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„Keine zwingende Anhörung bei Kontosperrung aufgrund außerordentlicher Kündigung“

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 31.01.2022 die Klage eines ehe-maligen Nutzers gegen Facebook abgewiesen (42 O 4307/19). Der Kläger hatte auf Wie-derherstellung seines Nutzerkontos und Schadenersatz geklagt, nachdem die Beklagte am 10.12.2018 sein Konto ohne seine vorherige Anhörung gesperrt hatte.

Der Kläger hatte neun Fotos von weiblichen Personen über den Messenger Dienst der Be-
klagten weiter geleitet. Die von der Beklagten eingesetzte Software „ identifizierte
diese Fotos als „Child Exploitative Imagery“ ( als ausbeuterische Bilder von Kindern. Da-
raufhin wurde das Konto des Klägers bei der Beklagten dauerhaft gesperrt Die Beklagte teilte dem Kläger erst zeitgleich mit der Deaktivierung mit, dass sein Konto gesperrt werde. Der Kläger beschwerte sich daraufhin bei der Beklagten und ein Mitarbeiter der Beklagten über- prüfte d ie Fotos und bestätigte den CEI Inhalt der Bilder.

Der Kläger vertrat die Ansicht, er hätte vor der Sperrung seines Kontos angehört werden müs-sen. Die Fotos habe er von Freunden erhalten und er könne sich nicht vorstellen, dass diese unerlaubtes Material versendeten.

Außerdem habe er die Fotos nicht öffentlich, sondern lediglich im Rahmen eines privaten Gesprächsverlaufs versandt.

Den Argumenten des Klägers ist die Kammer entgegengetreten. Die außerordentliche Kündigung ist wirksam, eine vorherige Anhörung des betroffenen Klägers war in diesem Fall entbehrlich. Nach der vollen Überzeugung der erkennenden Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO beinhalten die vom Kläger versandten streitgegenständlichen Fotos Inhalte, die pornographische und da-mit ausbeuterische Darstellungen von Minderjährigen enthielten. Es ist nicht erkennbar oder auch nicht vorgebracht worden, dass sich sowohl die Software als auch der konkret eingesetzte Mitarbeiter beim Abgleich der streitgegenständlichen Fotos mit den bekannten CEI-Inhalten geirrt hätten.

Zur Begründung des Urteils hat die Kammer umfassend abgewogen.

Nach eigener Aussage nutzte der Kläger sein Konto bei der Beklagten ausschließlich zu privaten Zwecken, insbesondere um Kontakt mit Freunden und Familie zu halten. Durch die Sperrung war ihm die elektronische Kommunikation zu Freunden und Familie mittels der Dienste der Beklagten nicht mehr möglich. Der Wechsel zu einem Netzwerk eines anderen Betreibers könne mit dem Ver lust von Kontakten verbunden sein Auch verfüg e die Beklagte über eine bedeutende Markt und soziale Macht Durch die Deaktivierung seines Kontos sei der Kläger zudem zumindest abstrakt daran gehindert, mittels den Diensten der Beklagten seine Meinung im S inne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kundzutun auch wenn in der Vergangenheit nicht erkenntlich gewesen sei dass er das Netzwerk dazu tatsächlich genutzthabe Die Versendung der streitgegenständlichen Fotos stell e jedenfalls keine Meinungsäußerung dar.

Demgegenüber habe die Beklagte ein geschäftliches Interesse daran, den Nutzern ihrer Dienstleistungen ein sicheres Kommunikationsumfeld und ihren Werbekunden ein at-traktives Werbeumfeld zu bieten. Für diese Tätigkeit könne sie sich auf die auch für sie geltende Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG berufen. Weiterhin sei auch zugunsten der Beklagten das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu berücksichtigen, da diese Vorschrift auch den Kommunikationsprozess als sol-chen schütze, den die Beklagte als Betreiberin eines Netzwerkes, der dem Austausch von Meinungen dient, unterstütze. Durch die Pflicht der Nutzer, die Nutzungsbedingungen und Ge-meinschaftsstandards zu beachten, werde zudem das auf die Einhaltung der Mitgliedsbedin-gungen gerichtete Interesse anderer Nutzer geschützt. Bei der erforderlichen Abwägung der Grundrechtspositionen seien daher auch die Persönlichkeitsrechte der anderen Nutzer zu berücksichtigen. Schließlich obliege es der Beklagten im Eigeninteresse, Beiträge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten zu entfernen oder zu sperren.

