Das kann man einer Aussage des Vorstandsvorsitzenden der PROKON entnehmen: Zudem teilte Rodbertus mit, die gekündigten Genussrechte seien möglicherweise in einem Insolvenzverfahren nicht als fällige Forderungen gegen Prokon zu bewerten. Da auch keine weiteren fälligen Forderungen anderer Gläubiger wie Banken, Lieferanten oder Sozialversicherungen bestünden, läge in diesem Fall keine Insolvenz vor und das Gericht müsste einen Insolvenzantrag ablehnen. Zur Überprüfung dieser Frage seien Rechtsgutachten in Auftrag gegeben .Zitat Ende. Erst wenn dieses Rechtsgutachten vorliegt kann überhaupt über einen Insolvenzantrag entschieden werden. Es bleibt spannend in Bezug auf Prokon.
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