Von Dienstag, 25. Mai 2021, an, ist in den Verkaufsstellen des niedersächsischen Einzelhandels ab einer (längerfristigen) Inzidenz unter 50 kein vorheriger negativer Schnelltest mehr erforderlich. Dies ergibt sich aus dem neuen § 9 a der niedersächsischen Corona-Verordnung. Die entsprechende Änderungsverordnung ist soeben unterschrieben worden. Sie wird in einigen Minuten unter folgendem Link verkündet:
https://www.niedersachsen.de/verkuendung/amtliche-verkundung-ersatzverkundung-niedersachsische-corona-verordnungen-196824.html
Die Pflicht, sich vor dem Besuch eines Einzelhandelsgeschäfts testen zu lassen, entfällt, wenn in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an fünf Werktagen in Folge die Inzidenz von 50 unterschritten wurde. Landkreise und kreisfreie Städte, deren 7-Tage-Inzidenz unter 50 (beziehungsweise unter 35) liegt, können die Feststellung, ab wann genau dies der Fall ist, bereits ab dem (morgigen) Sonnabend, 22. Mai 2021, treffen (so Artikel 2 der beigefügten Änderungsverordnung). Verpflichtend bleibt ein Test bei Inzidenzen über 50.
Diese Testpflicht bei Inzidenzen über 50 hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az.: 13 MN 263/21) heute bestätigt und dabei ausdrücklich gewürdigt, dass die Landesregierung entsprechend ihres Stufenplans unterhalb dieser Grenze von einem Testnachweis absehen wird.
Die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen werden dennoch herzlich gebeten, auch weiterhin – etwa vor einem längeren Einkaufsbummel – freiwillig einen kostenlosen Schnelltest zu machen. Dies kann helfen, Infektionen früh zu erkennen und eine Weiterübertragung des Coronavirus zu verhindern. In den anderen Bereichen bleibt es aufgrund einer längeren Aufenthaltsdauer zunächst noch bei der Testpflicht, beispielsweise in Museen und in der Außengastronomie.
Es bleibt bei der allgemeinen Maskenpflicht – auch im Einzelhandel – unabhängig von der Inzidenz. Für die Niedersächsische Landesregierung ist die Beachtung der AHA-Regeln auch in den nächsten Monaten das Fundament des Infektionsschutzgesetzes.
In Landkreisen, in denen über fünf Werktage hinweg die Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, gelten die quadratmeterbezogenen Kapazitätsbeschränkungen für den Einzelhandel nicht mehr. Auch dies muss der jeweilige Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung feststellen.
Bereits am 18. Mai 2021 hatte das OVG Lüneburg die sogenannte Landeskinderregelung in § 8 Absatz 2 Satz 1 der Corona-Verordnung vorläufig außer Kraft gesetzt (13 MN 260/21). Diese Regelung wird jetzt im Rahmen der Änderungsverordnung gestrichen.
Die Niedersächsische QuarantäneVO wird aufgehoben. Der Bund hat mit der Coronavirus-Einreiseverordnung eine abschließende Regelung getroffen.
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