Startseite Allgemeines KapMug Verfahren gegen US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG, vertr. d. d. Komplementärin Energy Capital Invest Verwaltungsgesellschaft mbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Matthias Moosmann, Diemershaldenstraße 23, 70184 Stuttgart
Allgemeines

KapMug Verfahren gegen US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG, vertr. d. d. Komplementärin Energy Capital Invest Verwaltungsgesellschaft mbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Matthias Moosmann, Diemershaldenstraße 23, 70184 Stuttgart

Teilen

In diesem Antrag steckt sicherlich sehr viel Brisanz, denn sollte das Gericht diesem Antrag stattgeben, dann wären auch die Berater natürlich in der Haftung. Sowohl Kay Rieck als auch Matthias Moosmann wird das aber kaum interessieren. Kay Rieck wohnt wohl, wie man hört, seit geraumer Zeit in Dubai. Sicherlich wegen des gesunden Klimas.

2. Von dem Musterverfahren betroffener Emittent:

US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG, vertr. d. d. Komplementärin Energy Capital Invest Verwaltungsgesellschaft mbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Matthias Moosmann, Diemershaldenstraße 23, 70184 Stuttgart

3. Prozessgericht:

Landgericht Stade, Wilhadi-Kirchhof 1, 21682 Stade

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts:

5 O 175/17

5. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

Der am 17.12.2012 von der Energy Capital Invest Verwaltungsgesellschaft mbH veröffentlichte Prospekt für die Beteiligung an der US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:

1.1 Es ist fehlerhaft durch den Fondsprospekt der Eindruck erweckt worden, die der gegenständlichen Fondsgesellschaft zeitlich vorangegangenen Vorgängerfonds der Energy Capital Invest-Gruppe seien wirtschaftlich und unternehmerisch erfolgreich verlaufen, da diese jeweils mit einem „maximalen Gewinn“ aufgelöst worden seien. Richtiger Weise erwirtschafteten die Vorgängerfonds durchgängig Jahresfehlbeträge und bestanden durch den Betrieb eines Schneeballsystems, was sich dem Prospekt nicht entnehmen lässt.

1.2 Der Fondsprospekt klärt nicht ausreichend über die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen der beteiligten Personen und Unternehmen auf. Die diesbezüglichen Darstellungen im Fondsprospekt sind in mehrfacher Hinsicht unzureichend, falsch und unvollständig,

a) weil der Fondsprospekt nicht darüber aufklärt, dass der Beklagte zu 3. als Mitglied der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft auch als Aufsichtsratsmitglied der Deutsche Oel & Gas AG und damit für Unternehmen tätig ist, welche mit der Cornucopia Oil & Gas Company, LLC und der Furie Operating Alaska, LLC Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen,

b) weil der Fondsprospekt nicht darüber aufklärt, dass der Beklagte zu 2. als Mehrheitsaktionär der Deutsche Oel & Gas S.A. und als Person, welche die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts wesentlich beeinflusst hat, über die Deutsche Oel & Gas AG in wesentlichem Umfang mittelbar an der Cornucopia Oil & Gas Company, LLC und der Furie Operating Alaska, LLC, also an Unternehmen beteiligt ist, welche Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen,

c) weil der Fondsprospekt nicht darüber aufklärt, dass der Beklagte zu 2. über die Alecto Oel & Gas GmbH und die Dt. Oel & Gas Verwaltungs GmbH in wesentlichem Umfang mittelbar an der Energy Capital Invest Marketing & Placement GmbH beteiligt ist.

Der Fondsprospekt klärt hierdurch nur unzureichend über die Risiken von Interessenkonflikten auf.

1.3 Der Fondsprospekt enthält bei Darstellung des Subventionssystems in Alaska (Tax Credits) keinen Hinweis auf den Umstand, dass die gewährten Subventionen zu 50 % über einen Zeitraum von zehn Jahren vom Empfänger zurück zu zahlen sind.

1.4 Die im Fondsprosekt dargestellten und prognostizierten Explorations- und Fördererfolge stellen sich als Behauptungen in Blaue hinein dar, da die verantwortlich Handelnden im Jahre 2012 noch gar keine Erkenntnisse zu Fördererfolgen in dem Gebiet Kitchen Lights Unit gewonnen hatten. Die Aussichten eines wirtschaftlichen Erfolgs werden viel zu positiv dargestellt.

1.5 Im Fondsprospekt fehlt sowohl ein Hinweis auf die im Jahr 2011 gegen die operativ tätig werdende „US-Partnerin“, die Furie Operating Alaska, LLC, verhängte Strafzahlung im Umfang von USD 15.000.000,00, welche erhebliche negative Auswirkungen für potenzielle Kreditgeber und Investoren haben kann, wie auch ein Hinweis auf das dagegen angestrengte Klageverfahren vom 08.07.2012. Statt dessen enthält der Fondsprospekt den unzutreffenden Hinweis, es würden keine Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren existieren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können.

