In einem Urteil vom 31. Oktober 2023 hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass Lehrkräfte der Sekundarstufe I, die ihre Ausbildung nach altem Recht absolviert haben und in die Besoldungsgruppe A 12 nach der Besoldungsordnung NRW alte Fassung eingruppiert waren, keinen Anspruch auf eine höhere Besoldung in der Gruppe A 13 haben. Diese Entscheidung bestätigt ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen.
Die Klägerin, die von 1977 bis 1982 für das Lehramt an Sekundarstufe I studierte, wurde 1987 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Sie beantragte für die letzten 15 Monate vor ihrem Ruhestand eine höhere Besoldung nach Gruppe A 13, was abgelehnt wurde. Ihr Widerspruch und die darauf folgende Klage wurden ebenfalls abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Einstufung der Klägerin in A 12 verfassungskonform sei und keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. Der wesentliche Unterschied liegt in der Ausbildungsdauer und -tiefe. Während das Studium für das Lehramt an Sekundarstufe I sechs Semester umfasste, dauerte das Studium für Sekundarstufe II acht Semester und beinhaltete eine intensivere Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern. Diese Unterschiede rechtfertigen laut Gericht die unterschiedliche Besoldung.
Zudem sei es verfassungsrechtlich nicht erforderlich, die Besoldung auf der Basis praktischer Lehrerfahrung zu bemessen. Eine solche Ausrichtung würde dem System der Beamtenbesoldung widersprechen, das praktische Erfahrung durch Aufstiege in höheren Erfahrungsstufen innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe berücksichtigt.
Gegen das Urteil kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Aktenzeichen: 3 A 2043/22 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen - 1 K 4831/20 -)
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