Der EuGH Generalanwalt Szpunar hat in seinen Schlussanträgen heute bekanntgegeben, dass der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, aus seiner Sicht für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich ist. Dieser sei lediglich als Anbieter von sogenannten Diensten der reinen Durchleitung anzusehen und somit bezüglich seiner Haftung privilegiert.
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