1.6 Im Fondsprospekt fehlt ein Hinweis auf ein zwischen dem Beklagten zu 2., der Furie Operating Alaska, LLC und der Cornucopia Oil & Gas Company, LLC auf der einen und einem Family-Office auf der anderen Seite seit dem Jahre 2012 geführtes Klageverfahren, welches aus einem im Jahre 2011 vereinbarten Joint Venture zwischen diesen Parteien resultiert. Statt dessen enthält der Fondsprospekt den unzutreffenden Hinweis, es würden keine Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren existieren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können.

1.7 Im Fondsprospekt fehlen Ausführungen zu bereits im Zeitpunkt der Prospektherausgabe vorliegenden Bewertungsgutachten zum Anlageobjekt. Weder das Gutachten von Netherland, Sewell & Associates, Houston/Texas, vom 24.09.2012 noch das Gutachten der Escopeta Oil & Gas, LLC als Vorgängerin der Furie Operating Alaska, LLC vom 11.12.2006 finden im Fondsprospekt Erwähnung. Statt dessen enthält der Fondsprospekt den unzutreffenden Hinweis, dass nach Kenntnis des Anbieters keine Bewertungsgutachten für die Anlageobjekte 1. bis 3. Ordnung existieren.

1.8 Im Fondsprospekt fehlt ein Hinweis auf den Umstand, dass im Zeitpunkt der Prospektherausgabe und auch in der Folge den „US-Partnern“ gar keine Genehmigung vorlag für die tatsächliche Durchführung der prospektierten Erdgasförderung einschließlich der Errichtung der hierfür erforderlichen Anlagen.

2. Die Beklagte zu 1. ist für den am 17.12.2012 für die Beteiligung an der US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG veröffentlichten Prospekt als Fondsinitiatorin gemäß § 20 Abs. 1. S. 1 Alt. 1 VermAnlG verantwortlich und es liegt kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3, Abs. 4 VermAnlG vor.

3. Der Beklagte zu 2. ist für den am 17.12.2012 für die Beteiligung an der US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG veröffentlichten Prospekt als Initiator und Hintermann gemäß § 20 Abs. 1. S. 1 Alt. 2 VermAnlG verantwortlich und es liegt kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3, Abs. 4 VermAnlG vor.

4. Die Beklagten zu 2. und zu 3. sind für den am 17.12.2012 für die Beteiligung an der US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG veröffentlichten Prospekt als ehemalige Gesellschafter der Energy Capital Invest Oil & Gas Alaska GbR gemäß § 20 Abs. 1. S. 1 Alt. 1 VermAnlG in Verbindung mit § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB verantwortlich und es liegt kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3, Abs. 4 VermAnlG vor.

5. Die Beklagten waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1. genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziffer 1.1 bis 1.8 genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Prospekt aufzuklären.

Die Beklagten haben hinsichtlich der unter Ziffer 1.1 bis 1.8 genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und haben diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten.

6. Knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts:

Die Klägerin und Antragstellerin (nachfolgend: Klägerin) nimmt die Beklagten und Antragsgegner (nachfolgend: Beklagte) nach der Zeichnung einer mittelbaren Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fonds US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft) auf Schadensersatz wegen behaupteter unrichtiger, unvollständiger und irreführender Prospektangaben in Anspruch.

Die Klägerin beteiligte sich durch Beteiligungen vom 01.02.2013 und 14.12.2013 mit einem Gesamtbeteiligungsbetrag in Höhe von 125.000,00 EUR an der Fondsgesellschaft. Das Fondskonzept sah nach dem Beteiligungsprospekt die mittelbare Investition in die Exploration bestimmter Erdöl- und Erdgasfelder in Alaska vor. Die Beklagte zu 1. ist die Treuhand- und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft sowie Rechtsnachfolgerin der Energy Capital Invest Verwaltungsgesellschaft mbH, die Komplementärin der Fondsgesellschaft war. Der Beklagte zu 2. war Gesellschafter der Energy Capital Invest Oil & Gas Alaska GbR, bei der es sich um eine Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft handelte. Der Beklagte zu 3. war geschäftsführender Gesellschafter der Energy Capital Invest Oil & Gas Alaska GbR und zugleich Geschäftsführer der vorgenannten Komplementärin der Fondsgesellschaft.

Die Klägerin macht geltend, sie habe sich auf der Grundlage des Beteiligungsprospekts vom 17.12.2012 an der Fondsgesellschaft beteiligt. Dieser sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig, unvollständig und irreführend. Die Beklagten, die für den Beteiligungsprospekt verantwortlich seien, seien verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte aufzuklären. Da sie dies nicht getan hätten, hätten sie schuldhaft die ihnen obliegenden Aufklärungspflichten verletzt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet.

7. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:

30.01.2017

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Bilanzanalyse der AP Management GmbH für das Geschäftsjahr 2022

Die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der AP Management GmbH ermöglichen eine...

Allgemeines

Hessen fordert Ende der Übererfüllung von EU-Recht: Initiative im Bundesrat vorgestellt

Das Land Hessen hat im Bundesrat eine Entschließung eingebracht, die darauf abzielt,...

Allgemeines

Pflegebeitrag steigt ab Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte

Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2024 der Verordnung zur Anpassung des...