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Soweit die Kläger ursprünglich auch die Verpflichtung der Beklagten begehrt haben, gegen die baulichen Nebenanlagen zur Tierhaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen einzuschreiten, hat der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO) das Verfahren nach Klagerücknahme einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). |
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Die verbleibenden Klagen, über die ebenfalls der Berichterstatter entscheiden kann, sind zulässig (I.) und dringen bereits mit ihrem Hauptantrag in der Sache durch (II.), so dass es einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht bedarf. |
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Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklagen der Kläger steht die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) nicht entgegen. Die Beklagte hat über den Antrag der Kläger länger als drei Monate nicht entschieden (§ 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO), ohne dass ein zureichender Grund hierfür erkennbar ist. Zudem hat das Gericht von der Aussetzungsmöglichkeit des § 75 Satz 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht. Die Kläger haben auch einen hinreichend bestimmten Antrag formuliert, denn es kann ihnen bei der offenen Formulierung der Baunutzungsverordnung zur Frage der Kleintierhaltung und fehlender klarer Orientierung in der Rechtsprechung nicht zugemutet werden, konkrete Zahlen konkreter Tierarten in ihren Antrag aufzunehmen (so auch VG Mainz, Urt. v. 17.01.2018 – 3 K 37/17.MZ – juris Rn. 11, das sogar den Antragsinhalt „bauaufsichtlich einzuschreiten“ für zulässig erachtet). |
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Die zulässigen Klagen sind begründet. Die Kläger besitzen einen gegen die Beklagte (dazu 1.) gerichteten Anspruch, gegen die von den Beigeladenen und deren Mietern betriebene Tierhaltung durch Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung (§ 65 Satz 2 LBO) nach Maßgabe der nachfolgenden Begründung einzuschreiten (dazu 2.; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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1. Die Kläger haben ihre Klagen zu Recht gegen die Beklagte gerichtet (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), denn sie ist Trägerin der für N: zuständigen unteren Baurechtsbehörde als erfüllende Gemeinde einer im Jahr 1974 vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, welche kurz darauf zur unteren Verwaltungsbehörde (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO) erklärt worden ist (GBl. 1974, S. 549). |
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2. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und § 65 Satz 2 LBO gehört zu den einer Baurechtsbehörde verfügbaren Maßnahmen auch, die (vollständige oder teilweise) Untersagung einer im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzten Anlage anzuordnen. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2002 – 5 S 149/01 – GewArch 2003, 496; Urt. d. Kammer v. 14.12.2018 – 2 K 7128/16 – juris). Soll die Nutzung einer baulichen Anlage – hier eines Wohnhauses mit Gartenfläche und dortigen Nebenanlagen – nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft untersagt werden, bedarf es eines Verstoßes gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2002, a.a.O.). Liegt ein solcher Verstoß vor, hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.2014 – 8 S 1938/12 – BauR 2014, 1752). Zweck dieser Ermächtigung ist allerdings die Bewahrung und Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung im öffentlichen Interesse. Drittschutz vermittelt sie deswegen nur ausnahmsweise, wenn und soweit eine vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung erfasste Anlage gegen eine auch dem Schutz eines Dritten (Nachbarn) dienende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt und das Entschließungsermessen auf null reduziert ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.08.2018 – 5 S 2083/17 – VBlBW 2019, 77; Urt. v. 24.03.2014, a.a.O.). |
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Nach diesen Maßgaben haben die Kläger einen Anspruch auf Einschreiten der Beklagten durch Erlass einer Verfügung gegen die Beigeladenen, mit der jenen eine Beschränkung der auf ihrem Grundstück gehaltenen Anzahl an Kleintieren auferlegt wird. Denn der Umfang der derzeitigen Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen für die Kleintierhaltung (dazu b) widerspricht der für dieses und das Grundstück der Kläger geltenden bauplanungsrechtlichen nachbarschützenden Festsetzung eines Baugebiets (dazu a) und führt zu einer Reduzierung des Einschreitensermessens der Beklagten auf null (dazu c). |
