Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass entgegen anders lautender Pressemitteilungen vom heutigen Tag das Gericht keinen Baustopp für die Errichtung der sogenannten Festen Fehmarnbeltquerung erlassen hat. Diese Berichte beruhen nicht auf einer Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar hat das Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung e.V. den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug des Planänderungsbeschlusses des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr – vom 1. September 2021 beantragt. Dieser betrifft die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung sowie Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Riffvorkommen. Der zuständige Senat hat jedoch lediglich – wie in solchen Verfahren üblich – darum gebeten, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag mit Eingriffen in diejenigen Riffflächen, bzgl. derer gemäß den Urteilen vom 3. November 2020 ein ergänzendes Verfahren durchzuführen war, vorläufig noch nicht zu beginnen, oder etwaige dem entgegenstehende Hinderungsgründe zu benennen. Bislang sind Planfeststellungsbehörden vergleichbaren Bitten des Gerichts stets nachgekommen; andernfalls müsste das Gericht förmlich darüber beschließen, ob die Arbeiten im Bereich der vorgenannten Riffe bis zu einer Entscheidung über den Antrag des Aktionsbündnisses ruhen.
Die Planfeststellungsbehörde und die Vorhabenträger haben Gelegenheit, bis zum 28. Januar 2022 zu dem Eilantrag Stellung zu nehmen. Vorbehaltlich weiterer Stellungnahmen der Beteiligten wird das Gericht zeitnah über den Antrag entscheiden; ein genauer Zeitpunkt hierfür ist derzeit noch nicht absehbar.
Kommentar hinterlassen