Verbraucherschutzinformationen

Kein ABUS-Schloss mehr kaufen?

geralt (CC0), Pixabay
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Das Landgericht Bochum hat die Firma ABUS verpflichtet, Verbraucher umfassender über Sicherheitsmängel bei bestimmten Tür- und Fensterschlössern zu informieren. Diese gerichtliche Entscheidung folgte einer Warnung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) über ein unsicheres Türschloss von ABUS, woraufhin der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Klage erhob. ABUS hatte die Konsumenten bis dahin lediglich über die eigene Webseite informiert. Zusätzlich ging der vzbv erfolgreich gegen einen Händler vor, der die betreffenden Produkte trotz zurückgezogener positiver Bewertung der Stiftung Warentest beworben hatte.

„Verbraucher müssen über Sicherheitslücken informiert werden, insbesondere bei Produkten, die das Risiko von Einbrüchen erhöhen könnten. Es ist unverantwortlich, solche wichtigen Informationen zurückzuhalten oder nur unzureichend zu kommunizieren“, betont Ramona Pop, Vorständin des vzbv.

Seit August 2022 warnt das BSI vor dem Einsatz des Funk-Türschlosses „HomeTec Pro CFA3000“ von ABUS, das eine Sicherheitslücke aufweist, welche es Kriminellen ermöglichen könnte, das Schloss zu entriegeln und sich Zugang zu verschaffen. ABUS hat diese Schwachstelle zwar eingeräumt, jedoch nur begrenzt auf der Produktseite seiner Website darauf hingewiesen.

Das Landgericht Bochum stimmte der Auffassung des vzbv zu, dass die bereitgestellten Informationen von ABUS nicht ausreichten, um Verbraucher angemessen über das Risiko zu informieren. Zudem erklärte das Gericht, dass die potenzielle Unfähigkeit der Schlösser, Einbrüche zu verhindern, eine wesentliche Information darstellt, die den Verbrauchern nicht vorenthalten werden darf.

In der Folge gab ABUS die Berufung gegen das Urteil auf. Weiterhin wurden Einzelhändler abgemahnt, die die betroffenen Produkte trotz der Rücknahme einer positiven Bewertung durch die Stiftung Warentest weiterhin bewarben. Das Landgericht Mannheim bestätigte später die Rechtsauffassung des vzbv und verurteilte einen verweigernden Händler zur Unterlassung.

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