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Keine öffentlichen Gerichtstermine mehr? § 128a ZPO erlaubt Videokonferenzen

AJEL (CC0), Pixabay
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Auch das scheint ein Szenario zu sein, welches in den nächsten Tagen Realität werden dürfte. Erste Landgerichte in Deutschland haben bereits ihre öffentlichen Verhandlungen abgesagt. Möglicherweise wird man hier zum Beispiel Strafprozesse vorerst komplett aussetzen und in Zivilverfahren bei Zustimmung beider Parteien auf eine Abwicklung im schriftlichen Verfahren zurückgreifen.

Das Treffen vor dem Richter in einem Gerichtssaal in der guten alten Tradition muss nicht sein. Schon 2013 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Videokonferenzen durchzuführen.

§ 128a
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1) 1Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) 1Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. 2Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. 3Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) 1Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. 2Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

Sonderregeln für Strafrecht

Nur Strafverfahren sind nicht betroffen, weil es hier erforderlich erscheint dass alle Beteiligten gemeinsam vor dem Richter auftreten. Zeitgleiche Bild- und Tonübertragungen in Verfahren nach der Strafprozessordnung sollen insbesondere dann möglich sein, wenn eine Anhörung oder Vernehmung nur fakultativ ist oder eine Mitwirkungspflicht für Verfahrensbeteiligte nicht besteht. Die Vorschriften über die Hauptverhandlung hingegen sollen weitgehend unberührt bleiben, sodass der Grundsatz der Unmittelbarkeit
der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewahrt bleibt.

Freiwillig oder Zwang – der Richter entscheidet

Das neue Recht ordnet an, dass es keiner Zustimmung aller Parteien bedarf. Der Richter entscheidet in einer unanfechtbaren Anordnung, ob und wie die Videokonferenz durchgeführt wird. Effektiver, moderner sollten die Gerichtsverfahren werden. Reisekosten und Reiseaufwand sollten gespart werden.

Bisher haben die wenigsten Gerichte von diesen Möglichkeiten Gebraucht gemacht, jetzt besteht – unter dem Zwang der äußeren Umstände – die Möglichkeit den Betrieb des Rechtsstaates aufrecht zu erhalten. Zu der Technik schweigt das Gesetz: damit gilt, auch Konferenzen über Skype, Telegramm oder WhatsApp müssen möglich sein.

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