Zugleich wies das Gericht jedoch darauf hin, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch für Grundschülerinnen und -schüler grundsätzlich eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme darstelle, um das In-fektionsgeschehen im Schulbetrieb zu reduzieren und zu kontrollieren. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht fest, dass die Verpflichtung zum Tragen von Alltagsmasken für Grundschülerinnen und –schüler im Übrigen nicht in das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingreife, sondern sich als bloßer Eingriff in die all-gemeine Handlungsfreiheit darstelle. Die einstweiligen Außervollzugssetzung der Maskenpflicht für Grundschülerinnen und Grundschüler wirke nicht nur zugunsten der Antragsteller, sondern sei allge-meinverbindlich.
II. Im Hinblick auf die Regelung, die das Betreten des Schulgeländes von einem ne-gativen Testergebnis abhängig macht, haben die Antragsteller geltend gemacht, dass die Schulen nicht die Treiber der Pandemie seien. Die Testpflicht greife schwer in die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler ein. Durch den Test ent-stünden Schmerzen und es drohe ein Verletzungsrisiko. Hierzu dürfe niemand staatlicherseits gezwungen werden. Heimunterricht stelle keine Alternative zum Präsenzunterricht dar.
Die Testpflicht führe gerade bei Grundschülerinnen und Grundschülern zu einer starken psychischen Belastung, die im Falle eines positi-ven Tests mit einem Mobbingrisiko verbunden sei. Das Oberverwaltungsgericht hält die Regelung, den Zugang zum Schulgelände – und damit auch zum Präsenzunterricht – vom Nachweis eines negativen Tester-gebnisses abhängig zu machen, als Teil eines Gesamtkonzeptes für geeignet, um trotz gegenwärtiger Infektionslage Präsenzunterricht zu gewährleisten. Die Rege-lung führe unabhängig von der Frage nach der konkreten Zuverlässigkeit der ein-zelnen Tests dazu, zumindest einen Teil infizierter und damit in der Regel auch infektiöser Personen frühzeitig zu erkennen und vom Unterrichtsbesuch in Präsenz fernzuhalten.
Durch diese Zugangsbeschränkung und die damit verbundene Möglichkeit, einen Schulbesuch infektiöser Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, trage die Maßnahme dazu bei, eine Weiterverbreitung des Virus innerhalb des Schulbetriebs zu vermeiden. Lediglich freiwillige Tests seien kein gleich geeignetes Mittel um zu gewährleisten, dass sich alle auf dem Schulgelände befindlichen Personen einem Schnelltest mit negativem Ergebnis unterzogen hät-ten.
Selbst wenn man annähme, dass die Testung in die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Schülerinnen und Schüler eingreife, sei der Eingriff bei zu unter-stellender sachgemäßer Anwendung als gering anzusehen. Wer den Test nicht durchführen wolle oder könne, werde nicht vom Unterrichtsangebot ausgeschlos-sen, sondern nehme am Distanzunterricht teil.
Die Antragsteller machten zwar zu-treffend geltend, dass es bei falsch-positiven Testergebnissen zu unnötigen Qua-rantänemaßnahmen mit damit einhergehenden psychischen Belastungen kom-men könne. Dies werde aber durch den Nutzen der Testungen überwogen.
Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar.OVG Bremen, Beschlüsse vom 20.04.2021 (Az. 1 B 178/21 und 1 B 180/21)
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