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a) Auf den Grundstücken von Klägern und Beigeladenen ist als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO 1968 festgesetzt. |
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Durch die textliche und zeichnerische Festsetzung eines reinen Wohngebiets auf den Grundstücken von Klägern und Beigeladenen mit dem Satzungsbeschluss der Gemeinde N. im Jahr 1970 ist § 3 der damals geltenden Baunutzungsverordnung 1968 zum Inhalt des Bebauungsplans und damit zur Inhalts- und Schrankenbestimmung der beiden Grundstücke geworden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1968). Die Verbindung zwischen dem Bebauungsplan und § 3 der im Zeitpunkt seines Beschlusses geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung ist statisch, so dass sich spätere Änderungen der Verordnung nicht auf den bereits in Kraft befindlichen Bebauungsplan ausgewirkt haben (BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 – 4 C 43.87 – BVerwGE 90, 57; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.09.2018 – 8 S 2254/17 – BauR 2019, 74). Auch die spätere Änderung örtlicher Bauvorschriften zum Bebauungsplan durch die Gemeinde ohne Änderung der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Jahr 1990 führte nicht zur Einbeziehung der im Jahr 1990 geltenden Baunutzungsverordnung in den Bebauungsplan (vgl. nochmals VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.09.2018, a.a.O.). Die Unwirksamkeit der Festsetzung eines solchen reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO 1968 ist weder geltend gemacht, noch drängt sie sich dem Gericht auf. |
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b) Dieser Festsetzung widerspricht die derzeitige Grundstücksnutzung der Beigeladenen, so dass sie von der Baugenehmigung für die Errichtung und Nutzung deren Wohnhauses vom 14.05.1976 nicht mehr gedeckt ist. |
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Zum „Wohnen“ nach § 3 BauNVO 1968 gehört die Tierhaltung als solche – d.h. die isolierte Tierhaltung auf einem Grundstück ohne Wohngebäude – nicht (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2018, § 14 BauNVO Rn. 53). |
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aa) § 14 Abs. 1 BauNVO 1968 ermöglicht allerdings außer der Zulassung der in § 3 BauNVO 1968 genannten Anlagen auch die Zulassung untergeordneter Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Eine § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO heutiger Fassung entsprechende Bestimmung, wonach zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen auch solche der Kleintierhaltung gehören, enthielt die BauNVO 1968 nicht. Diese Bestimmung wurde erst durch die BauNVO 1977 eingefügt (vgl. BGBl. I, 1757, 1760), die weitere Passage, „einschließlich der Kleintiererhaltungszucht“ sogar erst durch die BauNVO 2013 (BGBl. I S. 1548, 1552; vgl. dazu auch BR-Drs. 474/12, S. 41). Das bedeutet allerdings nicht, dass zwischen 1962 und 1977 jegliche Kleintierhaltung in Nebenanlagen auf Grundstücken in reinen Wohngebieten unzulässig gewesen wäre (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 14 Rn. 2). § 14 Abs. 1 Satz 2 ist im Jahr 1977 nach der Entwurfsbegründung als [immerhin] „notwendige Klarstellung und Ergänzung“ eingefügt worden (Stock, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 12 unter Verweis auf BR-Drs. 261/77, 2, zu Nr. 2 Buchst. c; Förster, BauNVO 1977, § 14 Rn. 2 c). § 14 Abs. 1 BauNVO 1968 ist daher im Lichte von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 und 1990 auszulegen. Danach ist eine Kleintierhaltung in Nebenanlagen als Annex zum Wohnen nur dann zulässig, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet regional und lokal üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt (so OVG Saarl., Beschl. v. 18.04.2019 – 2 A 2/18 – juris; VG Stuttgart, 5. Kammer, Urt. v. 23.09.2015 – 5 K 2780/13 – juris). Dabei ist denkbar, dass in reinen Wohngebieten strengere Maßstäbe hinsichtlich des von Kleintieren ausgehenden Lärms gelten, als in allgemeinen Wohngebieten, was hier aber keiner Entscheidung bedarf, da die Beigeladenen in insoweit vorbildlicher Weise auf die Haltung „leiser“ Tierarten achten (kein Hahn, Stummenten etc.). |
