2.

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) wegen ihrer Funktion als Organ der Vertragsgesellschaften der Rundholzkäufer der Lignum-Gruppe für die Richtigkeit und Vollständigkeit der unter Ziffer 1 angeführten Prospekte verantwortlich sind.

3.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1 aufgeführten Prospektmängel für die Musterbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) erkennbar waren.

4.

Die Anträge zu den Feststellungszielen, dass der Verkaufsprospekt der Lignum-Gruppe zu Rundholzkaufverträgen „nobilisRent“ in der Fassung vom 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 20. Januar 2015 und 15. Oktober 2015 in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und/​oder unvollständig ist, da er

a)

die Werthaltigkeit der dinglichen Sicherheit fehlerhaft darstellt, indem der Prospekt nicht darauf hinweist, dass das bulgarische Pfandrecht nach Art. 30 Abs. 2 Gesetz über das besondere Pfandrecht vom 8. November 1996 alle fünf Jahre im Register erneuert werden muss und es andernfalls hinfällig wird,

b)

keine Ausführungen zum Schlüsselpersonenrisiko enthält,

c)

keine Ausführungen zur Tätigkeit des Musterbeklagten zu 1 als Geschäftsführer der insolventen Torc-Bau GmbH enthält,

werden zurückgewiesen.

Weiterhin beschlossen und verkündet:

Der Verfahrenswert wird auf 765.209,20 € festgesetzt.

Bulling
Vorsitzender Richter am Kammergericht
Walter, JBesch
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

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