Das in Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards genannte Verbot von Fotos mit CEI-Inhalten, welches die Beklagte mit ihrer Kündigung gegenüber dem Kläger durchsetzt, diene nicht nur dem Schutz einer sicheren Kommunikationsumgebung, sondern auch und insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Aufgrund der besonders vulnerablen Stellung von Kin-dern und Jugendlichen komme der Verhinderung ihrer Ausbeutung ein ungemein hoher Stel-lenwert. Reflektiert werde diese Priorität durch die Straftatbestände in § 184b StGB und § 184c StGB, die die Verbreitung, den Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte unter Strafe stellten.

Um die Verbreitung von Inhalten mit CEI-Inhalt auf dem sozialen Netzwerk der Beklagten nachhaltig zu unterbinden, sei es ein probates Mittel, bei einem Ver-stoß gegen das Verbot der Verbreitung das Konto des betroffenen Nutzers zu sperren und das Vertragsverhältnis zu kündigen.

Im entschiedenen Fall habe die Beklagte ein besonderes Interesse an einer sofortigen, nicht durch eine Fristsetzung oder Abmahnung verzögerten Beendigung des Vertragsverhältnisses gehabt.

Der Kläger habe über den Messenger Dienst der Beklagten Fotos mit CEI-Inhalt versandt. Gerade durch die digitale Verbreitung solcher Inhalte bestehe die Gefahr der multiplen Weiterverbreitung. Nur durch eine sofortige Kündigung des Nutzungsverhältnisses sei es der Beklagten möglich, sicherzustellen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Fotos weiter-verbreite.

Der Kläger habe die Möglichkeit, die er vorliegend genutzt habe, die Kündigung nachträglich anzugreifen und spätestens im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens die Gründe für die Sperrung anzugreifen und sich hierzu Gehör zu verschaffen.
Der Beklagten sei es angesichts dieser Situation nicht zuzumuten gewesen, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger aufrechtzuerhalten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

DieGemeinschaftsstandards der Beklagten stellen ausweislich Ziffer 5 ihrer Nutzungsbedingungen „ dar, welche die „ der Beklagten bezüglich der Inhalte, die gepostet werden, sowie bezüglich der Aktivitäten auf anderen Produkten der Be klagten skizzieren. Nach Ziffer 3.2.1 der streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen dürfen die Produkte der Beklagten nicht dazu genutzt werden, „etwas zu tun oder zu teilen“, das insbesondere gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards verstößt.

Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards lautet wie folgt:
„Nacktdarstellung von Kindern und deren sexuelle Ausbeutung

Grundgedanke
dieser Richtlinie
Wir lassen keinerlei Inhalte zu, in denen Kinder sexuell ausgebeutet oder gefährdet werden. Wenn wir Kenntnis von möglicher Ausbeutung von Kindern erlangen, melden wir dies in Einklang mit geltendem Recht dem Nationalen Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder (NCMEC National Center for Missing and Exploited Children).
——
Die Entscheidung des Landgerichts München I ergänzt hier die Entscheidungen des Bundesgerichts-hofs vom 29.07.2021, III ZR 192/20 und III ZR 179/20, in denen der BGH die aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook verhängte Sperren für unwirksam erklärte, weil die AGB keine vorherige verpflichtende Anhörung des Betroffenen vor Verhängung einer Sperre des Be-nutzerkontos vorsahen.

 

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