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Kein Anspruch auf hälftige Erstattung von Rentenbeiträgen aus gemeindlichen Zuzahlungen für Tagespflegepersonen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Tagesmütter und -väter, die selbstständig tätig sind, haben keinen Anspruch darauf, dass Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihnen den auf gemeindliche Zuzahlungen entfallenden Anteil ihrer Rentenversicherungsbeiträge hälftig erstatten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 12. Dezember 2024 entschieden und damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt.


Hintergrund des Falls

Die Klägerin, eine als Tagesmutter tätige Frau, ist in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Im Jahr 2018 betreute sie fünf Kinder aus zwei Gemeinden des beklagten Landkreises. Neben der laufenden Geldleistung, die ihr gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom örtlichen Jugendhilfeträger gezahlt wurde, erhielt sie zusätzliche Zahlungen von den Wohnsitzgemeinden der betreuten Kinder.

Auf Grundlage beider Einnahmen ermittelte die Deutsche Rentenversicherung einen monatlichen Rentenversicherungsbeitrag von 230,05 Euro. Der Jugendhilfeträger erstattete der Klägerin daraufhin die hälftigen Beitragsanteile, die auf die von ihm gezahlten Leistungen entfielen, in Höhe von rund 1.000 Euro. Die Klägerin forderte jedoch auch die hälftige Erstattung der Beitragsanteile, die auf die zusätzlichen Zuzahlungen der Gemeinden zurückzuführen waren – ein Betrag von 330,12 Euro.

Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren klagte die Tagesmutter vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Ihre Klage blieb sowohl in der ersten Instanz als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim erfolglos. Auch das Bundesverwaltungsgericht wies ihre Revision ab.


Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII eine hälftige Erstattung der nachgewiesenen Altersvorsorgeaufwendungen nur für Rentenversicherungsbeiträge vorsieht, die durch die laufenden Geldleistungen des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers verursacht werden. Beiträge, die aus zusätzlichen Zahlungen der Wohnsitzgemeinden resultieren, sind von dieser Erstattung ausgeschlossen.

Das Gericht sieht hier eine planwidrige Regelungslücke in der gesetzlichen Erstattungsregelung, die durch eine Auslegung der Norm geschlossen wurde. Der gesetzgeberische Plan sei eindeutig: Jugendhilfeträger sollen ausschließlich für Rentenversicherungsbeiträge aufkommen, die direkt mit ihren eigenen Leistungen zusammenhängen. Zahlungen von Dritten, wie in diesem Fall von den Wohnsitzgemeinden, sind davon nicht umfasst.


Begründung des Gerichts

Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf mehrere wesentliche Punkte:

  1. Grundsatz der beschränkten Erstattungspflicht:
    Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass Tagespflegepersonen in ihrer Altersvorsorge abgesichert werden, ähnlich wie abhängig Beschäftigte. Dabei sieht das Gesetz vor, dass der Jugendhilfeträger die Rentenversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet. Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nur auf Beiträge, die aus den vom Träger selbst gezahlten laufenden Geldleistungen resultieren.
  2. Vergleich mit abhängig Beschäftigten:
    Das Gericht verweist auf das Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung, das dem Gesetzgeber als Orientierung diente. Bei abhängig Beschäftigten übernimmt der Arbeitgeber ebenfalls nur die Rentenbeiträge, die auf das von ihm gezahlte Arbeitsentgelt entfallen. Überträgt man dieses Prinzip auf die Kindertagespflege, ergibt sich, dass zusätzliche Zahlungen Dritter nicht erstattungsfähig sind.
  3. Planwidrige Regelungslücke:
    Zwar deckt der Wortlaut des Gesetzes die Altersvorsorgeaufwendungen der Klägerin grundsätzlich ab, doch fehlt es an einer klaren Einschränkung für Beiträge, die durch Zahlungen Dritter entstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Regelungslücke durch eine am gesetzgeberischen Plan orientierte Auslegung geschlossen.
  4. Keine Erhöhung der Belastung der Jugendhilfeträger:
    Die Entscheidung dient auch der Entlastung der Jugendhilfeträger. Eine Erstattungspflicht für Beiträge aus zusätzlichen gemeindlichen Zahlungen hätte die finanzielle Belastung der Träger erheblich erhöht und wäre nicht im Einklang mit der gesetzgeberischen Intention gewesen.

Auswirkungen für Tagespflegepersonen

Tagesmütter und -väter müssen sich darauf einstellen, dass nur die Rentenversicherungsbeiträge erstattet werden, die unmittelbar durch die Zahlungen des Jugendhilfeträgers verursacht werden. Beiträge, die durch zusätzliche Zahlungen von Gemeinden oder Dritten entstehen, müssen sie selbst tragen.

Dies kann finanzielle Konsequenzen für Tagespflegepersonen haben, die regelmäßig zusätzliche Zuzahlungen von Gemeinden oder anderen Stellen erhalten, da diese Einnahmen die Höhe ihrer Rentenbeiträge erhöhen, ohne dass sie von einer hälftigen Erstattung profitieren.


Fazit

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schafft Klarheit über den Umfang der Erstattungsverpflichtung von Jugendhilfeträgern. Es bestätigt, dass die Rentenversicherungsbeiträge von Tagespflegepersonen nur hälftig übernommen werden müssen, soweit sie auf den Zahlungen des Jugendhilfeträgers beruhen. Die Entscheidung betont die Bedeutung einer am Gesetz orientierten Auslegung und vermeidet eine übermäßige finanzielle Belastung der öffentlichen Jugendhilfeträger.

Aktenzeichen:
BVerwG 5 C 1.23 – Urteil vom 12. Dezember 2024

Vorinstanzen:

  • VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2022, Az. 12 S 824/20
  • VG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2020, Az. 9 K 5037/19

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