Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Confiserie Burg Lauenstein GmbH, Ludwigsstadt, mit Bescheid vom 16. Januar 2014 das Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und ihr aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
Die Confiserie Burg Lauenstein GmbH bot in Deutschland Genussscheine zur Zeichnung an. Auf der Grundlage der Genussschein-Bedingungen hat die Confiserie Burg Lauenstein GmbH Anlegergelder als Darlehen von den Genussschein-Zeichnern entgegengenommen. Mit der Annahme des Genussscheinkapitals betreibt die Gesellschaft das Einlagengeschäft ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Das war das Angebot des Unternehmens:
http://www.kronachcreativ.de/download/pdf/040615_referat_luger_genussschein.pdf
Leave a comment