HEP-Solar Japan 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KGGüglingenJahresbericht zum Geschäftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019Bilanz zum 31. Dezember 2019Aktiva
Passiva
Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019
Anhang für das Geschäftsjahr 2019HEP-Solar Japan 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KGSitz: GüglingenHRA 727994 beim Amtsgericht Stuttgart1. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss Bei der HEP-Solar Japan 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (Investmentgesellschaft oder HEP Solar KG) handelt es sich um eine kleine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 Nr. 2 HGB i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB, für die die Vorschriften der §§ 264 bis 289f HGB gelten, soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) i. V. m. der Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände (KARBV) und der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 (Verordnung (EU) Nr. 231/2013) nichts anderes ergibt. Zudem gelten die ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags. Die größenabhängigen Erleichterungen nach § 288 Abs. 1 HGB wurden in Anspruch genommen. Die Wertansätze der Bilanz zum 31. Dezember 2018 wurden unverändert in die Eröffnungsbilanz übernommen. Für die Darstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurden die Gliederungsvorschriften des § 21 KARBV und des § 22 KARBV beachtet. Die Bilanz weist ausschließlich Investmentanlagevermögen aus, da es sich um eine extern verwaltete Investmentgesellschaft handelt. Der Jahresabschluss wurde in EUR aufgestellt. 2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Das Geschäftsjahr 2019 entspricht dem Kalenderjahr. Bei der Bewertung wurde von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen. Die Bewertung entspricht den gesetzlichen Vorschriften des HGB, soweit keine spezielleren Vorschriften des KAGB einschlägig sind. Der Grundsatz der Einzelbewertung wird angewendet und die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung wurden ebenfalls berücksichtigt. Die Vermögensgegenstände werden zum 31.12.2019 mit dem Verkehrswert gemäß §§ 168 f. KAGB i. V. m. §§ 26-31 und 34 KARBV bewertet. Die Beteiligungen werden gemäß § 286 KAGB i. V. m. § 168 Abs. 3 KAGB i. V. m. § 28 KARBV mit dem Verkehrswert angesetzt. Soweit die Solarparks der Beteiligungen noch keinen Strom in das Netz einspeisen, entspricht der Verkehrswert den Anschaffungskosten. Für die Ermittlung des Verkehrswertes, sofern er nicht den Anschaffungskosten entspricht, wurde unter sorgfältiger Einschätzung ein geeignetes Bewertungsmodell unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten genutzt. Die Bewertung erfolgte eigenständig durch die Gesellschaft. Da es sich um mittelbar gehaltene Sachwerte zur Erzeugung von Strom in Form von Solarparks handelt, wurde der Verkehrswert durch ein Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung von Zustand und Alter der Anlage und der Dauer und Höhe der Einspeisevergütung ermittelt. Das Bewertungsmodell berücksichtigt neben der Einspeisevergütung insbesondere die Verwaltungs- und Gesellschaftskosten, die Instandhaltungs- und Wartungskosten, die Stromertragsdaten/Leistungskennlinie, den Restwert der Anlagen sowie einen laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquivalenten Diskontierungssatz. Der Zeitraum der berücksichtigten zukünftigen Zahlungsströme richtet sich nach der Dauer der Einspeisevergütungen. Ab Inbetriebnahme des Solarparks beträgt diese in der Regel 20 Jahre. Die Barmittel und Barmitteläquivalente sind zum Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen angesetzt. Die Forderungen wurden grundsätzlich zum Nominalwert, der dem Verkehrswert entspricht, angesetzt. Die Rückstellungen sind mit ihrem Erfüllungsbetrag gemäß § 253 Abs. 1 HGB passiviert. Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag passiviert. Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten werden zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umgerechnet. Währungskursänderungen werden bis zum Abgang jener Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im nicht realisierten Ergebnis des Geschäftsjahres erfasst, es sei denn, es sind Wertberichtigungen erforderlich. 3. Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz Beteiligungen zum 31. Dezember 2019
Das Gesellschaftskapital beträgt jeweils 100.000 Yen und wird zu 100% gehalten. Barmittel und Barmitteläquivalente Die Barmittel und die Barmitteläquivalente setzen sich aus den täglich verfügbaren Bankguthaben i. H. v. TEUR 1.528 (i. Vj. TEUR 1.644) .bei der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart (LBBW) zusammen. Forderungen Es bestehen Forderungen an Beteiligungsgesellschaften aus Darlehen in Höhe von TEUR 19.190 (i. Vj. TEUR 19.854). Diese Forderungen haben – unverändert zum Vorjahr – eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr. Rückstellungen Die Rückstellungen beinhalten Jahresabschluss- und Prüfungskosten i.H.v. TEUR 50 (i. Vj. TEUR 55). Weiterhin wurde eine Rückstellung i.H.v. TEUR 300 für ausstehende Vergütungen (Performance Fee zum Ende der Laufzeit des Fonds) an die HEP Kapitalverwaltung AG, Güglingen, gebildet. