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Startseite Vorsicht Verbraucherschutzinformationen Keine Insolvenz mangels Masse: enen Dachprojekte zur Nutzung von photovoltaischer Energie UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG Finance
Verbraucherschutzinformationen

Keine Insolvenz mangels Masse: enen Dachprojekte zur Nutzung von photovoltaischer Energie UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG Finance

geralt (CC0), Pixabay
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9 IN 88/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der enen Dachprojekte zur Nutzung von photovoltaischer Energie UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG Finance, Bruder-Kremer-Str. 6, 65549 Limburg a. d. Lahn (AG Limburg a. d. Lahn, HRA 3349), vertr. d.: 1. enen Dachprojekte zur Nutzung photovoltalischer Energie UG (haftungsbeschränkt), Bruder-Kremer-Str. 6, 65549 Limburg a. d. Lahn, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jürgen Arno Ernst Mäurer, Bölsberger Straße 4, 57629 Kirburg, (Geschäftsführer), ist am 05.10.2023 um 15:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Lieser, Frankfurter Straße 9, 65549 Limburg a. d. Lahn, Tel.: 06431/409837, Fax: 06431/478077, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Limburg, 05.10.2023

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