Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein Personalrat keinen Anspruch darauf hat, die unangemessene Dauer eines gerichtlichen Verfahrens feststellen zu lassen. Selbst wenn ein solcher Antrag ausschließlich auf die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer abzielt und keine Entschädigungszahlungen verlangt, steht dem Personalrat kein Anspruch gegen den Staat zu.
Hintergrund des Verfahrens
Der Fall betrifft den Personalrat einer Behörde, der in drei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte durch die Dienststellenleitung gerügt hatte. Dabei ging es unter anderem um die Mitbestimmung bei:
- Versetzungen,
- den Verzicht auf Stellenausschreibungen,
- die Übertragung höher bewerteter Tätigkeiten.
Die Verfahren zogen sich über eine ungewöhnlich lange Zeit: Die Dauer betrug 39, 37 und 22 Monate. Der Personalrat sah darin eine unangemessene Verzögerung und klagte gegen das jeweilige Bundesland, das für die Gerichtsbarkeit verantwortlich ist. Er berief sich auf § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), der einen Entschädigungsanspruch bei überlangen Gerichtsverfahren vorsieht, und verlangte die gerichtliche Feststellung der Verfahrensüberlänge.
Abweisung durch die Vorinstanzen
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies die Klage ab und erklärte sie für unzulässig. Es begründete dies damit, dass der Personalrat nicht zu den Personen oder Institutionen gehört, die nach § 198 GVG anspruchsberechtigt sind. Dieses Urteil wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Begründung des Bundesverwaltungsgerichts
Nach Auffassung des Gerichts fällt der Personalrat unter die Kategorie der „sonstigen öffentlichen Stellen“ im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG. Diese Regelung schließt bestimmte öffentlich-rechtliche Akteure, die staatlichen Stellen zugeordnet sind, von Entschädigungsansprüchen aus. Der Grund: Der Staat soll nicht verpflichtet werden, sich selbst Entschädigungen zu zahlen.
Auch wenn der Personalrat als Interessenvertretung der Beschäftigten agiert, bleibt er ein Bestandteil der öffentlichen Verwaltung. Er unterscheidet sich damit grundlegend von Akteuren wie Betriebsräten in privaten Unternehmen, die von der Regelung nicht erfasst sind. Außerdem nimmt der Personalrat keine Selbstverwaltungsrechte wahr, sondern ist in die hierarchische Struktur der staatlichen Verwaltung eingebettet.
Kein Verstoß gegen die Grundrechte
Das Gericht sah in der Entscheidung keinen Widerspruch zu Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), der das Recht auf effektiven Rechtsschutz garantiert. Diese Grundrechtsgarantie gilt in erster Linie für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie es der Personalrat darstellt, können sich grundsätzlich nicht auf diese Norm berufen, es sei denn, sie agieren in einem Grundrechtsbereich, der die Grundrechte natürlicher Personen schützt (z. B. Kirchen oder Universitäten). Auf Personalräte trifft dies jedoch nicht zu.
Fazit
Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass Personalräte nicht zu den entschädigungsberechtigten Verfahrensbeteiligten gehören, wenn es um überlange Gerichtsverfahren geht. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Staat keine Entschädigung an eigene Organe oder Institutionen zahlen muss, die in der öffentlichen Verwaltung verankert sind.
Aktenzeichen:
- BVerwG 5 C 5.23
- BVerwG 5 C 6.23
- BVerwG 5 C 7.23
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