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten Diese Verbindlichkeiten i. H. v. TEUR 724 (i. Vj. TEUR 594) haben – wie im Vorjahr – eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. Die Verbindlichkeiten beinhalten Verbindlichkeiten gegenüber der HEP Kapitalverwaltung AG, Güglingen, i. H. v. TEUR 692 (i. Vj. TEUR 533), Verbindlichkeiten gegenüber der HEP Verwaltung 5 GmbH, Güglingen i. H. v. TEUR 18 (i. Vj. TEUR 10), Verbindlichkeiten gegenüber der BLS Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg i. H. v. TEUR 5 (i. Vj. TEUR 5) sowie Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuern i. H. v. TEUR 10 (i. Vj. TEUR 10). Eigenkapital Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalanteil ist die HEP Verwaltung 5 GmbH mit Sitz in Heilbronn. Sie weist zum 31. Dezember 2019 ein Stammkapital von EUR 25.000,00 aus. Die Komplementärin hat keine Einlage geleistet. Das Eigenkapital entfällt somit vollständig auf Kommanditisten. Zum 31. Dezember 2019 beträgt das haftende Kommanditkapital EUR 2.497.700,00. Es ist zum Stichtag vollständig geleistet. Ein Wiederaufleben der Haftung im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB besteht nicht. Die Kommanditeinlagen werden auf festen Kapitalkonten (Kapitalkonto I) gebucht und bilden den festen Kapitalanteil eines Gesellschafters. Der auf dem Kapitalkonto I gebuchte Kapitalanteil ist maßgeblich für die Beteiligung am Gewinn und Verlust. Das Agio wird auf dem festen Kapitalkonto II gebucht. Verluste werden auf dem beweglichen Kapitalkonto III gebucht. Gewinne werden auf dem beweglichen Kapitalkonto IV gebucht. Ausschüttungen und Entnahmen, welche Kapitalrückzahlungen darstellen, werden auf dem beweglichen Kapitalkonto V gebucht. Sonstige Ausschüttungen und Entnahmen sowie sonstiger Zahlungsverkehr werden auf dem Kapitalkonto VI gebucht. Ausstehende Einlagen werden auf beweglichen Kapitalkonten (Kapitalkonto VII) verbucht. Demnach ergeben sich die Kapitalkonten der Kommanditisten nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen wie folgt:
4. Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung Die Erträge der HEP-Solar Japan 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG in Höhe von TEUR 911 (i. Vj. TEUR 602) ergeben sich im Wesentlichen aus den Zinserträgen der gewährten Darlehen (i. H. v. TEUR 882; i. Vj. TEUR 602) und aus einem Ertrag aus einem Forderungsverzicht der HEP KVG (i. H. v. TEUR 29, i. Vj. TEUR 0). Die Zinsaufwendungen in Höhe von TEUR 481 (i. Vj. TEUR 158) resultieren aus dem im Jahr 2018 aufgenommenen Darlehen bei der LBBW. Innerhalb der Verwaltungsvergütung wird die von der KVG berechnete Vergütung für ihre Tätigkeit im Bereich des Portfolio-, Risiko- und Liquiditätsmanagements ausgewiesen. Die Verwahrstellenvergütung betrifft das für das Geschäftsjahr 2019 berechnete Verwahrstellenentgelt der BLS Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg. Die Prüfungs- und Veröffentlichungskosten beinhalten im Wesentlichen die Kosten für die Jahresabschlussprüfung 2019. Die sonstigen Aufwendungen enthalten im Wesentlichen mit TEUR 49 (i.Vj. TEUR 184) Kosten für Rechts- und Beratungskosten und mit TEUR 10 (i.Vj. TEUR 10) Kosten für die Haftungsübernahme. Das nicht realisierte Ergebnis des Geschäftsjahres 2019 setzt sich einerseits aus den Erträgen aus der Neubewertung und andererseits aus den Aufwendungen aus der Neubewertung zusammen. Die Erträge aus der Neubewertung resultieren aus nicht realisierten Währungsgewinnen (i. H. v. TEUR 972, i. Vj. TEUR 966) der Darlehen in JPY an die Beteiligungen. Die Aufwendungen aus der Neubewertung resultieren aus der Folgebewertung der Beteiligungen HEP SPV 6 Japan k.k., HEP SPV 2 Japan k.k., HEP SPV 3 Japan k.k., HEP SPV 7 Japan k.k., HEP SPV 9 Japan k.k., HEP SPV 10 Japan k.k., HEP SPV 11 Japan k.k. und HEP SPV 12 Japan k.k. und aus nicht realisierten Währungskursverlusten (i. H. v. TEUR 620, i. Vj. TEUR 545) der in JPY aufgenommenen Bankdarlehen sowie aus der Rückstellungsbildung für ausstehende Vergütungen an die HEP Kapitalverwaltung AG, Güglingen, i. H. v. TEUR 300. 5. Sonstige Angaben Vermögensaufstellung
Angaben zu den mittelbar gehaltenen Sachwerten
Anzahl der umlaufenden Anteile, Nettoinventarwert und Wert je Anteil Die Anzahl der umlaufenden Anteile betrug zum Bilanzstichtag 24.977. Der Anteil muss gemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages auf japanische Yen lauten und mindestens JPY 1.000.000 betragen oder auf einen durch 100.000 ohne Rest teilbaren höheren JPY Betrag lauten. Aus diesem Grund wurde für Zwecke der Anteilswertberechnung der Anteilswert mit JPY 100.000 definiert. Der Nettoinventarwert beträgt zum 31. Dezember 2019 EUR 23.790.080,01, daraus ermittelt sich ein Wert je Anteil von EUR 952,48. Die vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre liefert folgendes Bild:
Verwendungsrechnung
Entwicklungsrechnung
Haftungsverhältnisse Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB haben zum Bilanzstichtag nicht bestanden. Vergütungen an die HEP Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) Angaben zu Vergütungen an die KVG sind im Lagebericht unter Abschnitt 2 aufgeführt. Vergütungen an die Verwahrstelle Die jährliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 0,1 % der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch JPY 2.418.675 p.a. inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer (zurzeit: 19 %). Die Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Nettoinventarwert der Gesellschaft im Geschäftsjahr und den bis zum Berechnungsstichtag von der Gesellschaft an die Anleger geleisteten Auszahlungen, maximal jedoch 100,0 % des von den Anlegern direkt oder als Treugeber gezeichneten Kommanditkapitals. Die Verwahrstelle kann hierauf monatlich anteilige Vorschüsse aus Basis der jeweils aktuellen Planzahlen erheben. Vergütungen an Dritte Die KVG zahlt keinem Dritten aus dem Vermögen des Publikums-AIF eine jährliche Vergütung. Gesamtkostenquote Die Gesamtkostenquote des Berichtsjahres beträgt 1,4 % und gibt Aufschluss darüber, welche Kosten jährlich anfallen. Dabei werden die im Berichtsjahr anfallenden Kosten (Verwaltungskosten und weitere Aufwendungen, die der Gesellschaft belastet werden können, jedoch ohne Transaktionsgebühren, Transaktionskosten, Investitionskosten, Initialkosten und ohne erfolgsabhängige Vergütung der KVG) ins Verhältnis zum durchschnittlichen Nettoinventarwert gesetzt. Personalstand Im Geschäftsjahr wurden keine Mitarbeiter beschäftigt. Geschäftsführung Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt der Komplementärin HEP Verwaltung 5 GmbH, Güglingen, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch ihre satzungsgemäß bestellten und im Handelsregister eingetragenen Organe handelt. Geschäftsführer der Komplementäre sind Herr Thorsten Eitle (Kaufmann) und Herr Ingo Burkhardt (Kaufmann). 