Die europaweite Anpassung hat den Vorteil, dass sich Verbraucher auch bei grenzüberschreitenden Einkäufen auf die gewohnten Rechte verlassen können. Hierzu zählen etwa die 14-tägige Widerrufsfrist ab Erhalt der Ware sowie der Anspruch auf Rückerstattung der Hinsendekosten im Falle des Widerrufs. Darüber hinaus müssen Händler zukünftig zumindest eine gängige kostenlose Zahlungsmöglichkeit (etwa Lastschrift, Kauf auf Rechnung) anbieten. Für die Verwendung eines Zahlungsmittels dürfen obendrein nur Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden, die tatsächlich entstehen.
Für deutsche Verbraucher bringen die Änderungen allerdings auch Nachteile. Denn die Möglichkeit, das Widerrufsrecht durch die kommentarlose Rücksendung der Ware auszuüben, ist ebenso passé wie das unendliche Widerrufsrecht im Falle einer unzureichenden Widerrufsbelehrung durch den Verkäufer. Zukünftig erlischt das Widerrufsrecht in jedem Falle spätestens ein Jahr und 14 Tage, nachdem der Kunde die Ware erhalten hat. Im Falle des Widerrufs können dem Verbraucher nunmehr unabhängig vom Warenwert die Kosten der Rücksendung vollständig auferlegt werden. Die Einkaufsgrenze von 40 Euro, ab der das Zurückschicken nichts kostet, wird somit Geschichte.
Damit der Online-Einkauf auch zukünftig reibungslos abläuft, gibt die Verbraucherzentrale folgende Tipps:
Eindeutige Widerrufserklärung
Verbraucher müssen den Widerruf eines Internet-Einkaufs zukünftig ausdrücklich erklären. Die kommentarlose Rücksendung der Ware oder die Verweigerung der Paketannahme ist, anders als bisher, nicht mehr ausreichend. Die Widerrufserklärung kann zwar theoretisch auch mündlich erfolgen. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte man statt Telefon besser E-Mail, Fax oder Brief nutzen. Die Händler sind verpflichtet, ihren Kunden im Internet, per E-Mail oder im Warenpaket ein Widerrufsmuster bereitzustellen. Legt man dieses der Rücksendung ausgefüllt bei, ist der Widerruf wirksam.
Rücksendung binnen 14 Tagen
Wird ein Internet-Einkauf widerrufen, muss der Vertrag innerhalb von 14 Tagen rückabgewickelt werden. Käufer müssen die Ware innerhalb der Frist zumindest wieder in Richtung Händler auf den Weg gebracht haben. Jedoch kann der Händler den Kaufpreis solange einbehalten, bis die Ware wieder bei ihm eingetroffen ist oder der Käufer zumindest einen Beleg für die Absendung vorlegen kann.
Hinsendekosten
Die ursprünglich bezahlten Versandkosten muss der Händler im Falle des Widerrufs in voller Höhe erstatten. Ausgenommen sind über den Standardversand hinausgehende Kosten, die zum Beispiel angefallen sind, weil der Käufer eine Expresslieferung gewählt hatte. Käufer müssen keine Fracht-, Liefer- oder Versandkosten bezahlen, wenn Händler über diese nicht vor Vertragsschluss auf der Internetseite informiert haben.
Rücksendekosten
Im Falle des Widerrufs hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen. Vorausgesetzt, der Händler hat den Kunden über diesen Umstand vor Vertragsschluss zumindest auf der Internetseite klar und verständlich hingewiesen. Verkäufer können sich natürlich jederzeit bereit erklären, die Kosten der Rücksendung zu übernehmen.
Die neuen Gesetze finden auf alle Verträge Anwendung, die ab dem 13.06.2014 geschlossen werden. Wer noch vor diesem Termin im Internet einkauft, für den gelten die alten Regelungen. Doch auch in Altfällen, in denen Verbraucher nicht rechtskonform über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, sollten diese den Widerruf spätestens bis zum 27.06.2015 erklären, denn ein ewiges Widerrufsrecht besteht auch dann nicht mehr.
Quelle:VZ BW
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