Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine wichtige Entscheidung im Bereich des Aufenthaltsrechts getroffen. Der Kern des Urteils lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Hauptaussage: Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten kann grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn die Ausreise aus familiären Gründen rechtlich unmöglich ist.
- Rechtlicher Hintergrund:
- § 36a AufenthG regelt den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten abschließend.
- Diese Regelung blockiert die Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein auf bereits vor der Einreise bestehende familiäre Bindungen stützt.
- Fallbeispiel:
- Kläger mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft in Griechenland reisten 2019 nach Deutschland ein.
- Sie beantragten eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund familiärer Bindungen zu einem in Deutschland als subsidiär schutzberechtigt anerkannten syrischen Staatsangehörigen.
- Die Anträge wurden abgelehnt, Klagen und Berufungen blieben erfolglos.
- Begründung des Gerichts:
- § 36a AufenthG setzt humanitäre Gründe, einschließlich des Schutzes von Ehe und Familie, voraus.
- Die Regelung sieht eine Kontingentierung auf monatlich 1.000 Visa vor.
- Ziel des Gesetzgebers ist es, eine Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme zu verhindern.
- Der Familiennachzug soll über das in § 36a AufenthG geregelte Kontingent-Verfahren gesteuert werden.
- Ausnahme:
- § 25 Abs. 5 AufenthG kann nur bei nachträglich im Bundesgebiet eintretenden Ereignissen angewendet werden.
- Im vorliegenden Fall lagen solche Ereignisse nicht vor.
Das Urteil verdeutlicht die strikte Auslegung der Gesetze zum Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten und betont die Bedeutung der gesetzlichen Kontingentierung.
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