6. Zusätzliche Informationspflichten gemäß § 300 KAGB Prozentualer Anteil schwer liquidierbarer Vermögensgegenstände Der prozentuale Anteil der Vermögensgegenstände des AIF, die schwer liquidierbar sind und für die besondere Regelungen gelten, liegt bei 0%. Es handelt sich bei den Vermögensgegenständen des AIF um Objektgesellschaften, die Photovoltaikanlagen betreiben. Für die Objektgesellschaften bzw. deren Assets gibt es keinen organisierten Markt. Angaben zu neuen Regelungen im Liquiditätsmanagement Im Berichtszeitraum hat es keine Änderungen im Liquiditätsmanagement gegeben. Angaben zum Leverage Die Investments des AIF wurden im Geschäftsjahr ergänzend über eine deutsche Landesbank fremdfinanziert. Bezogen auf den Verkehrswert ergibt sich somit ein prozentualer Leverage von 41,0%. Damit wurden alle Bedingungen zur Kreditaufnahme eingehalten. Leverage ist in Form von Kreditaufnahmen von Banken bis zur Höhe von 60,0 % des Verkehrswertes der in dem AIF befindlichen Vermögensgegenstände zulässig, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind. Angaben zum Risikomanagement Zur Steuerung der Risiken des AIF setzt die HEP Kapitalverwaltungsgesellschaft ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Risikomanagementsystem ein. Neben Überwachung und Steuerung der Risiken dient das Risikomanagementsystem auch der Geschäftsführung zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses. Der gesetzlichen Intention folgend und den betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechend, bedient sich die Geschäftsführung der KVG eines Konzeptes nach dem Prinzip der Regelkreissystematik. Seit dem Geschäftsjahr 2016 werden potenzielle Risiken beobachtet, um zukünftig Maßnahmen einleiten zu können. Die Prozesswiederholung erfolgte 2017 nach Implementierung monatlich, der entsprechende Bericht wird quartalsweise erstellt. Bei wesentlichen Ereignissen ist ad – hoc zu berichten und zu überwachen. Die 4 Phasen der Regelkreissystematik sind: 1. Risikoidentifikation 2. Risikobewertung 3. Risikosteuerung 4. Risikoüberwachung und Berichterstattung Die folgenden Risikoarten wurden für den AIF als wesentlich identifiziert und werden laufend überwacht: (1) Marktrisiken / Marktpreisrisiken Es besteht das Risiko, dass ein Konjunkturabschwung oder nachteilige soziodemographische Entwicklungen in Japan zu einer reduzierten Stromnachfrage, zu stagnierenden oder rückläufigen Strompreisen führen können. Zudem besteht das Risiko, dass, z.B. infolge einer Angebotsverknappung, keine geeigneten Flächen akquiriert oder dass umgekehrt das Kaufinteresse an Erzeugungsanlagen für regenerative Energie zurückgeht und geplante Objektverkäufe nicht oder nur mit Preisabschlägen realisiert werden können. Die für den AIF vorgesehenen Anlagenflächen sind gesichert und befinden sich im Eigentum der jeweiligen Träger-SPV. Ein Verkauf ist zurzeit nicht beabsichtigt. Die Einspeisevergütung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben festgesetzt, der Netzanschluss ist vertraglich festgelegt. (2) Liquiditätsrisiko Das Liquiditätsrisiko als ein weiteres potenziell als wesentlich identifiziertes Risiko beinhaltet die Gefahr, dass die zum Ausgleich gegenwärtiger oder zukünftiger Zahlungsverpflichtungen erforderlichen Zahlungsmittel nicht fristgerecht zur Verfügung stehen bzw. nur zu erhöhten Kosten beschafft werden können und dadurch die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen beeinträchtigt wird. Konkrete Liquiditätsrisiken können durch Abweichungen des tatsächlichen Liquiditätsbedarfs im Geschäftsverlauf von der Liquiditätsplanung entstehen. Die Überwachung des Risikos erfolgt laufend über das Liquiditätsmanagement. Hierdurch können Vertriebsziele angepasst und Ausgaben verzögert werden. Die genaue Überwachung der Zahlungsströme hilft, Engpässe in der Zahlungsfähigkeit rechtzeitig zu erkennen und Maßnahmen bis hin zu einer Zwischenfinanzierung zu ergreifen. (3) Kontrahentenrisiken/ Adressenausfallrisiken/ Gegenparteirisiken Das Kontrahenten- und Adressenausfallrisiko besteht im Wesentlichen darin, dass Geschäftspartner ihre geschuldeten Leistungen mangels Leistungsfähigkeit oder Leistungswilligkeit nicht vertragsgerecht erbringen. Im Einzelnen bestehen beim AIF derartige Risiken in Bezug auf den für die Erstellung der Anlagen zuständigen Generalunternehmer sowie bei externen Dienstleistern im Bereich des technischen Betriebes oder im Beratungsbereich. Zur Messung, Steuerung und Minimierung der Kontrahenten- und Adressenausfallrisiken in Bezug auf die relevanten Vertragspartner führt die KVG eine umfassende Risikoanalyse zu Beginn einer Geschäftsbeziehung sowie eine laufende nachfolgende Risikoüberwachung durch. (4) Operationelle Risiken Operationelle Risiken umfassen die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren und Systemen, Menschen oder in Folge externer Ereignisse eintreten. Darin eingeschlossen sind insbesondere Personal-, IT-, Vertriebs-, Auslagerungs-, Rechts-, Dokumentations- und