Etwas was man für kaum denkbar hält hat dann in unserer Redaktion unsere Aufmerksamkeit erregt. Es gibt eine Rechtsanwaltskanzlei die einen interssanten Artikel zu diesem Thema veröffentlicht hat. Diesen können Sie unter dem nachfolgenden Link lesen.
http://www.whp-law.de/aktuelles/newsdetailseite-veroeffentlichungen.html?tx_news_pi1%5Bnews%5D=206&cHash=4a8438c7d9e262e677df25d42d014fd8
Natürlich holen wir uns zu solchen Dingen auch immer eine 2.te Meinung ein. Das haben wir auch hier natürlich getan. Wir hatten Rechtsanwalt Daniel Blazek gebeten sich den Artikel einmal durchzulesen und uns seine fachlische Meinung dazu zu schreiben. Hier nun seine Antwort an unsere Redaktion:
Sehr geehrte Redaktion,
vielen Dank; ich kenne die Entscheidung. Wichtig scheint mir, klarzustellen, dass es natürlich keinen „nachträglichen“ Kapitalanlagebetrug in dem Sinne gibt, dass nach der Verwendung der Werbemittel diese fehlerhaft werden. Es geht vielmehr darum, dass während der Verwendung des Prospekts dieser fehlerhaft wird, die Verwendung also noch nicht abgeschlossen ist. Es geht also nicht um einen nachträglich verwirklichten Tatbestand, sondern um nachträglich eingetretene Unrichtigkeit, die den Tatbestand (während der Verwendung) erstmalig erfüllt sein lässt. Die Entscheidung macht zudem deutlich, dass ein Vorsatz natürlich erheblich ist. Liegt dieser nicht vor, dann ist auch der Tatbestand des Kapitalanlagebetruges nicht erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Blazek
RA, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht
BEMK Rechtsanwälte
Niederwall 28
33602 Bielefeld
Telefon: 0521 977940-0
Telefax: 0521 977940-10
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