Home Allgemeines „Kaufen-Button“ unzulässig? Artikel von Dr. Andreas Friedrich von der Kanzlei HAGER Rechtsanwälte PartG mbB aus Leipzig
Allgemeines

„Kaufen-Button“ unzulässig? Artikel von Dr. Andreas Friedrich von der Kanzlei HAGER Rechtsanwälte PartG mbB aus Leipzig

Share
Share

Mit dem Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr (Button-Lösung) hat der Gesetzgeber auf die berüchtigten „Kostenfallen im Internet“ reagiert. Die Anbieter wurden verpflichtet, den Verbraucher vor dem Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente zu informieren. Ein Vertrag kommt nur noch zustande, wenn die Verbraucher die Zahlungspflicht ausdrücklich bestätigen. Sofern eine Schaltfläche (Button) verwendet wird, muss diese mit einer klaren, verständlichen und eindeutigen Beschriftung versehen sein. Genügt die Bezeichnung „Kaufen“ diesen Anforderungen?

Nach der Auffassung des AG Köln, Urteil vom 28.04.2014 – 142 C 354/13 – nicht!

Der Unternehmer hat bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich erklärt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist nach § 312j Abs. 3 BGB diese Pflicht nur dann erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Nach der Auffassung des Amtsgerichts Köln ist die Verwendung des Begriffes „Kaufen“ kein gleichwertiger Ersatz. Die Verwendung des Wortes „Kaufen“ könne, müsse aber nicht zwingend eine Zahlungspflicht beinhalten. So gebe es bspw. auch Kaufformen, die keine Zahlungspflicht auslösen würden – wie etwa den „Kauf auf Probe“.

Praxishinweis:

Eine unzulässige Bezeichnung des Bestellbuttons hat weitreichende Folgen. Erstens kommt in diesem Fall kein Vertrag zustande. Zweitens stellt eine unzulässige Bezeichnung auch einen Wettbewerbsverstoß dar.

Sicherlich ist das Amtsgericht Köln nicht der Nabel der Welt. Die Entscheidung überzeugt nicht und hat – soweit bekannt – auch noch keine Nachahmer gefunden. Möglicherweise spielte für das Gericht auch eine wesentliche Rolle, dass der Begriff „Kaufen“ im entschiedenen Fall sprachlich tatsächlich nicht besonders gut zum Vertragsgegenstand – einem Abonnement – passte. Wer jedes Restrisiko vermeiden möchte sollte den Gesetzeswortlaut „zahlungspflichtig bestellen“ verwenden.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Friedrich

Share
Written by
Die Redaktion -

Mitarbeiter der Redaktion sind kompetente Kollegen die seit 20 Jahren oder länger in der Branche sind. Wir verdienen kein Geld mit Anlegerschutz oder Ratings. Wir gehen unserem Beruf mit viel Freude nach, wissen aber auch das jede schlechte Nachricht in der Branche, ein Verkaufshindernis für uns ist. Helfen Sie uns schlechte Nachrichten zu vermeiden.Informieren Sie uns, wenn Sie etwas Neues und Wichtiges aus unserer Branche hören. Es sollte nachprüfbar sein für uns (Quellenangabe wenn möglich). Vielen Dank Die Redaktion

Leave a comment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Related Articles
Allgemeines

ELARIS AG Aktienkursabsturz

Das zum Beginn einer neuen Woche, da kann man sich sicherlich einen...

Allgemeines

BaFin ermittelt gegen Capital Impact Corp. wegen unerlaubtem Angebot von Zazoon-Aktien

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt Anlegerinnen und Anleger vor Angeboten der...

Allgemeines

Vorläufige Insolvenzverwaltung für Verein zur Qualitätskontrolle am Bau e.V. angeordnet

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des „Verein zur Qualitätskontrolle am Bau e.V.“,...