Reputationsrisiken sowie Risiken, die aus Kontrolldefiziten resultieren. In Bezug auf das Investmentvermögen können operationelle Risiken auch aus den für ein Investmentvermögen betriebenen Handels-, Abrechnungs- und Bewertungsverfahren resultieren. Zur Überwachung und Steuerung dieser Risiken hat die KVG neben der übergeordneten Risikomessung und -überwachung in Form der Risikodatenbank zusätzlich eine separate Schadensfallerfassung implementiert. Sämtliche operationellen Schadensfälle sind von den Mitarbeitern der KVG an den Risikomanager zu melden und nachfolgend im Hinblick auf einzuleitende Gegenmaßnahmen zu analysieren. Auf dieser Basis wird eine laufende Optimierung der Risikosteuerungsprozesse ermöglicht. In Bezug auf Rechtsrisiken, die eine Unterart der operationellen Risiken darstellen, hat die KVG gemäß den Vorgaben der KAMaRisk eine separate Compliance-Funktion implementiert. Aufgabe des Compliance-Beauftragten ist die Sicherstellung der Einhaltung geltenden Rechts und sonstiger externer und interner Regelungen rund um die Auflegung, den Vertrieb und die kollektive Vermögensverwaltung von alternativen Investmentvermögen. Das beinhaltet die laufende institutionalisierte Überwachung der Einhaltung aller rechtlichen Normen, Richtlinien, Standards und sonstigen Regeln. (5) Objektbezogene und standortspezifische Risiken Objektbezogene Risiken können vor allem aus beim Objektankauf nicht erkannten Altlasten und Bauschäden, nachträglich erhobenen Erschließungsbeiträgen, behördlichen Auflagen z.B. im Bereich Denkmalschutz, Instandhaltungsversäumnissen, unzureichenden Brandschutz, Vandalismus, Ineffizienzen bei der Objektbewirtschaftung und Mängelbeseitigung resultieren. Bei den standortbezogenen Risiken handelt es sich um nachteilige Veränderungen der Mikrolage der Anlage, etwa durch eine Verschlechterung der Infrastruktur. Nicht zuletzt ist bei der Betrachtung des Standortrisikos auch das Portfoliorisiko in Bezug auf mögliche Risikokonzentrationen zu beachten. Häufen sich die Investitionen an attraktiven Standorten, ergeben sich daraus Risiken im Falle einer negativen Marktentwicklung an diesen Standorten. (6) Sonneneinstrahlung Die Menge des produzierten Stroms ist abhängig von der Sonneneinstrahlung an den jeweiligen Standorten, von der Leistungsfähigkeit der einzelnen Komponenten der Photovoltaikanlagen sowie von etwaigen Stillstandzeiten. Zudem kann eine geringere Strommenge durch Verschmutzungen der Solaranlagen, einer Schneebedeckung, durch Luftverunreinigungen sowie einer Verschattung durch Bewuchs oder Bebauung entstehen. Werden die genannten Risiken nicht oder nicht rechtzeitig erkannt, kann dies zu überhöhten Ankaufspreisen, nicht geplanten Kosten und Wertminderungen und damit zu niedrigeren Renditen und Kapitalrückflüssen an die Anleger führen. Um diesen Gefahren entgegen zu steuern, begann der Risikocontrolling- und -managementprozess der KVG bereits beim geplanten Objekterwerb mit einer umfassenden Due Diligence, in deren Rahmen umfassende Informationen zu allen genannten Risikoaspekten gesammelt und in Bezug auf die Kaufentscheidung bewertet wurden. In diesem Zusammenhang wurde die Expertise verschiedener Dienstleister genutzt, um die Entscheidung auf Basis eines objektiven Sachstands ableiten zu können. Zudem achtete die KVG auch bei der Standortauswahl auf eine ausreichende Risikodiversifikation. Hinsichtlich der japanischen Vermögensgegenstände liegt eine Bewertung der Wirtschaftsprüfer Benz und Gunzenhäuser Partnerschaft aus 2015 vor und eine Bewertung aus 2018 für die neu gegründeten SPV’s. Kostenerhöhungen durch Preisanpassungen wurden bei den Hauptbestandteilen der Anlagen durch feste Verträge ausgeschlossen. Die laufende Bewirtschaftung der Objekte erfolgt durch ein erfahrenes und aktives Management. Auch hier werden jeweils Experten mit langjähriger Erfahrung eingesetzt, die einen erfolgreichen Betrieb sicherstellen. Die eingesetzten Dienstleister werden sorgfältig in Form einer umfassenden Risikoanalyse ausgewählt und laufend im Hinblick auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit überwacht. Gleichzeitig überwacht das Risikomanagement die weitere Risikoentwicklung in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Portfoliomanagement. Die jeweiligen Risikoverantwortlichen im Portfoliomanagement geben regelmäßig eine Risikobewertung für die wesentlichen Risiken ab, die im Risikomanagement analysiert und regelmäßig an die Geschäftsleitung berichtet werden. Bei Bedarf werden zusätzliche Maßnahmen abgeleitet und durch die Geschäftsleitung entschieden. Innerhalb des Geschäftsjahres 2019 gab es keine wesentlichen Abweichungen bei den geplanten Kosten, das eingeworbene Kapital wurde unter Berücksichtigung der kurz- und mittelfristigen Liquidität und unter Priorisierung der Einkünfte aus dem Stromverkauf in die geplanten Anlagen investiert. Die Änderung der festgeschriebenen Geschäfts- und Risikostrategie war nicht notwendig, da sich die Rahmenbedingungen nicht geändert haben. Risikosteuerungsmaßnahmen über das Liquiditätsmanagement hinaus waren nicht notwendig. 7. Nachtragsbericht Seit Januar 2020 breitet sich das Coronavirus weltweit aus (Coronavirus-Epidemie). Die Auswirkungen auf die Weltwirtschaft sind derzeit schwer abzuschätzen, allerdings sind spürbare negative Auswirkungen zu erwarten. Die Anfälligkeit des Geschäftsmodells der Gesellschaft ist nach Auffassung der Geschäftsführung in dieser Hinsicht vergleichsweise gering, da die Ertragserzielung wesentlich von der Sonneneinstrahlung in den Solarparks der Objektgesellschaften abhängt. Bisher waren keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erkennbar.
