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Kein Familienflüchtlingsschutz bei polygamer Ehe für die weitere Ehefrau eines Flüchtlings

geralt (CC0), Pixabay
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Berufungsverfahren eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum sogenannten Familienflüchtlingsschutz bestätigt und das anderslautende erstinstanzliche Urteil aufgehoben.

Familienflüchtlingsschutz wird der Ehegattin oder dem Ehegatten eines Flüchtlings unter bestimmten Bedingungen „automatisch“ gewährt, ohne dass der Ehegatte in seiner eigenen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen muss. Hat ein anerkannter Flüchtling in seinem Herkunftsstaat mehrere Frauen geheiratet, kann jedoch nur eine der Ehefrauen den von ihrem Ehemann abgeleiteten Familienflüchtlingsschutz erhalten. Dies ergibt sich dem Oberverwaltungsgericht zufolge sowohl aus dem deutschen Recht als auch aus dem Recht der Europäischen Union. Die weitere Ehefrau hat in einem solchen Fall lediglich einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihren eigenen Asylantrag individuell prüft. Dies hatte hier (nur) zu der Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt, was nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Urteil vom 17. Mai 2023 – OVG 3 B 24/22

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