Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass ein pauschales Demonstrationsverbot ohne Prüfung der Umstände nicht zulässig ist.
Hintergrund ist die für gestern und heute in Gießen geplante Demonstration „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“, die von der Stadt mit Hinweis auf das Versammlungsverbot von mehr als zwei Personen verboten wurde. Der Veranstalter hatte aber Vorsorge getroffen und die Teilnehmerzahl auf 30 begrenzt sowie sich ein System zur Einhaltung der Abstandsregeln ausgedacht.
Sein Widerspruch gegen das Demonstrationsverbot wies der hessische Verwaltungsgerichtshof zurück, weshalb er vor das Bundesverfassungsgericht zog. Dieses hat die generelle Entscheidung aufgehoben (Aktenzeichen: 1 BvR 828/20) mit der Begründung, dass die Stadt die Umstände nicht geprüft habe.
Ein pauschales Demonstrationsverbot ist mit Verweis auf das Grundgesetz nicht zulässig. Jeder Fall muss daher gesondert begutachtet werden.
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