Güglingen, 15. April 2021 HEP-Solar Japan 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG, vertreten durch HEP Verwaltung 5 GmbH Thorsten Eitle, Geschäftsführer Ingo Burkhardt, Geschäftsführer Lagebericht für das Geschäftsjahr 20191. Grundlagen der Gesellschaft 1.1. Geschäftsmodell Die HEP-Solar Japan 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG, Güglingen (im Folgenden auch „Gesellschaft“ genannt), ist eine geschlossene Investment Kommanditgesellschaft. Die Gesellschaft wurde am 17. September 2012 gegründet und am 8. November 2012 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Handelsregisternummer HRA 727994 eingetragen. Sofern die Gesellschafter keine Verlängerung der Laufzeit beschließen, ist die Dauer der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2036 befristet. Gegenstand der HEP-Solar Japan 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG ist der Erwerb, das Betreiben, das Verwalten, die Weiterentwicklung und die Veräußerung von in Japan betriebenen Photovoltaikanlagen gemäß den festgelegten Anlagebedingungen als gemeinschaftliche Kapitalanlage zum Nutzen ihrer Gesellschafter. Die Gesellschaft ist hierfür auch berechtigt, Immobilien und Immobilien haltende Gesellschaften zu erwerben. Sie ist berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben und Maßnahmen vorzunehmen, die mit dem vorgenannten Gegenstand zusammenhängen, insbesondere auch Gesellschaften zu errichten oder zu erwerben. Das Geschäftsmodell der Gesellschaft besteht darin, Solaranlagen in Japan zu erwerben. Das Anlageziel ist der langfristige Betrieb der Solaranlagen sowie eine Veräußerung der Grundstücke zum Ende der Fondslaufzeit, um Auszahlungen an die Anleger vornehmen zu können. Der Publikums-AIF hält Beteiligungen an acht (8) SPVs (HEP SPV 2 Japan k.k., HEP SPV 3 Japan k.k., HEP SPV 6 Japan k.k., HEP SPV 7 Japan k.k., HEP SPV 9 Japan k.k., HEP SPV 10 Japan k.k., HEP SPV 11 Japan k.k. und HEP SPV 12 Japan k.k.). Alle Photovoltaikanlagen sind am Netz und produktiv. Das Eigenkapital des Publikums-AIF wurde zum 31.12.2017 voll platziert. Die Anlagewährung sind japanische Yen. Zur Verwaltung der Gesellschaft wurde die HEP Kapitalverwaltung AG, Güglingen (im Folgenden auch „KVG“ genannt), bestellt. 2. Tätigkeitsbericht 2.1. Tätigkeit der KVG Die Gesellschaft hat im April 2017 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß §§ 20,22 KAGB zur Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-AIF und ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung) gestellt. Die Gesellschaft hat am 24.01.2018 die Erlaubnis erhalten. Die Vorstände der KVG sind Thorsten Eitle, Ingo Burkhardt, Prof. Dr. Arnd Verleger und Simon Kreuels. Thorsten Eitle und Ingo Burkhardt sind die beiden Geschäftsführer der HEP Verwaltung 5 GmbH. Herr Thorsten Eitle und Herr Ingo Burkhardt sind ebenso Geschäftsführer der HEP Treuhand GmbH sowie der HEP Global GmbH. Die HEP Kapitalverwaltung AG, Güglingen, wurde mit Verwaltungsvertrag vom 1. Dezember 2016 als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt. Die KVG haftet bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten für jedes schuldhafte Handeln, insbesondere für die Verletzung der Anlagegrenzen, die Vornahme unzulässiger Geschäfte sowie die Nichteinhaltung der von der Gesellschaft vorgegebenen Risikolimite. Die KVG haftet nicht für die Verluste, die aus eigenen Verfügungen der Investmentgesellschaft ohne vorherige Abstimmung mit der HEP KVG resultieren, es sei denn, der Beschluss oder die Verfügung war zur Korrektur von Fehlern der HEP KVG erforderlich. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er endet spätestens mit Beendigung der Liquidation des Publikums-AIF. Der Vertrag kann von den Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31.12.2036. Die KVG übernimmt die Verwaltung der Investmentgesellschaft im Sinne des KAGB. Dies umfasst die Anlage und Verwaltung der Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft sowie die Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit der Investmentgesellschaft, d. h. insbesondere den An- und Verkauf von Vermögensgegenständen sowie deren Bewirtschaftung und Instandhaltung, das Risikomanagement, das Liquiditätsmanagement, die Betreuung der Anleger, die Beantwortung betriebswirtschaftlicher Fragestellungen etc. Portfolioverwaltung: Verwaltung des Portfolios einschließlich der Optimierung durch Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen; Beobachtung des Kapitalmarktes; ggf. Umfinanzierungen; Überwachung der Beteiligungen an Beteiligungsgesellschaften des Publikums-AIF; Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei den Objektgesellschaften. Risiko- und Liquiditätsmanagement: Die KVG ist verpflichtet, gemäß den gesetzlichen Anforderungen des § 29 KAGB die für die Anlagestrategie des Publikums-AIF wesentlichen Risiken, denen der Publikums-AIF bezüglich seiner Vermögensanlagen unterliegen kann, zu ermitteln, zu messen, zu steuern und zu überwachen. Die KVG ist verpflichtet, dem Publikums-AIF regelmäßig über den aktuellen Risikostand Bericht zu erstatten. Ferner wird die KVG im Rahmen eines gemäß § 30 KAGB eingerichteten adäquaten Liquiditätsmanagements insbesondere die Gesamtliquidität des Publikums-AIF unter Berücksichtigung aktueller Marktdaten planen und steuern. Dies umfasst unter anderem eine laufende Liquiditätsrisikomessung und -überwachung durch Ex-post-Ermittlung realisierter Zahlungen, integriertes Cash-Management, strategische Planung von Cash-Flows, operative Planung von Ein- und Auszahlungen einschließlich der Vorbereitung kurzfristiger Finanzierungs- und Anlageentscheidungen. Asset Management: Asset-bezogene allgemeine Verwaltungsangelegenheiten. Darunter fallen z. B. Korrespondenz mit Behörden; Einholung von Finanzierungsangeboten; Anbahnung, Verhandlung und Abschluss von Darlehens- und Sicherheitenverträgen; allgemeines asset-bezogenes Vertragsmanagement; asset-bezogenes Management von Versicherungsangelegenheiten, insbesondere Deckung der wesentlichen Risiken und Durchführung der geschlossenen Versicherungsverträge; asset-bezogene Buchhaltung. Fonds- und Anlegerverwaltung: Durchführung aller Aufgaben des Rechnungswesens; Führung eines Anlegerverzeichnisses; Betreuung des Publikums-AIF / Anleger; Aufstellen eines Jahresbudgets sowie Vorbereitung und Durchführung periodischer Soll-Ist-Vergleiche; Vorbereitung des von der Geschäftsführung des Publikums-AIF nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzustellenden Jahresabschlusses nebst Lagebericht; Unterstützung