Die Sparkasse Ulm hat seit Anfang 2013 ihren Kunden gegenüber behauptet, sie könne hochverzinste und aus Kundensicht attraktive Scala-Sparverträge kündigen. Zweimal hatte sie ihren Kunden im vergangen Jahr eine Frist zum Wechsel in Alternativangebote gesetzt und ihnen mitgeteilt, dass sie die bestehenden Scala Sparverträge nicht mehr fortführen könne. Die Auffassung der Sparkasse, für die Scala-Sparverträge gäbe es es ein vertragliches oder gesetzliches Kündigungsrecht, teilen die Verbraucherzentrale und das Landgericht Ulm nach mündlicher Verhandlung nicht. Ob die Sparkasse sich bei der behaupteten Kündigungsmöglichkeit auch auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen hat, wird nach folgender Beweisaufnahme am 7. Juli vor dem Landesgericht Ulm entschieden. Die Verbraucherzentrale hatte gegen die Sparkasse Ulm geklagt, weil diese sich nach ihrer Auffassung auf eine solche Kündigungsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen hatte. Auch eine solche Klausel wäre nach bisheriger Auffassung des Landgerichts rechtswidrig.
„Es stünde der Sparkasse gut zu Gesicht, wenn sie die geschlossenen Verträge nun vereinbarungsgemäß fortsetzt“, erklärt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Die Sparkasse steht jetzt in der Verantwortung, allen Verbrauchern, die aufgrund der Kündigungsdrohung Alternativangebote angenommen haben, die Wiederherstellung des alten Vertragszustands anzubieten“, fordert Nauhauser.
Hintergrund- und Verbraucherinformationen zu den Scala-Verträgen sind auf der Homepage der Verbraucherzentrale zusammengestellt:
Quelle:VBZ BW
Kommentar hinterlassen