Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Stadt nicht dazu verpflichtet ist, einen Großmarkt weiterzuführen, der als öffentliche Einrichtung betrieben wird.
Die betroffene Stadt hat den Großmarkt, auf dem über 100 Händler, hauptsächlich Obst und Gemüse, zum Weiterverkauf anbieten, seit über 86 Jahren betrieben. Nach ausführlichen Diskussionen mit den beteiligten Händlern und weiteren Akteuren entschied die Stadt, den Großmarkt zu schließen. Diese Entscheidung wurde durch eine Änderung der städtischen Satzung am 1. Juli 2021 beschlossen, gültig ab dem 31. Dezember 2024.
Eine Händlerin, die gegen diese Entscheidung vorgegangen ist, hatte keinen Erfolg mit ihrem Antrag auf Normenkontrolle. Das Oberverwaltungsgericht und später das Bundesverwaltungsgericht bestätigten, dass die Stadt im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie das Recht hat, zu entscheiden, ob sie solche Einrichtungen betreibt oder nicht. Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem Grundgesetz, welches den Gemeinden das Recht zusichert, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln. Dazu gehört auch das Recht, eine einmal übernommene Aufgabe wieder aufzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass es keine feste Verpflichtung für Städte gibt, bestimmte Aufgaben dauerhaft zu übernehmen oder fortzuführen
Kommentar hinterlassen