des Steuerberaters und Abschlussprüfers des Publikums-AIF. Die HEP KVG hat folgende Tätigkeiten ausgelagert: Die HEP KVG hat das Rechnungswesen und die Personalverwaltung auf die hep global GmbH, Güglingen, sowie das „Asset Management“ auf die hep energy GmbH, Güglingen, ausgelagert. Die KVG zahlt keine direkten Vergütungen an Mitarbeiter der hep energy GmbH. Die hep energy GmbH hat keine Informationen zu Vergütungen veröffentlicht. Die Aufwendungen für Löhne und Gehälter der hep energy GmbH 2019 betrugen TEUR 1.264, im Jahr 2019 wurden im Durchschnitt 16 Mitarbeiter beschäftigt. Die interne Revision wurde an Herrn Patrick Benz von Benz Gunzenhäuser Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kerzenheim ausgelagert. Die KVG hat alle notwendigen und vertraglich geschuldeten Verwaltungsaufgaben erbracht. Vergütung Die KVG erhält für die durchgeführten Leistungen im Rahmen des Portfoliomanagements sowie des Risiko- und Liquiditätsmanagements eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,8 % der Summe aus dem durchschnittlichen Nettoinventarwert der Gesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr und den bis zum jeweiligen Berechnungsstichtag von der Gesellschaft an die Anleger geleisteten Auszahlungen, maximal aber 100 % des von den Anlegern gezeichneten Kommanditkapitals. Mindestens beträgt diese Vergütung JPY 7.140.000. Für die administrativen Tätigkeiten erhält die KVG eine jährliche Vergütung von 0,3 % der Summe aus dem durchschnittlichen Nettoinventarwert der Gesellschaft und den bis zum jeweiligen Berechnungsstichtag von der Gesellschaft an die Anleger geleisteten Auszahlungen. Werden für die Gesellschaft Photovoltaikanlagen erworben, gebaut, umgebaut oder veräußert, kann die KVG jeweils eine einmalige Vergütung bis zur Höhe von 2,5 % des Kaufpreises bzw. der Baukosten beanspruchen. Die KVG kann für die Verwaltung der Gesellschaft je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % des Betrages erhalten, um den der Anteilswert am Ende der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung bereits aus Ausschüttungen geleisteter Auszahlungen den Ausgabepreis zuzüglich einer jährlichen Verzinsung übersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 10 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes der Gesellschaft in der Abrechnungsperiode. Die KVG ist nach § 37 KAGB zur Festlegung und Anwendung eines Vergütungssystems verpflichtet. Die Anforderungen an dieses werden durch Artikel 13 und Anhang II der Richtlinie RL 2011/61/EU und den Leitlinien der European Securities and Markets Authority („ESMA “) für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD vom 03.07.2013 („ESMA-Leitlinie“) näher bestimmt. Die Vergütungspolitik der KVG ist gemäß diesen Anforderungen darauf ausgerichtet, falsche Anreize insbesondere für Mitarbeiter, die über die Eingehung von Risiken entscheiden, zu vermeiden. Die Vergütungspolitik der KVG soll ein solides und wirksames Risikomanagement begünstigen, nicht zur Übernahme von Risiken ermutigen und Interessenkonflikten vorbeugen (Nr. 1a und b, Anhang II der Richtlinie RL 2011/61/EU). Hierzu hat die KVG eine Vergütungsrichtlinie implementiert. Die Mitarbeiter der KVG erhalten marktgerechte Fixgehälter und unter bestimmten Umständen zusätzliche feste Sonderzahlungen sowie variable Vergütungen. Die KVG beschäftigte im Geschäftsjahr 2019 insgesamt 9 Mitarbeiter. Die Gesamtsumme der an die Angestellten gezahlten Vergütungen der KVG beträgt EUR 918.623,73 davon waren EUR 900.123,73 fixe Vergütungen und EUR 18.500 nicht fix. Diese Zahlungen gliedern sich auf in variable (Zielerreichung) Zahlungen in Höhe von EUR 5.000,00 und Zahlungen in Höhe von EUR 13.500,00 im Zusammenhang mit dem Firmenjubiläum. Die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen der Risktaker (insgesamt 8 Personen) der KVG beträgt EUR 869.023,73 davon waren EUR 850.523,73 fixe Vergütungen und EUR 18.500 nicht fix. Diese Zahlungen gliedern sich auf in variable (Zielerreichung) Zahlungen in Höhe von EUR 5.000,00 und Zahlungen in Höhe von EUR 13.500,00 im Zusammenhang mit dem Firmenjubiläum. Anlageziele und Anlagepolitik a) Der Publikums-AIF darf folgende Vermögensgegenstände erwerben: Sachwerte in Form von Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien gemäß § 261 Absatz 1 Nr. 1 i. V. m. Absatz 2 Nr. 4 KAGB sowie die hierfür erforderlichen Immobilien; b) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des vorstehenden lit. a) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; c) Bankguthaben gemäß § 195 KAGB. Die KVG darf zur Umsetzung der Anlagenstrategie folgende Techniken anwenden. Erlangung von Kaufoptionen im Hinblick auf den Erwerb der geplanten Anlageobjekte. Finanzierung des Erwerbs der Anlageobjekte und die Errichtung der Solaranlagen durch das von den Anlegern eingeworbene Eigenkapital. Die Finanzierung kann teilweise unter Beachtung der Anlagegrenzen mit Fremdkapital durchgeführt werden. Die wesentlichen Risiken werden, insbesondere unter Punkt 2.2.2 und 2.2.4. beschrieben. Anlagegrenzen sind
Die KVG und der Publikums-AIF haben alle wesentlichen Verträge zur Erreichung der Anlagenziele und zur Umsetzung der Anlagestrategie abgeschlossen. Es kann jedoch eine Änderung der Anlagestrategie nötig werden. Die bestehende Anlagestrategie ergibt sich aus dem im Gesellschaftsvertrag definierten Unternehmensgegenstand und den Anlagebedingungen. Gesellschaftsvertrag und Anlagebedingungen können unter Einhaltung der Anforderungen einer Zustimmung der BaFin gem. § 267 Abs. 3 KAGB im Rahmen einer Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen geändert werden. Die KVG hat mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die BLS Verwahrstelle GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, als Verwahrstelle bestellt. 2.2. Wesentliche Risiken der Gesellschaft Seit Januar 2020 breitet sich das Coronavirus weltweit aus (Coronavirus-Epidemie). Die Auswirkungen auf die Weltwirtschaft sind derzeit schwer abzuschätzen, allerdings sind spürbare negative Auswirkungen zu erwarten. Die Anfälligkeit des Geschäftsmodells der Gesellschaft ist nach Auffassung der Geschäftsführung in dieser Hinsicht vergleichsweise gering, da die Ertragserzielung wesentlich von der Sonneneinstrahlung in den Solarparks der Objektgesellschaften abhängt. Bisher waren keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erkennbar (siehe auch Anhang Punkt 6.) Die Entwicklung der Gesellschaft hängt im Wesentlichen von der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Entwicklung, den durch die Gesellschaft erworbenen Vermögensgegenständen und den erzielbaren Erlösen, der Entwicklung der Kapitalmarktzinsen und der Immobilienpreise, steuerlichen Entwicklungen und von den Entscheidungen der mit der Fondsverwaltung beauftragten Personen ab. 2.2.1 Rechtliche Entwicklung Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch Änderungen gesetzlicher Bestimmungen zu erhöhten Aufwendungen oder zu niedrigeren Erträgen als derzeit prognostiziert kommt. Das Konzept der Gesellschaft basiert auf der gesetzlich geregelten Einspeisevergütung von Strom aus Großflächen-Photovoltaikanlagen nach dem japanischen Einspeisegesetz. