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KEB Hana Bank (D) AG: BaFin setzt Geldbuße fest

IO-Images (CC0), Pixabay
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Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Geldbuße in Höhe von 40.000 Euro gegen die KEB Hana Bank (D) AG festgesetzt. Der Grund dafür: Das Institut hatte den Wert eines Großkredits nicht richtig ermittelt und daher die BaFin nicht rechtzeitig darüber informiert, dass es die Obergrenze für Großkredite überschritten hatte.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Meldepflicht für Großkreditobergrenzen

Zum Hintergrund: Die europäische Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements RegulationCRR) soll zu einer angemessenen Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute beitragen. Banken müssen deshalb bei der Kreditvergabe unter anderem darauf achten, dass ein Kreditausfall wirtschaftlich verkraftbar wäre.

Großkredite können eine besonders große Gefahr für das Eigenkapital von Kreditinstituten darstellen. Daher gibt die CRR Regeln zum Umgang mit Großkrediten vor: Die Institute sind beispielsweise verpflichtet, die vergebenen Großkredite regelmäßig der Aufsicht zu melden. Die Obergrenze für solche Großkredite liegt in der Regel bei 150 Millionen Euro oder 25 Prozent des Kernkapitals des Kreditinstituts.

Überschreitet ein Institut die zulässige Obergrenze, muss sie dies der Aufsicht unverzüglich mitteilen. Dies regelt Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 CRR. Die Aufsicht kann dem Institut dann ggf. eine begrenzte Frist einräumen, bis zu deren Ablauf die Obergrenze wieder eingehalten werden muss. Ermittelt das Institut den Wert von Großkrediten nicht richtig bzw. nicht vollständig oder kommt seiner Meldepflicht nicht nach, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann geahndet werden – unabhängig von der Tatsache, ob die Aufsicht das Überschreiten der Großkreditobergrenze gestattet hätte oder nicht.

 

Bekanntmachung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die KEB Hana Bank (D) AG mit Bescheid vom 12. Dezember 2022 auf Grundlage des § 56 Absatz 5 Nr. 17 Kreditwesengesetz (KWG) in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1568) ein Bußgeld in Höhe von 40.000 Euro festgesetzt.

Der Bescheid ist seit dem 30. Dezember 2022 rechtskräftig.

 

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