Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass einem Personalrat kein Anspruch auf Entschädigung oder Feststellung der unangemessenen Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens zusteht. Selbst wenn der Personalrat lediglich die gerichtliche Feststellung der Überlänge des Verfahrens begehrt, scheidet ein solcher Anspruch aus. Diese Entscheidung wurde am 14. November 2024 verkündet und schafft Klarheit hinsichtlich der Reichweite des Entschädigungsanspruchs nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
Hintergrund der Klage
Der klagende Personalrat einer Behörde führte drei personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht, die sich unter anderem mit Mitbestimmungsrechten bei Versetzungen, dem Verzicht auf Stellenausschreibungen und der Übertragung höher bewerteter Tätigkeiten beschäftigten. Die Verfahren zogen sich über einen Zeitraum von 22 bis 39 Monaten hin. Der Personalrat hielt diese Verfahrensdauern für unangemessen und klagte gegen das Land, als Träger der Gerichtsbarkeit, mit der Forderung, die Überlänge der Verfahren festzustellen.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte die Klagen des Personalrats in erster Instanz als unzulässig abgewiesen. Der Personalrat legte Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein – ohne Erfolg.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass der Personalrat nicht als entschädigungsberechtigter Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 GVG angesehen werden kann. Diese Vorschrift sieht Entschädigungen bei unangemessener Verfahrensdauer vor, schließt jedoch Verfassungsorgane, Träger öffentlicher Verwaltung und sonstige öffentliche Stellen explizit aus.
Der Personalrat, so das Gericht, sei als „sonstige öffentliche Stelle“ einzustufen, da er Bestandteil der öffentlichen Verwaltung sei und im Rahmen seiner Tätigkeit der staatlichen Gewalt zugeordnet werde. Auch wenn der Personalrat Mitbestimmungsrechte wahrnimmt, handelt es sich dabei nicht um Rechte im Sinne einer Selbstverwaltung, sondern um dienststelleninterne Aufgaben, die in den staatlichen Auftrag eingebunden sind.
Damit fällt der Personalrat unter die gesetzliche Ausnahme, die verhindern soll, dass der Staat selbst gegen sich Entschädigungsansprüche geltend machen kann.
Grundrechtliche Argumente nicht anwendbar
Das Bundesverwaltungsgericht stellte zudem klar, dass sich der Personalrat nicht erfolgreich auf Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) berufen kann, der effektiven Rechtsschutz garantiert. Diese Schutzgarantie gilt in erster Linie für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts.
Eine Ausnahmeregelung für öffentlich-rechtliche Institutionen kommt nur in seltenen Fällen in Betracht – etwa bei Organisationen wie Kirchen, Universitäten oder Rundfunkanstalten, die unmittelbar einem durch Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind. Dies treffe auf Personalräte jedoch nicht zu. Personalräte seien keine rechtlich eigenständigen Organe, sondern vielmehr Teil der vollziehenden Gewalt und damit eng mit der staatlichen Verwaltung verbunden.
Das Gericht betonte außerdem, dass Personalräte sich maßgeblich von Betriebsräten in privaten Unternehmen unterscheiden. Während Betriebsräte außerhalb staatlicher Strukturen agieren, sind Personalräte Teil der öffentlichen Verwaltung und nehmen keine unabhängigen Aufgaben wahr.
Fazit und Bedeutung des Urteils
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat grundlegende Bedeutung für das Verhältnis zwischen staatlichen Institutionen und der Gerichtsbarkeit. Es bestätigt, dass Personalräte keine Ansprüche auf Entschädigung oder die Feststellung der Überlänge von Gerichtsverfahren nach § 198 GVG geltend machen können.
Die Entscheidung verdeutlicht die enge Verknüpfung von Personalräten mit der öffentlichen Verwaltung und betont, dass der Gesetzgeber solche Ansprüche bewusst ausgeschlossen hat, um zu vermeiden, dass der Staat faktisch gegen sich selbst klagen kann.
Für Personalräte bedeutet dies, dass sie auch in Fällen langer Verfahrensdauern keine rechtlichen Ansprüche auf Entschädigung oder Feststellung der Überlänge haben. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 GG kann dabei nicht erfolgreich herangezogen werden.
Aktenzeichen:
- BVerwG 5 C 5.23 (Urteil vom 14. November 2024)
- BVerwG 5 C 6.23 (Urteil vom 14. November 2024)
- BVerwG 5 C 7.23 (Urteil vom 14. November 2024)
Vorinstanz:
- OVG Lüneburg, OVG 13 FEK 35/23 und 37/23 (Urteile vom 3. August 2023)
Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Position der Personalräte in der öffentlichen Verwaltung klar umrissen und die Reichweite des Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG präzisiert.
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