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Kanzlei Göddecke und das Thema ACI – die Entscheidung des Gerichtes in Bielefeld – ein Desaster für die Kanzlei Göddecke?

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Das könnte man mutmaßen, denn ein großer Teil der Argumentation ging genau auf das Thema „Untreue“ hinaus. Nun, dass das Landgericht in Bielefeld die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Herren Lohmann abgelehnt hat, damit  fällt für die Kanzlei Göddecke ein wichtiger Teil der Argumentation vor Gericht weg. Unseren Recherchen nach, war die Kanzlei Göddecke einer e der ersten die eine Strafanzeige erstattet haben, zusammen bzw. im Auftrag von dem ehemaligen ACI Verkäufer Rainer Regnery. Viele weitere Strafanzeigen die der Staatsanwaltschaft Bielefeld vorliegen sollen auch durch die Kanzlei Göddecke unterstützt worden sein. Damit könnte die Situation für die Kanzlei Göddecke vielleicht sogar „brenzlig“ werden, denn hier hat man offensichtlich eine nicht korrekte juristische Einschätzung getroffen. Ob daraus ein Haftungsfall entstehen kann wird man sehen müssen.

In einer Mittelung des Landgerichtes heisst es:

Mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss vom 28.07.2014 hat die 9. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld die Eröffnung des Strafverfahrens gegen zwei Geschäftsführungsorgane der Alternative Capital Invest GmbH & Co. VII. Dubai Fonds KG (im Folgenden „VII. Fonds KG“) und einen geschäftsführenden Gesellschafter ihrer Treuhandkommanditistin wegen Untreue in 109 besonders schweren Fällen abgelehnt, weil die Angeschuldigten aus tatsächlichen Gründen nicht hinreichend verdächtig sind.

Bei der VII. Fonds KG handelt es sich um einen von sieben geschlossenen Immobilienfonds, die die Alternative Capital Invest aus Gütersloh (ACI) zwischen 2005 und 2008 aufgelegt hatte. Das Unternehmen war dadurch bekannt geworden, dass es in Dubai geplante Hochhäuser nach Sportlegenden wie Boris Becker, Michael Schumacher und Niki Lauda benannt hatte.

Die Staatsanwaltschaft hat den Angeschuldigten vorgeworfen, in der Zeit vom 07.07. bis zum 28.11.2008 Gelder von 109 privaten Anlegern nach Dubai weitergeleitet und anschließend in fondswidriger Weise verwendet bzw. ein solches Vorgehen gebilligt und dadurch die Anleger geschädigt zu haben.

Der geschäftsführende Gesellschafter der Treuhandkommanditistin der VII. Fonds KG soll die Gelder entgegen der ihm obliegenden Mittelverwendungskontrolle auf Anweisung der beiden anderen Angeschuldigten von einem inländischen Konto der Fondsgesellschaft freigegeben und auf zwei Privatkonten eines der anderen Angeschuldigten bei einer Bank in Dubai überwiesen haben.

Der Kontoinhaber soll die Anlegergelder mit Billigung des anderen Angeschuldigten entgegen dem im Emissionsprospekt der VII. Fonds KG beschriebenen Gesellschaftszweck für den privaten Kauf von Luxusgütern bzw. nach teilweiser Weiterleitung auf ein Konto eines von ihm geleiteten Unternehmens für zweckwidrige Zahlungen an andere Drittunternehmen sowie für Vorabausschüttungen an Anleger weiterer Fondsgesellschaften der ACI-Gruppe verwandt haben.

Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, dass eine Verurteilung aufgrund dieser Vorwürfe aus tatsächlichen Gründen nicht wahrscheinlich sei, und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Verstoß gegen Pflichten zu einer Mittelverwendungskontrolle liege nicht vor, da eine solche in den maßgeblichen Verträgen nicht vereinbart gewesen sei. Mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung habe auch keine Verpflichtung bestanden, die Gelder auf ein bestimmtes Zielkonto oder an einen bestimmten Empfänger zu überweisen.

Es bestehe auch keine erforderliche Verurteilungswahrscheinlichkeit dafür, dass die Angeschuldigten in der von der Anklage beschriebenen Weise Gelder von Anlegern an der VII. Fonds KG prospekt- und gesellschaftswidrig verwandten. Die Angeschuldigten bindende vertragliche Abreden oder prospektierte Aussagen, auf welche Weise der mit dem Kommanditkapital der Anleger an der VII. Fonds KG beabsichtigte Erwerb von Genussrechten vonstattengehen sollte, lägen nicht vor. Dass die Gelder der Anleger vertragswidrig, insbesondere für private Anschaffungen eines Angeschuldigten, verwandt worden seien, sei nicht hinreichend belegbar.

Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 28.07.2014 (9 KLs – 6 Js 36/11- 13/12).

Gegen die beiden Geschäftsführungsorgane der Fondsgesellschaft liegt dem Landgericht Bielefeld eine weitere Anklage der Staatsanwaltschaft vor, über deren Zulassung noch nicht entschieden worden ist.

Guiskard Eisenberg
Vorsitzender Richter am Landgericht
Pressesprecher des Landgerichts

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