Nein laut BaFin. Es nützt dabei auch nichts neue Gesellschaften zu gründen, und zu versuchen „das rückabzuwickelnde Kapital“ darin umzudecken. Das geht ganz klar nicht.
Eine Abwicklungsverfügung ist auch insoweit rechtmäßig, als sie die Art der Abwicklung dahin gehend vorgibt, dass die eingezahlten Gelder an die Anleger zurückzuzahlen sind und den Anlegern nicht stattdessen der Abschluss neuer vertraglicher Vereinbarungen insbesondere mit der A. AG angeboten werden darf. Diese Anordnung hält sich im Rahmen des §37 Abs.1 Satz2 KWG, wonach die Beklagte für die Abwicklung Weisungen erlassen kann. Die getroffene Regelung ist auch sachgerecht. Es soll nämlich verhindert werden, dass durch einen Transfer der Gelder an Dritte, die sich entweder den Kontrollmöglichkeiten der Beklagten entziehen können oder jedenfalls nur mit einem weiteren Verwaltungsaufwand der Kontrolle unterworfen werden können, die Gefährdung bestehen bleibt, die von unerlaubten Bankgeschäften ausgeht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bankenaufsicht und das Verbot unerlaubter Bankgeschäfte nicht nur im Interesse der Anleger erfolgt, die bei entsprechender Risikofreude auf diesen Schutz auch verzichten könnten. Der Erlaubnisvorbehalt für Bankgeschäfte und das gesetzliche Instrumentarium zur Bekämpfung unerlaubter Bankgeschäfte dient zumindest auch der Sicherheit der Finanzmärkte und verfolgt insoweit ein öffentliches Interesse, das nicht zur Disposition risikofreudiger Anleger steht.
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