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bb) Von der Kleintierhaltung in baulich selbständigen Nebenanlagen zu unterscheiden ist die dem Wohnen zu- und untergeordnete Haltung von Haustieren in den Wohnräumen selbst. Sie gehört zum Inbegriff des Wohnens und fällt schon nicht unter § 14 BauNVO damaliger und heutiger Fassung (OVG NRW, Urt. v. 18.02.2016 – 10 A 985/14 – BauR 2016, 1123; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03 2003 – 5 S 2771/02 – NVwZ-RR 2003, 724). Das gilt jedoch auch nur für Tiere, die nach Art und Größe üblicherweise in Wohnungen gehalten werden und deren Anzahl den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt (vgl. nochmals OVG NRW, Urt. v. 18.02.2016, a.a.O.: solange „Wohnnutzung nicht gegenüber Tierhaltung in den Hintergrund tritt“). |
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cc) Aus dem Dargelegten folgt zugleich, dass die Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und in Nebenanlagen zusammengenommen ebenfalls den Rahmen der für eine Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen darf (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.11.2008 – 1 ME 233/08 – BauR 2009, 210). Maßstab ist dabei nach Auffassung des Berichterstatters, ob ein an Haus und Grundstück vorbeigehender Spaziergänger, der – hypothetisch – alle Tiere im Haus und auf dem Grundstück wahrnehmen könnte, noch den Eindruck hat, hier wohne ein Hobbytierhalter, oder ob er bereits annehmen muss, hier wohne der Eigentümer einer (beengten) Zoohandlung, der immer wieder zahlreiche Tiere unterschiedlicher Arten auf sein Privatgrundstück mitnehmen muss. |
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dd) Nach diesen Maßgaben vermittelt das Erscheinungsbild der von den Beigeladenen betriebenen Kleintierhaltung derzeit bereits nicht mehr den Eindruck „der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung“. Nach Statista lebten in den Jahren 2016 und 2017 rund 34 Millionen Haustiere in deutschen Haushalten (allerdings ohne Zierfische, Terrarientiere und Geflügel; vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/156836/umfrage/anzahl-der-haushalte-mit-haustieren-in-deutschland-2010) bei rund 40 Millionen Haushalte (vgl. statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Tabellen/1-2-privathaushalte-bundes-laender.html). Die durchschnittliche Zahl von Haustieren pro Haushalt, von denen mehrere auf einem Grundstück belegen sein können, liegt also bei rund 1. Hinzu gerechnet werden müsste noch das in der Statistik nicht berücksichtigte Geflügel, abgezogen aber die Kleintierhaltung außerhalb von reinen Wohngebieten, etwa in Dorfgebieten, in denen größere Tierzahlen gehalten werden können. Damit spricht Vieles dafür, dass die durchschnittliche Zahl gehaltener Haustiere einschließlich Geflügels in reinen Wohngebieten gerade einmal bei rund 1 liegt. Diesen Wert überschreiten die Beigeladenen – bei zwei Wohneinheiten/Haushalten auf ihrem Grundstück – um das rund 20fache, was schon Indiz für eine nicht mehr zur Wohnnutzung gehörenden typischen Freizeitbetätigung sein dürfte. Weiteres Indiz hierfür ist die hohe Anzahl unterschiedlicher Tierarten von sieben, die das Bild einer gewöhnlichen Hobbytierhaltung ebenso sprengen dürfte. |
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Hinzu kommt, dass die Beigeladenen bereits alleine durch ihre Geflügelhaltung (19 Stück Hühner und Enten) die in der neueren Rechtsprechung (Bay. VGH, Beschl. v. 06.12.2017 – 9 ZB 15.2234 – juris; VG Stuttgart, 5. Kammer, Urt. v. 23.09.2015 – 5 K 2780/13 – juris) genannte Obergrenze hierfür („Zahl von 20 Stück Geflügel als obere Grenze in Wohngebieten jedenfalls nicht zu gering bemessen“) bereits nahezu ausschöpfen. Diese Grenze gilt regelmäßig auch dann, wenn keine anderen Tiere neben dem Geflügel gehalten werden. Die Kläger kombinieren jedoch diese Anzahl an Geflügel – wenig problematisch – mit vier Hasen, aber auch mit vier Frettchen und – besonders kritisch – mit fünf Hunden, die immer wieder wahrnehmbar den Garten des Grundstücks nutzen. Zwar ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsprechung bislang meist mit der Haltung von Hunden in Zwingern befasst hat (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.2003 – 5 S 2771/02 – BauR 2003, 185). Mit dieser ist die Hundehaltung der Beigeladenen nicht vergleichbar, da in Zwingern