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Kein Anspruch auf Parkplatzrückbau und Änderung der Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Einwohners gegen die Ortsgemeinde auf Folgenbeseitigung und Änderung der Straßenreinigungssatzung abgewiesen.

In den Jahren 2019 und 2022 fanden in der beklagten Ortsgemeinde Rodungs- und Baumaßnahmen statt, in deren Zuge es u. a. zu der Erweiterung eines Anliegerparkplatzes und der Neuanlegung eines Gehweges gekommen ist. Der Kläger, Eigentümer eines in der Nähe der vorgenannten Rodungs- und Baumaßnahmen gelegenen Grundstücks, wandte sich im April 2022 an die beklagte Ortsgemeinde. Er sprach sich gegen die zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte Erweiterung der Anliegerparkfläche aus und forderte eine Wiederaufforstung der gerodeten Fläche. Da seinem Begehren nicht entsprochen wurde, erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Koblenz Klage, mit der er die Ortsgemeinde auf Folgenbeseitigung wegen der zwischenzeitlichen Erweiterung des Anliegerparkplatzes und der Neuanlage eines Gehweges in Anspruch nahm und überdies die Änderung der Straßenreinigungssatzung in Bezug auf die Übertragung der Schneeräumungspflicht beanspruchte.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Ein entsprechender Anspruch auf Rückbau und Wiederaufforstung ergebe sich nicht aus dem Rechtsinstitut der Folgenbeseitigung. Die Beklagte habe durch die Erweiterung der Anliegerparkfläche sowie die Neuanlegung des Gehweges schon keinen rechtswidrigen Zustand geschaffen. Davon unabhängig könne der Kläger insoweit auch keine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Darüber hinaus stehe ihm kein Anspruch auf Änderung der Straßenreinigungssatzung zu. Die dort geregelte Übertragung der Schneeräumungspflicht sei im Fall des Klägers, der seinen Straßenabschnitt gegebenenfalls mehrfach räumen müsse, unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2023, 2 K 1091/22.KO)

Die Entscheidung 2 K 1091/22.KO kann hier abgerufen werden.

 

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