Der heutige Betriebsratsvorsitzende war seit dem 01.09.1994 bei der Arbeitgeberin, einem Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs zunächst als KfZ-Mechaniker mit der Fachrichtung PKW-Instandhaltung beschäftigt. Seit 2006 verfügte er über eine Ausbildungsbefähigung.
Mit der Betriebsratswahl 2006 wurde er freigestellt und bestand parallel die Meisterprüfung. Zum 01.01.2008 wurde er während der Freistellung zum Leiter der Ausbildungswerkstatt bestellt und in die Entgeltgruppe (EG) 9 eingruppiert. Mit der Übertragung weiterer Aufgaben wurde er zum 01.09.2009 in EG 10 eingruppiert.
Mit der Betriebsratswahl 2010 wurde der heutige Vorsitzende stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. Unter gleichzeitiger Freistellung wurde er im Jahr 2012 in EG 11 eingruppiert, weil er ohne seine Freistellung das 2012 eingerichtete zentrale Fuhrparkmanagement geleitet hätte.
Mit Wirkung zum 01.03.2013 wurde ihm die Aufgabe als Abteilungsleiter Fahrzeugtechnik Kraftfahrzeuge (FK-U) übertragen. Zu diesem Zeitpunkt legte er sein Amt als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender unter gleichzeitigem Verzicht auf seine Freistellung nieder. In dem hierzu abgeschlossenen Änderungsvertrag wurde festgelegt, dass er bis zum 31.12.2013 nach EG 13 und ab dem 01.01.2014 nach EG 14 vergütet werden sollte.
Am 15.11.2013 schlossen der heutige Betriebsratsvorsitzende und die Arbeitgeberin eine Änderungsvereinbarung, wonach er rückwirkend ab dem 11.11.2013 eine Tätigkeit in der Stabsabteilung Sicherheitsmanagement (SI) übernahm und eine Vergütung nach EG 11 erhielt. Hintergrund dieser Vereinbarung war das Ergebnis einer internen Revision, bei der festgestellt worden war, dass er während seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter FK-U private Reparaturen habe vornehmen lassen, ohne diese zu bezahlen. Hierfür hatte er auch eine Abmahnung erhalten. Den Schaden hatte der heutige Betriebsratsvorsitzende reguliert und anschließend seine Tätigkeit in der Abteilung SI aufgenommen.
Mit der Betriebsratswahl 2014 wurde er in den Betriebsrat gewählt und übernahm den Vorsitz unter vollständiger Freistellung. Am 18.03.2015 unterzeichneten der damalige Geschäftsführer und ein leitender Personalmitarbeiter einen Vermerk, wonach der Betriebsratsvorsitzende ab dem 01.04.2015 in die EG 14 eingruppiert wurde.
Dies entspreche der betriebsüblichen Entwicklung. Man gehe davon aus, dass er die Vorgaben für einen Einsatz als Leiter der Abteilung KfZ-Werkstätten erfülle. Anfang 2018 überprüfte die Arbeitgeberin die Eingruppierung.
Sie ersuchte den Betriebsrat um Zustimmung zur Umgruppierung des Betriebsratsvorsitzenden in EG 11, welche der Betriebsrat verweigerte. Seit dem 01.04.2018 vergütet die Arbeitgeberin den Vorsitzenden nach EG 11, was eine monatliche Differenz von 1.673,73 Euro brutto ausmacht. Über die Differenzzahlung ist ein weiterer Berufungsrechtsstreit (7 Sa 1065/18 – Termin 17.04.2019) anhängig.
Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats sowie der Widerantrag des Betriebsrats, dass die Arbeitgeberin den Vorsitzenden ab dem 01.04.2018 nach EG 14 zu vergüten habe, blieben vor dem Arbeitsgericht und vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg.
Es gehe nicht um eine Umgruppierung, d.h. um die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Entgeltschema. Vielmehr gehe es um die individualrechtlich zu beurteilende Frage, welche Vergütung dem Betriebsratsvorsitzenden bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG) zustehe. Traf es insoweit zu, dass dem Vorsitzenden wie von ihm behauptet, der damalige Geschäftsführer im November 2013 mündlich gesagt habe, dass die Zuweisung der Tätigkeit in der SI nur für zwei Jahre erfolge und er danach wieder Abteilungsleiter FK-U sein solle? Und wenn dies zutreffen sollte, ist diese Zusage wirksam oder aber eine verbotene und damit unwirksame Begünstigung (§ 78 Satz 2 BetrVG) des Vorsitzenden? Bei der Beantwortung dieser individualrechtlichen Fragen aus dem Rechtsverhältnis von Arbeitgeberin und Vorsitzenden besteht kein Recht zur Mitbeurteilung gemäß § 99 BetrVG durch den Betriebsrat. Diese Fragen sind in dem Individualverfahren vor der 7. Kammer zu klären. Diesen Termin wird das Gericht mit einer gesonderten Pressemitteilung ankündigen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
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