Der 3. Strafsenat des Kammergerichts hat mit Beschluss vom 31. Januar 2024 die Revision eines Klimaaktivisten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom Juli 2023 verworfen und damit eine Verurteilung wegen Nötigung durch Teilnahme an einer Straßenblockade bestätigt (§ 240 Strafgesetzbuch). Der inzwischen 62-jährige Angeklagte hatte sich am Morgen des 11. Februar 2022 an einer Straßenblockade der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ in Berlin-Spandau beteiligt, bei der er und weitere Personen sich aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans auf die Fahrbahn setzten. Einzelne Aktivisten hatten sich an die Fahrbahn des Siemensdamms geklebt, der Angeklagte selbst hingegen nicht. Es kam zu einer 20 Minuten andauernden Blockade und damit zu erheblichen Verkehrsbeein-trächtigungen; mindestens 50 Fahrzeuge konnten nicht ausweichen und steckten fest. Zunächst hatte das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten am 19. Januar 2023 wegen seiner Beteiligung an der Blockade der Nötigung für schuldig befunden und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- Euro verhängt. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Berufung eingelegt; er strebte einen Freispruch an. Mit Urteil vom 7. Juli 2023 hat eine kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass es die Anzahl der Tagessätze auf 20 reduziert hat – die Verurteilung wegen Nötigung hat es damit gehalten. Hiergegen richtete sich die Revision des Angeklagten.
In seiner Entscheidung vom 31. Januar 2024 bestätigte das Kammergericht nun die beiden Vorinstanzen und wertete die Teilnahme des Angeklagten an der Straßenblockade ebenfalls als Nötigung. Gleichzeitig betonte der Senat, dass es im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB keinerlei pauschale Bewertungen geben dürfe, dass es vielmehr stets auf die Umstände eines jeden Einzelfalles ankomme. Die dabei von der Rechtsprechung zuvor entwickelten Abwägungskriterien – Ankündigung der Blockade, Dauer der Blockade, Art und Ausmaß der Blockade, Motive der / des Angeklagten, Zielrichtung der Demonstration – seien als Orientierung und Leitlinie zu verstehen und enthielten keine in jeder Konstellation zwingende oder abschließende Aufzählung. Der Senat stellte fest, dass die Tatgerichte im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht gehalten seien, die zur Durchführung der Abwägung in dem konkreten Einzelfall wesentlichen Umstände und Beziehungen zu erfassen und festzustellen, wobei hinsichtlich des Umfangs dieser Amtsaufklärungspflicht die allgemeinen Grundsätze gälten.
Für den Angeklagten in diesem Verfahren bedeutet diese Entscheidung, dass er nun eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,- Euro (insgesamt 600,- Euro) wird zahlen müssen. Seine Verurteilung wegen Nötigung ist damit rechtskräftig.
Az.: 3 ORs 69/23
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