Das Hanseatische Oberlandesgericht hat am 19.2.2014 (13 U 30/13) erkannt, dass einem Anleger Schadenersatz für die Empfehlung eines hauseigenen Alpha-Express-Zertifikat zu zahlen sei.
Zuvor hatte das Landgericht Hamburg (302 O 305/11) die Klage noch abgewiesen. Bei dem von Anlegerschutzanwalt Ulrich Husack vertretenen Kläger handelte es sich um einen Anleger, welcher zuvor außer in einer Goldanlage lediglich in Spareinlagen anlegte.
Das Gericht stellte hier fest, dass es sich bei einem derartigen Zertifikat zwar nicht um ein derart komplexes Produkt wie einen spread-ladder-swap handelt, es sei allerdings komplexer als ein Zertifikat, welches nur auf die Entwicklung eines Basiswertes abstellt. Daher sei der Anleger gründlicher zu informieren, als dieses bei nur einem Basiswert erforderlich sei. Hinzu käme, dass beide Basiswerte (DAX und DivDAX) strukturell ungleich seien, da es sich beim DivDAX um einen Preis-Index und beim DAX um einen Performance-Index handelt, bei dem auch die Dividenden berücksichtigt werden.
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