Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, aus seinen Akten zur 89. Justizministerkonferenz im November 2018 den Bericht der Arbeitsgruppe Verwaltungsprozess (“Regelungsvorschläge zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung“ nebst Gesetzentwurf) sowie den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses (“Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht“) herauszugeben.
Der Kläger beantragte Anfang 2019 die Herausgabe der vorgenannten Berichte und berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Nach Antragsablehnung verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 23. November 2020 das Land Nordrhein-Westfalen, dem Kläger Zugang zu den beiden Berichten zu gewähren. Die hiergegen gerichtete Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zur Begründung des Urteils hat der Vorsitzende des 15. Senats ausgeführt: Der Anspruch auf Herausgabe der Berichte ist nach dem IFG NRW ausgeschlossen, weil durch das Bekanntwerden der Informationen Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Die Berichte sind in Zusammenarbeit der an der jeweiligen Arbeitsgruppe beteiligten Länder entstanden, deren Informationen in die Berichte eingeflossen sind. Für den Ausschlussgrund kommt es nicht darauf an, ob einzelne Inhalte bestimmten Ländern zugeordnet werden können. Entscheidend ist, dass das beklagte Land nicht alleine über die gemeinschaftlich erstellten Informationen verfügen darf. Die deshalb erforderliche Zustimmung aller beteiligten Länder liegt nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 15 A 47/21 (I. Instanz: VG Düsseldorf 29 K 1634/19)
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