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Änderungen an diesem Gesetz, auch rückwirkend, nachteilige Auswirkungen auf das Konzept der Gesellschaft haben. 2.2.2. Baumängel und Schäden Die Photovoltaikanlagen, die seitens eines Generalunternehmers errichtet wurden, könnten mit Baumängeln behaftet sein, die bei der technischen Abnahme unbemerkt blieben oder die Mängel könnten erst im Laufe der Zeit entstehen. Insoweit besteht das Risiko, dass Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verspätet oder nicht oder nicht ausreichend erfüllt werden oder nicht durchsetzbar sind. Weiterhin könnten die Mängel erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auftreten. 2.2.3. Einnahmen der Gesellschaft Die Einnahmen, die ausschließlich durch Einspeisung des erzeugten Stroms in das örtliche Stromnetz entstehen, hängen insbesondere von der eingespeisten Strommenge und der Einspeisevergütung ab. Die Menge des produzierten Stroms ist abhängig von der Sonneneinstrahlung an den jeweiligen Standorten, von der Leistungsfähigkeit der einzelnen Komponenten der Photovoltaikanlagen sowie von etwaigen Stillstandzeiten. Zudem kann eine geringere Strommenge durch Verschmutzungen der Solaranlagen, einer Schneebedeckung, durch Luftverunreinigungen sowie einer Verschattung durch Bewuchs oder Bebauung entstehen. Die einzelnen Punkte können zu einer Verschlechterung der Ausschüttungen führen. 2.2.4 Fremdfinanzierung Das bestehende wirtschaftliche Konzept des Publikums-AIF sieht eine Aufnahme von Fremdmitteln zunächst nicht vor. Gleichwohl hat der Publikums-AIF gemäß den Anlagebedingungen die Möglichkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln. Sollte nach einer Fremdmittelaufnahme die Gesellschaft nicht in der Lage sein den Kapitaldienst zu bedienen, wäre die finanzierende Bank berechtigt, die ihr eingeräumten Sicherheiten zu verwerten. 2.2.5. Währungsrisiko Die Finanzmittel werden der Gesellschaft in japanischen Yen zur Verfügung gestellt. Investitionskosten werden teilweise aber in Euro getätigt. Es besteht das Risiko, dass sich der Kurs verschlechtert und dadurch die prognostizierten Erträge verringern. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine bestandsgefährdenden Risiken für die Gesellschaft erkennbar sind. Aus den beobachteten Risiken sind im Geschäftsjahr 2019 keine Schäden entstanden. 3. Wirtschaftsbericht 3.1. Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen Japan verfügt nur über geringe natürliche Ressourcen zur Energieerzeugung. Insoweit besteht eine hohe Abhängigkeit vom Import fossiler Brennstoffe. Um diese Abhängigkeit zu reduzieren, setzte Japan in der Vergangenheit auf den Ausbau der Kernenergie. Im März 2011 führten ein Erdbeben und der darauffolgende Tsunami zur Fukushima-Katastrophe, die eine grundsätzliche Neuausrichtung der japanischen Energiepolitik zur Folge hatte. Ziel ist nun den Anteil der Erneuerbaren Energien stark auszubauen, um einen nachhaltigen Energiemix zu erreichen. Ergebnis dieses energiepolitischen Umdenkens war unter anderem die Einführung einer staatlich garantierten Einspeisevergütung für aus erneuerbaren Ressourcen generierte Energie. 3.2. Geschäftsverlauf Der Geschäftsverlauf entsprach weitestgehend den Erwartungen der Gesellschaft. Das Ergebnis ist weit überwiegend auf Zeitwertveränderungen zurückzuführen. Die Sonneneinstrahlung lag im Durchschnitt unter den Werten der Ertragsgutachten hierdurch konnten die prognostizierten Ergebnisse nicht erreicht werden. Zur Finanzierung der Solarparks bzw. die SPVs wurde bei einer deutschen Landesbank ein Investitionskredit in Höhe von 2,5 Mrd. ¥ aufgenommen. Der Kredit wird über 17 Jahre voll getilgt und ist bis zum Ende der Laufzeit auf der Zinsseite fixiert. Die Zins- und Tilgungsleistungen wie die Erlöse fallen in japanischen Yen an, somit handelt es sich um einen sogenannten natural hedge, d.h. Einnahmen und Ausgaben fallen in derselben Währung an und unterliegen so keinem Währungsrisiko. 2018 wurde eine Vorab-Ausschüttung in Höhe von 20 % bezogen auf das Kommanditkapital geleistet. Für 2019 wurde aufgrund dieser bereits geleisteten Vorab-Ausschüttung eine weitere Ausschüttung in Höhe von 5 % bezogen auf das Kommanditkapital geleistet. Diese Ausschüttung steht auch im Zusammenhang mit der sich geänderten Gesamtfinanzierungsstruktur der Gesellschaft. Es war eine prospektierte Auszahlung in Höhe von 8 % für 2019 im Prospekt vorgesehen. Aktuell liegen die getätigten Ausschüttungen weit über dem Prospektszenario. 3.2.1. Wertentwicklung der Beteiligung Die Wertansätze der Beteiligungen des AIF blieben weitestgehend konstant. Die Ausleihungen an verbundene Unternehmen sind von TEUR 19.854 um TEUR 664 auf TEUR 19.190 gesunken und setzen sich aus Darlehen an die SPVs zusammen. Die Anzahl der umlaufenden Anteile betrug zum Bilanzstichtag 24.977. Der Anteil muss gemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages auf japanische Yen lauten und mindestens JPY 1.000.000 betragen oder auf einen durch 100.000 ohne Rest teilbaren höheren JPY Betrag lauten. Aus diesem Grund wurde für Zwecke der Anteilswertberechnung der Anteilswert mit JPY 100.000 definiert. Der Nettoinventarwert beträgt zum 31. Dezember 2019 EUR 23.790.080,01, daraus ermittelt sich ein Wert je Anteil von EUR 952,48. 3.2.2. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Für das Geschäftsjahr 2019 ergibt sich insgesamt eine Bilanzsumme in Höhe von TEUR 43.106 (Vj. TEUR 48.066). Wesentliche Aktivposten sind die Beteiligungen in Höhe von TEUR 22.388 (Vj. TEUR 26.562), die täglich verfügbaren Bankguthaben in Höhe von TEUR 1.528 (Vj. TEUR 1.644) und die Forderungen an Beteiligungsgesellschaften in Höhe von TEUR 19.190 (Vj. TEUR 19.854). Die Rückstellungen enthalten in Höhe von TEUR 300 Beträge für die gemäß Fondsprospekt geregelte Performance Fee an den Asset Manager am Ende der Fondslaufzeit. