Startseite Allgemeines Keine Einschränkung der Haftung eines Luftfahrtunternehmens nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch einen Standard der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)
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Keine Einschränkung der Haftung eines Luftfahrtunternehmens nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch einen Standard der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)

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Die Haftung eines Beförderungsunternehmers für die durch den Aufenthalt und die Rückbeförderung eines Ausländers entstehenden Kosten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht durch einen sogenannten „Standard“ der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) eingeschränkt, der nicht in deutsches Recht umgesetzt ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist ein in Marokko ansässiges Luftfahrtunternehmen. Sie beförderte am 26. Dezember 2014 einen im Besitz eines verfälschten Reisepasses befindlichen ivorischen Staatsangehörigen nach Frankfurt am Main. Den Asylantrag des Ausländers lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im sogenannten Flughafenverfahren als offensichtlich unbegründet ab. Daraufhin verweigerte die Bundespolizei ihm die Einreise in das Bundesgebiet. Die Klägerin verbrachte den Ausländer, der auf Rechtsschutz verzichtet hatte, am 9. Januar 2015 außer Landes.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die beklagte Bundesrepublik von der Klägerin die Erstattung der aus Anlass der Zurückweisung des Ausländers entstandenen Kosten von 814,89 €. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt.

 

Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen (§ 64 Abs. 1 AufenthG). Der Beförderungsunternehmer haftet nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Standard in Nr. 5.9.1 des Anhangs 9 zum Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) vom 7. Dezember 1944 begrenzt die Haftung des Beförderungsunternehmers nicht. Anders als das Chicagoer Abkommen selbst ist der Standard, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostentragung des Staates für die Unterbringung des Ausländers vorsieht, nicht in deutsches Recht umgesetzt worden und damit kein Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung. Der Standard ist auch nicht im Wege der völkerrechtsfreundlichen Auslegung zu berücksichtigen; dem steht der eindeutige Regelungsgehalt des § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Das Unionsrecht begründet ebenfalls keine Haftungsbeschränkung.

 

BVerwG 1 C 12.22 – Urteil vom 22. Februar 2024

Vorinstanzen:

VGH Kassel, VGH 5 A 2120/19 – Beschluss vom 02. Juni 2022 –

VG Frankfurt/Main, VG 1 K 1763/16.F – Beschluss vom 18. Juli 2019 –

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