gehaltene Hunde dazu neigen, nachts anzuschlagen und damit die Nachtruhe erheblich stören, was bei den nachts im Haus gehaltenen Hunden der Beigeladenen nicht zu befürchten ist. Dennoch sind auch nicht in Zwingern gehaltene Hunde, die häufiger den Gartenbereich eines Wohngrundstücks nutzen, ab einer bestimmten Anzahl kaum mehr mit dem Charakter eines Wohngebiets vereinbar (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.11.2008 – 1 ME 233/08 – BauR 2009, 210 [mehr als zwei]). Das führt dazu, dass die Kombination einer nahezu vollständigen Ausschöpfung der als maximal zulässig erachteten Anzahl von Geflügel durch die Beigeladenen mit der Haltung von mehr als zwei Hunden ohne Zwinger häufiger im Gartenbereich und vier weiteren Tierarten in Garten und Haus nicht mehr als wohngebietstypisch und -verträglich angesehen werden kann. |
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ee) Die Voraussetzungen dafür, den Beigeladenen eine Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) für eine Tierhaltung in diesem Umfang erteilen zu können, sind offensichtlich nicht erfüllt. |
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c) Aus dem vorstehend dargestellten Verstoß folgt hier zugleich ein Anspruch der Kläger auf Einschreiten der Beklagten. |
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In der Rechtsprechung wird vertreten, auch bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen komme eine Reduzierung des Ermessens der Baurechtsbehörde nur bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung eines wesentlichen Rechtsguts sowie dann in Betracht, wenn die verletzte drittschützende Vorschrift unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, es sei denn, der Baurechtsbehörde stehen sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.08.2018 – 5 S 2083/17 – VBlBW 2019, 77; in Frage stellend, ob jeder Verstoß zu einer Ermessensreduzierung führen kann auch Urt. d. Kammer v. 13.07.2018 – 2 K 13099/17 – juris Rn. 48). |
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Das kann aber bei einem Verstoß gegen die Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 ff. BauNVO nicht gelten; in diesem Fall ist zwingend einzuschreiten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinlänglich geklärt, dass Eigentümer von Grundstücken in nach §§ 2 ff. BauNVO festgesetzten Baugebieten bei der Aufnahme einer Nutzung den Gebietscharakter wahren müssen und diesen nicht durch Aufnahme einer in den genannten Bestimmungen nicht vorgesehenen oder jedenfalls gebietsunverträglichen Nutzung schleichend verändern dürfen (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 – 4 C 10.09 – BVerwGE 138, 166; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.03.2013 – 8 S 2504/12 – VBlBW 2013, 384). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Aufnahme einer unzulässigen oder typischerweise gebietsunver-träglichen Nutzung andere Grundstückseigentümer unzumutbar beeinträchtigt (BVerwG, Beschl. v. 25.03.2004 – 4 B 15.04 – BRS 67 Nr. 70). Wer die Erteilung einer Baugenehmigung für eine solche beabsichtigte Nutzung abwehren möchte, muss keine konkreten Beeinträchtigungen und Störungen darlegen. Daher kann nichts anderes gelten, wenn die Untersagung einer solchen ohne Genehmigung aufgenommenen Nutzung begehrt wird (OVG Saarl., Beschl. v. 18.04.2019 – 2 A 2/18 – juris), so dass der Berichterstatter auf Ermittlungen hierzu verzichtet hat. |
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d) In welchem Umfang die Beklagte die Anzahl der von den Beigeladenen derzeit gehaltenen Tiere und Tierarten beschränkt, steht – nach Anhörung der Beigeladenen, auf deren Angebote es nicht unwesentlich ankommen wird – in ihrem Ermessen. Relevant dürfte sein, dass sich die Gesamtzahl der gehaltenen Tiere und die Anzahl der Tierarten reduziert, besonders aber die Anzahl von Hunden und Geflügel. |
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Soweit die Klagen zurückgenommen worden sind, haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Die Kosten des streitig entschiedenen Verfahrensteils sind der Beklagten wegen ihres Unterliegens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Eine Kostenauferlegung auf die Beigeladenen ist auf Grund deren fehlenden Antrags nicht möglich (§ 154 Abs. 3 VwGO). |
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Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. |
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