Keine Abrissgenehmigung für historische Hofsynagoge in Detmold

Published On: Sonntag, 22.09.2024By

Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat am 19. September 2024 eine wegweisende Entscheidung zum Schutz eines bedeutenden jüdischen Kulturerbes getroffen. Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes in Detmold, das im 17. Jahrhundert als jüdischer Betsaal errichtet wurde, erhält keine Genehmigung für dessen Abriss.

Das seit den späten 1980er Jahren leerstehende Gebäude wurde 1988 zunächst als Beispiel eines innerstädtischen Gartenhauses unter Denkmalschutz gestellt. Nach umfangreichen historischen Untersuchungen wurde 2011 die Denkmaleintragung erweitert: Das Gebäude wurde als jüdischer Betsaal aus dem Jahr 1633 identifiziert, der 110 Jahre lang das Zentrum jüdischen Lebens in Detmold bildete.

Der aktuelle Eigentümer, der das Grundstück nach 2010 erwarb, klagte auf Erteilung einer Abrissgenehmigung, nachdem die Stadt Detmold diese 2018 verweigert hatte. Er argumentierte, die historische Einordnung sei fehlerhaft, das Gebäude sei nicht zu retten und eine Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar. Stattdessen plante er, Parkplätze zu errichten.

Das Oberverwaltungsgericht wies diese Argumente zurück. Die Vorsitzende des 10. Senats betonte, dass die Denkmaleintragung bestandskräftig sei und nicht erneut überprüft werden müsse. Die Erhaltung des Baudenkmals sei möglich, ohne seine historische Identität zu zerstören. Zudem habe der Eigentümer nicht nachgewiesen, dass die Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar sei, da er sich geweigert habe, das Gebäude zu einem angemessenen Preis an die Stadt Detmold zu verkaufen, die großes Interesse am Erhalt des kulturellen Erbes zeigt.

Das Gericht sah kein schützenswertes Interesse des Klägers, das den Abriss rechtfertigen würde. Der Wunsch, zwei bis drei Parkplätze zu errichten, wurde als nachrangig gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes eingestuft.

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Denkmalschutzes und den Wert jüdischen Kulturerbes in Deutschland. Sie zeigt auch die Herausforderungen beim Erhalt historischer Gebäude angesichts moderner Nutzungsinteressen. Der Kläger hat die Möglichkeit, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen, da das Oberverwaltungsgericht keine Revision zugelassen hat.

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