Die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag war in einem Rechtsstreit, in dem es um die Löschung eines Videos der Fraktion durch die Videoplattform YouTube ging, vor dem Kammergericht Berlin (10 W 172/18, Beschluss vom 22.03.2019) erfolgreich. Damit wurde YouTube erstmals die Entfernung eines rechtmäßigen Inhalts untersagt. Zweitinstanzlich steht nun fest, dass die Plattform das von der Fraktion veröffentlichte Video nicht löschen durfte. Bei Zuwiderhandlungen gegen die einstweilige Verfügung des Kammergerichts droht YouTube ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft. YouTube hatte die Löschung des Videos und den zeitlich begrenzten Ausschluss der AfD-Fraktion von der Funktion des Livestreaming unter anderem mit dem Verstoß gegen sogenannte  Community-Richtlinien begründet, die keine „hasserfüllten Inhalte“ zuließen.

Hass sei gar nicht zu sehen, sagt das Kammergericht

Darauf, so das Kammergericht, könne sich YouTube nicht berufen, da das Video „evident keine ‚Hasserfüllten Inhalte‘ nach der Definition der Antragsgegnerin enthält“. Auch Verstöße gegen die im Netzwerkdurchsetzungsgesetz aufgeführten Straftatbestände seien „ganz offensichtlich nicht erfüllt“.

Rechtliche Einschätzung – wichtige Entscheidung des Berliner Kammergerichts

Die Meinungsfreiheit ist ein extrem wichtiges Gut (Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes). Diese Meinungsfreiheit verpflichtet aber nicht private Unternehmen. Demos auf der öffentlichen Straße sind zulässig, Demos in privaten Räumen wie Einkaufszentren aber nicht.

Digitales Hausrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat einmal ausgeführt (anderer Zusammenhang): es handelt sich um einen Fall der „mittelbaren Grundrechtsbindung, der auch Private und Privatunternehmen – insbesondere nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung und auf der Grundlage von staatlichen Schutzpflichten – unterworfen sind. Während diese auf einer prinzipiellen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger beruht, dient jene dem Ausgleich bürgerlicher Freiheitssphären untereinander und ist damit von vornherein relativ. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wirkung der Grundrechte und damit die – sei es mittelbare, sei es unmittelbare – Inpflichtnahme Privater in jedem Fall weniger weit reicht. Je nach Gewährleistungsinhalt und Fallgestaltung kann die mittelbare Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates vielmehr nahe oder auch gleich kommen. Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die – wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen – früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren. Wieweit dieses heute in Bezug auf die Versammlungsfreiheit oder die Freiheit der Meinungsäußerung auch für materiell private Unternehmen gilt, die einen öffentlichen Verkehr eröffnen und damit Orte der allgemeinen Kommunikation schaffen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Folgt man dann dem Bundesverfassungsgericht in diesen Erwägungen spricht vieles dafür, dass ein Beitrag nicht einfach gelöscht werden kann und die Entscheidung von Youtube doch gerichtlich überprüft werden kann.

Wer so wichtig ist in der virtuellen Welt muss sich dort gerichtlich überprüfbaren Regeln unterwerfen. Dabei geht es nicht um die Frage, welche politische Richtung jemand vertritt, sondern um das grundsätzliche Recht auf Meinungsfreiheit.

Juristische Voraussetzungen:

  1. die Plattform hat niemand darf irgendwas willkürlich löschen.
  2. die Plattform hat eine große Bedeutung für die Meinungsbildung.

Dann ist eine gerichtliche Überprüfung möglich.