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen werden in Höhe von TEUR 697 (Vj. TEUR 574) ausgewiesen. Davon bestehen gegenüber der KVG Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von TEUR 692 und gegenüber anderen Kreditoren TEUR 5. Die sonstigen Verbindlichkeiten in Höhe von TEUR 27 beinhalten Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in Höhe von TEUR 18 sowie Verbindlichkeiten gegenüber Anlegern in Höhe von TEUR 10. Die Verringerung des Eigenkapitals um TEUR 5.114 resultiert im Wesentlichen aus der Verkehrswertbewertung der Beteiligungen. Zudem haben sich Ausschüttungen an Gesellschafter eigenkapitalmindernd ausgewirkt. Während des Geschäftsjahres war eine ausreichende Liquidität stets gegeben. Zum Ende des Geschäftsjahres besitzt die Gesellschaft liquide Mittel in Höhe von TEUR 1.528. Im Geschäftsjahr 2019 wurde ein realisiertes Ergebnis von TEUR 86 nach TEUR -1.030 im Vorjahr erzielt. Im Geschäftsjahr 2019 wurden Zinsen und ähnlich Erträge in Höhe von TEUR 911 (Vj. TEUR 602) aus den gewährten Darlehen erzielt. Dem gegenüber stehen Aufwendungen in Höhe von TEUR 826 (Vj. TEUR 1.632). Die Aufwendungen setzen sich neben Aufwendungen für die Verwaltung des Fonds in Höhe von TEUR 225 (Vj. TEUR 218) im Wesentlichen aus Aufwendungen für Zinsen in Höhe von TEUR 481 (Vj. TEUR 159) zusammen. Darüber hinaus sind in den Aufwendungen Rechts- und Beratungskosten, Prüfungs- und Veröffentlichungskosten, Kosten des Geldverkehrs, Kosten für die Finanzbuchhaltung und Aufwendungen für die Verwahrstelle und die Komplementärin enthalten. Die Anzahl der umlaufenden Anteile beträgt zum Bilanzstichtag 24.977. Der Nettoinventarwert beläuft sich auf TEUR 23.790 (Vj. TEUR 28.904). Je Anteil von JPY 100.000 beträgt der Netto inventarwert EUR 952,48 (Vj. EUR 1.157,24) zum 31.12.2019. Die Veränderung des Netto inventarwertes resultiert aus der Verkehrswertbewertung der Solarparks bzw. der Beteiligungen an den SPVs. 3.2.3 Finanzielle Leistungsindikatoren Die wesentlichen finanziellen Leistungsindikatoren sind einerseits die Einnahmen aus der Einspeisung von Solarenergie in das lokale Netz. Hier lagen die Einspeisemengen der acht Solarparks im Geschäftsjahr rund 5 % unter den geplanten Einspeisemengen auf Basis der Einstrahlungsgutachten. Andererseits ist der Kapitaldienst wesentlich. Im Geschäftsjahr wurde dieser fristgerecht und in vollem Umfang geleistet. 3.2.4. Gesamtaussage Das Geschäftsjahr ist als weitestgehend zufriedenstellend zu betrachten. Die Einstrahlungswerte schwanken leicht von Jahr zu Jahr. Zukünftig erwarten wir, nachhaltig positive Ergebnisse zu erzielen. Es gab keine wesentlichen Änderungen gem. § 23 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 4 KARBV.
Güglingen, 15. April 2021 HEP-Solar Japan 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG, vertreten-durch HEP Verwaltung 5 GmbH Thorsten Eitle, Geschäftsführer Ingo Burkhardt, Geschäftsführer Vermerk des unabhängigen AbschlussprüfersAn die HEP-Solar Japan 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG, Güglingen Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des LageberichtsPrüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der HEP-Solar Japan 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG, Güglingen, – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2019 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der HEP-Solar Japan 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 159 Satz 1 i. V. m. § 136 KAGB i. V. m. § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat. Grundlage für die Prüfungsurteile Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 159 Satz 1 i. V. m. § 136 KAGB i. V. m. § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von der Gesellschaft unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für bestimmte Personengesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Vorschriften des deutschen KAGB und den einschlägigen europäischen Verordnungen in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften und den einschlägigen europäischen Verordnungen entspricht. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen europäischen Verordnungen zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften und den einschlägigen europäischen Verordnungen entspricht, sowie einen Vermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 159 Satz 1 i. V. m. § 136 KAGB i. V. m. § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen. Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen Vermerk über die Prüfung der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten Prüfungsurteil Wir haben auch die ordnungsgemäße Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten der HEP-Solar Japan 1 GmbH und Co. geschlossene Investment KG, Güglingen, zum 31. Dezember 2019 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse erfolgte die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten in allen wesentlichen Belangen ordnungsgemäß. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten in Übereinstimmung mit § 159 i. V. m. § 136 Abs. 2 KAGB unter Beachtung des International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised) „Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information“ (Stand Dezember 2013) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von der Gesellschaft unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangen Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für die ordnungsgemäße Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die in allen wesentlichen Belangen ordnungsgemäße Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften als notwendig bestimmt haben, um die ordnungsgemäße Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu ermöglichen. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ordnungsgemäß ist, sowie einen Vermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zu der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine Übereinstimmung mit § 159 i. V. m. § 136 Abs. 2 KAGB unter Beachtung des International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised) „Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information“ (Stand Dezember 2013) durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Zuweisung stets aufdeckt. Falsche Zuweisungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage der ordnungsgemäßen Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
München, den 16. April 2021 KPMG AG Schobel, Wirtschaftsprüfer Griesbeck, Wirtschaftsprüfer |
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