14 IN 90/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der enen PV Freiflächen Projekt UG (haftungsbeschränkt) 2 & Co. KG Finance 6, Hauptstraße 46, 57629 Müschenbach (AG Montabaur, HRA 23077), vertr. d.: 1. enen PV Freiflächen Projekt UG (haftungsbeschränkt) 2, Hauptstraße 46, 57629 Müschenbach, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jörg Gerhard Wysotzki, Karl-Winter-Straße 7, 36419 Buttlar, (Geschäftsführer), wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse – a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie die einstweilige Einstellung bereits eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind, werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Jens Lieser vom 24.05.2024.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu erfolgen.
Der Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie die einstweilige Einstellung bereits eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind, bedarf es nicht mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Amtsgericht Montabaur, 24.06.2024
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Amtsgericht Montabaur, 30.07.2024
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